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Jagd
Jagd bezeichnet das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen und Aneignen von Wild durch einen Jäger. Wo die Jagd gesetzlichen Regelungen unterliegt oder nur von bestimmten Personenkreisen ausgeübt werden darf, wird die unerlaubte Jagd als Wilderei bezeichnet.
Aufgaben und Motive
Die Jagd als einer der ursprünglichen Arbeitsprozesse des Menschen erfolgte und erfolgt aus unterschiedlichen Gründen:
- Nahrungsgewinnung
- Gewinnung von Tierteilen aller Art (wie zum Beispiel Felle, Hörner, Geweihe) als Rohmaterialien zur Fertigung von Kleidung, Gebrauchsgegenständen und Schmuck.
- Als Sport, vor allem für den Adel und Mitglieder des Klerus.
Im 20. Jahrhundert kamen weitere Gründe hinzu:
- Ökologische Gründe (Populationsdynamik, Natürliches Gleichgewicht, Ersatz des ausgerotteten Raubwilds, Seuchenbekämpfung)
- Wirtschaftliche Gründe außerhalb der Jagd (beispielsweise Bestandsregulierung, um Wildschäden in der Forst- und Landwirtschaft zu verhindern)
- Freizeitgestaltung
- Gesellschaftliche Repräsentation (seit Jahren mit rückläufiger Tendenz, allerdings nimmt die Anzahl der Jagdscheininhaber ständig zu[1])
Nach den Ausführungsbestimmungen des niedersächsischen Jagdgesetzes:
- Erhaltung eines gesunden, sozial richtig strukturierten Schalenwildes in angepasster Zahl
- bei größtmöglicher faunistischer und floristischer Artenvielfalt (Biodiversität)
- unter Beachtung der gesetzlichen Vorgabe, Beeinträchtigungen der Land- und Forstwirtschaft möglichst zu vermeiden
- Die in einem Waldgebiet vorkommenden Hauptbaumarten müssen sich in der Regel ohne Schutzmaßnahmen verjüngen lassen.
Auch heute sind die genannten Motive weiterhin nebeneinander zu finden. Jedoch ist darüber hinaus ein wesentlicher Bestandteil der Jagd die Hege. Dazu gehören beispielsweise die Fütterung des Wildes in Notzeiten und die Anlage von Wildäckern, womit der Nahrungsengpass im Winter überbrückt werden soll. Dieser entsteht vor allem dadurch, dass den Tieren ihre natürlichen Nahrungsquellen durch Winterbrache und überbaute Tallagen nicht mehr zugänglich sind. Weiterhin werden im Rahmen der Hege auch Maßnahmen ergriffen, die allgemein den Zielen des Naturschutzes dienen, wie Maßnahmen zum Schutz wertvoller Biotope, Biotopverbesserungen (etwa durch Anlage von Hecken) und Renaturierungen.
Geschichte und Tradition
Ursprung
Schon in der Altsteinzeit wurde von Menschen gejagt – „Jäger und Sammler“ ist die gängige Bezeichnung für die Menschen dieser Zeit. Die Jagd diente hauptsächlich zur Nahrungsversorgung und lieferte neben Fleisch wertvolle tierische Nebenprodukte wie Knochen für Werkzeuge oder auch Flöten und Kunstwerke und Felle als Bekleidung, für Schuhe, für Decken, Behausungen (Zelte) und Tragetaschen, sowie Sehnen zum Nähen und für Bögen.
Mit der zunehmenden Sesshaftigkeit und der damit verbundenen Domestizierung von Tieren trat die Jagd mit all ihren Gefahren und Erschwernissen als Lebensgrundlage bei weiten Teilen der Bevölkerung zunehmend in den Hintergrund. Schon in den antiken Hochkulturen wurde die Jagd neben Nahrungserwerb und regulierendem Eingriff in die Natur gelegentlich auch als Freizeitvergnügen betrachtet. Frühe Darstellungen, wie die Jäger-Palette dokumentieren die Jagd im alten Ägypten. Es gab jagdbezogene Kulte für Gottheiten, denen das Jagen besonders geheiligt war – so die griechische Göttin Artemis und die römische Göttin Diana. Besonders erstaunlich dabei ist, dass die Jagd als Männerdomäne keinen Gott, sondern eine Göttin als 'Patronin' hatte. Auch unter den Heiligen der katholischen Kirche gibt es einen Patron der Jäger, den Hl. Hubertus. Neben ihm gab und gibt es z. B. mit dem Heiligen Martin, dem heiligen Germanus von Auxerre oder in den osteuropäischen Ländern mit dem Heiligen Iwan allerdings noch andere Heilige, die als Schutzpatrone der Jagd verehrt werden.
Bis ins Mittelalter wurde die Jagd immer mehr zum Privileg des Adels sowie staatlicher und kirchlicher Würdenträger. Aus dem Mittelalter stammt auch die Unterscheidung zwischen „hoher Jagd“ – der dem Adel vorbehaltenen Jagd auf Hochwild – und „niederer Jagd“ (für den niederen Klerus etc.) auf kleinere Tiere wie Hasen und Federwild sowie Rehwild, das als einzige Schalenwildart dem Niederwild angehört. Bezirke, in denen der König oder ein anderer Fürst das Jagdrecht für sich alleine beanspruchte, wurden als Wildbann bezeichnet. In den entstehenden deutschen Territorialstaaten ab 1500 kam das „Eingestellte Jagen“ auf, eine Art Treibjagd, bei der wochenlang viele Tiere zusammengetrieben wurden. Diese wurden dann vom fürstlichen Jagdherren alleine oder mit einigen Gästen getötet. Im 18. Jahrhundert wurde aus Frankreich die Parforcejagd eingeführt: eine Meute Hunde verfolgt ein einzelnes ausgesuchtes Stück Wild und wird von berittenen Jägern begleitet.
Prinzipiell ist die Jagd ein Handwerk bzw. ein Lehrberuf. Der Berufsjäger braucht also für seinen Lebensunterhalt eine Anstellung. Entstanden im Mittelalter gibt es die Beschäftigung als Berufsjäger noch heute. Der Berufsjäger führt dabei jagdliche und hegerische Tätigkeiten aus, die im Sinne seines Arbeitgebers sind, wobei letzterer sich häufig den Abschuss gerade trophäentragenden Wildes vorbehält. Allerdings ist die Zahl der Reviere, die zum einen groß genug und zum anderen finanzkräftig genug sind, um einen Berufsjäger zu beschäftigen, relativ klein. Deshalb ist auch die Zahl der Berufsjäger recht gering. In allen anderen Revieren wird die Jagd heute von Jägern ausgeübt, die selber das Jagdrecht, ein Jagdrevier zur Ausübung der Jagd gepachtet oder vom Jagdpächter, dem Jagdausübungsberechtigten eine Jagderlaubnis erhalten haben. Dabei spielen Gesellschaftsjagden, bei denen gleichzeitig mit einer relativ großen Anzahl an Jagdgästen Wild bejagt wird, eine nicht unerhebliche Rolle.
Grundsätzlich sind Grundeigentümer in Jagdgenossenschaften zusammengeschlossen, die das Jagdausübungsrecht entweder selbst ausüben oder auf Zeit an Dritte verpachten. Erst ab einer gewissen Mindestgröße des Grundeigentums (Eigenjagd) ist der Zusammenschluss nicht nötig. Das Jagdrecht ist einseitig und untrennbar mit dem Grundeigentum verknüpft: Der Grundeigentümer hat einerseits das Recht auf die Jagd, die allerdings auch mit Pflichten verbunden ist und kann daher andererseits auch wegen der Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft die Jagd auf seinem Besitz nicht verhindern. Gerade diese schon sehr alte Festschreibung der Hege, der Nachhaltigkeitsverpflichtung im Jagdrecht, macht es zu einer flächendeckenden Verpflichtung zum Erhalt und der Verbesserung der Biotop- und Wildtierressourcen, die sowohl dem Grundeigentümer, wie ggf. auch dem Ausübungsberechtigten noch speziell durch den Jagdschutz obliegt.
In den Staats- und Landesforsten wird das Jagdrecht durch die Forstämter ausgeübt und zum Teil ebenfalls weiterverpachtet.
Brauchtum – Jäger in Märchen und Geschichten
In Deutschland existiert ein jagdliches Brauchtum mit verschiedenen jagdlichen Bräuchen. Über die Jahrhunderte hat sich eine Fachsprache (Jägersprache) entwickelt, wie sie in jeder Zunft entstand und die von Außenstehenden oft nicht verstanden wird. Die traditionelle Bekleidung ist grün.
Wie wenige andere Berufsgruppen sind die Jäger in zahlreichen Märchen und Geschichten mystifiziert worden. In den (nord- und mitteldeutschen) Märchen und Geschichten treten sie vor allem als edle Gestalten auf. In Märchen sind sie es oft, die am Ende die Wende zum Guten herbeiführen oder besiegeln (zum Beispiel die Rettung vor dem „bösen Wolf“).
Auch in den Heimatfilmen der 1950er Jahre treten Jäger oft als edle Kavaliere auf und damit in gewisser Weise als Nachfolger der Rittergestalten in mittelalterlichen Geschichten.
Dagegen werden die Jäger oder „Jager“ in süddeutschen, besonders in bayerischen Volkserzählungen oft negativ dargestellt. Der Wald gehörte im Empfinden des Volkes allen. Somit wurde das Wildern als legitim angesehen. Dies gilt vor allem für Lieder und Geschichten aus absolutistischer und späterer Zeit. Dort wird oft der Konflikt zwischen den „Wildschützen“ (Wilderer) und den Jägern als Gehilfen der Obrigkeit beschrieben. Während die Wildschützen als alles mit den Armen teilende, tapfere Männer dargestellt werden, werden die Jäger als feige und hinterrücks beschrieben. Besonders deutlich kommt das in dem bayerischen Lied vom Schützen Georg Jennerwein zum Ausdruck, aber auch der erzgebirgische Wilderer Karl Stülpner ist in ähnlicher Weise zur Legende geworden.
Andere Erzählungen jedoch berichten auch aus der anderen Sicht, die Wilderer als gegen das Gesetz verstoßende und auch gefährliche, da bewaffnete und zur Gegenwehr bereite Kriminelle sieht, wie beispielsweise die Geschichte vom Krambambuli der bekannten Autorin des 19. Jahrhunderts Marie von Ebner-Eschenbach.
Das Jägergewand ist allerdings auch eine häufige Verkleidung des Teufels, so etwa in Jeremias Gotthelfs „Die schwarze Spinne“. Auch in der Legende vom Rattenfänger von Hameln entführt dieser die Kinder im Jägerkleid.
Hubertuslegende
Der Schutzheilige der Jäger, der Heilige Hubertus (Gedenktag 3. November), schwor, einer Legende nach, der Jagd nach einer Erscheinung ab und wurde vom leidenschaftlichen Jäger zum Nichtjäger. Andere Quellen berichten, dass sich der vorher wilde und zügellose Hubertus, nachdem ihm ein Kruzifix zwischen dem Geweih eines weißen Hirschen erschienen war, vom „wilden“ zum christlich-gemäßigten und waidgerechten Jäger wandelte (der Legende zufolge war er vorher Heide und ließ sich nach der Erscheinung taufen). Christlichen Jägern gilt die Hubertuslegende demnach als Vorbild der Mäßigung und zum Ansporn, gemäß der waidmännischen Losung „…den Schöpfer im Geschöpfe [zu] ehr[en].“
Der Inhalt dieser Legende entstand schon 270 v. Chr. in Ceylon, wo Entsprechendes einem König widerfahren sein soll, der dann zum Buddhisten wurde. Später wurde sie auf den Märtyrer Eustachius übertragen, der in Österreich immer noch als Schutzpatron der Jagd gilt. Erst in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts wurde sie dem heiligen Hubertus zugeordnet, obwohl dieser eigentlich kein Jäger war[2].
Jagdarten
Im Laufe der Zeit haben sich verschiedenste Jagdarten entwickelt, welche jeweils in speziellen Situationen bzw. bei der Jagd auf bestimmte Tierarten am geeignetsten sind. Die wichtigsten sind:
Einzeljagd
- Suche: Mit Hilfe eines Hundes „durchsucht“ man Felder oder Waldabschnitte, um flüchtendes Wild erlegen zu können. Diese Jagdart findet meist auf Hasen, Kaninchen oder Federwild statt. Sie wird von einem einzelnen oder einer kleineren Gruppe von Jägern ausgeübt. Dafür benötigt man kurz jagende Hunde oder Vorstehhunde.
- Ansitz: Beim Ansitz – der am meisten verbreiteten Jagdart – wartet ein Jäger an einer geeigneten Stelle, häufig auf einem Hochsitz. Wild, welches vorbeizieht, kann so in Ruhe beobachtet, angesprochen (erkannt) und gegebenenfalls erlegt werden. Beim Ansitz wird hauptsächlich auf Schalenwild sowie Raubwild gejagt.
- Pirsch: Hierbei begeht der Jäger vorsichtig und leise das zu bejagende Gebiet, er „pirscht“ bzw. schleicht sich sozusagen an. Spuren wird er nicht blindlings folgen, sondern nur dann, wenn sie vielversprechend sind und der Wind seine Witterung nicht verrät. Fährten im Neuschnee sind leicht zu erkennen. Deshalb dienen sie als besonders gute Grundlage für die Entscheidung, an bestimmten Stellen zu pirschen.
Gesellschaftsjagd
Der Begriff Gesellschaftsjagd wird in den jeweiligen Landesjagdgesetzen im Allgemeinen so definiert, dass mehr als drei Personen als Jagdausübende teilnehmen.[3]
- Gemeinschaftlicher Ansitz: Jagdart mit mehr als drei ansitzenden Jägern.
- Bewegungsjagd: Überbegriff für alle Jagdarten, bei denen das Wild von Treibern (Drückern) oder Hunden beunruhigt und aus den Tageseinständen getrieben oder aufgescheucht wird.
- Treibjagd: Eine Gesellschaftsjagd, bei der mehrere Treiber und Hunde das Wild hoch (= flüchtig) machen. Treibjagden werden meist auf offenen Flächen auf Hasen und anderes Niederwild außer Rehwild ausgeübt. Eine oftmals angewendete Art der Treibjagd ist das Kesseltreiben (es wird nur Schrot verschossen). Hierbei wird von abwechselnd postierten Schützen und Treibern ein Kessel von mindestens einem Kilometer Durchmesser gebildet, Schützen und Treiber marschieren gemeinsam auf den Mittelpunkt zu. Den Schützen ist anfänglich erlaubt in das Treiben hinein zu schießen, ab einer Gefährdungsdistanz von weniger als 400 Metern Kesseldurchmesser wird auf Signal hin nur noch nach außen geschossen.
- Drückjagd: Bei einer Drückjagd gehen maximal vier Treiber – mit oder ohne Begleitung von Hunden – ruhig durch das zu bejagende Gebiet, um die Wildtiere langsam in Bewegung zu bringen und aus den Einständen zu „drücken“. Das Wild wird im Gegensatz zur Treibjagd nicht hochflüchtig aus seinen Einständen getrieben, sondern zieht in gemäßigtem Tempo durch das bejagte Gebiet. Das Wild kommt zumeist auf seinen gewohnten Wechseln auf die wartenden Jäger zu. Diese haben ausreichend Zeit, das Wild zu beurteilen (Fachsprache: anzusprechen) und zu erlegen – oder eben auch nicht. Bei Drückjagden wird vorwiegend Schalenwild, aber auch Fuchs und Hase bejagt.
- Riegeljagd: von wenigen Jägern und Treibern wird das Wild ohne Hunde zu den Jägern an den Wildwechseln getrieben.
- Stöberjagd
Weitere Jagdarten
- Die Ausdauerjagd ist die älteste Form der Jagd ohne Waffen, wie sie noch heute zum Beispiel bei den Khoisan oder den Aborigines betrieben wird. Dabei hetzen die Jäger das zu erlegende Wild über lange Strecken zu Tode, bis es vor Erschöpfung und Entkräftung zusammenbricht. In einer weiterentwickelten Form der Ausdauerjagd wurden einfache Waffen und zum Teil Fangsteine eingesetzt, die die Fluchtstrecke der Beute zu begrenzten. Diese Jagdart ist in Deutschland verboten.
- Fallenjagd: Die Jagd mit Fallen ist seit dem Paläolithikum zumindest durch Felsbilder belegt. 25000 Jahre alte Spuren von Netzen ermöglichen die Vorstellung von einer Jagd auf Kleintiere, die allerdings für das Mesolithikum (8000–5000 v. Chr.) wahrscheinlicher wird.
Heutige Tierfallen unterscheidet man in lebend fangende Fallen oder Totschlagfallen. In Deutschland ist diese Jagd durch Gesetze geregelt.[4] In den meisten Bundesländern muss der Jäger eine zusätzliche Prüfung für einen „Fallenjagdschein“ ablegen. Lebendfallen müssen gewährleisten, dass die Tiere unverletzt bleiben, um Schmerzen zu vermeiden (Kastenfalle, Wippbrettfalle). Totfangfallen hingegen müssen aus demselben Grund sofort töten (Abzugeisen, Schlagbaum, Schwanenhals). Schlagfallen dürfen nur auf Zug auslösen. Fallen, die auf Tritt auslösen, sind in Deutschland verboten. Die Fallenjagd dient der Pelzgewinnung und der Reduktion übergroßer Raubwildbestände. - Parforcejagd: Das Hetzen von Wild mit Pferd und Hundemeute ist in Deutschland seit 1934 verboten und durch die Schleppjagd ersetzt. Auch in England wurde diese Jagdart nach Protesten im Juni 2004 durch Gesetz verboten, in Schottland bereits 2002.
- Beizjagd: Die Jagd mit Greifvögeln durch Falkner, meist auf Krähen oder Wildkaninchen.
- Frettieren: Bei dieser Jagdart werden domestizierte Iltisse (Frettchen) eingesetzt, um Kaninchen aus ihren unterirdischen Bauen zu treiben. Außerhalb des Baues werden sie entweder mit Netzen gefangen oder mit der Flinte erlegt.
- Brackieren: In einem möglichst großräumigen Revier wird Niederwild durch spezielle Hunde (Bracken) aufgestöbert und über lange Distanzen auf die Schützen zurückgetrieben. Die meisten deutschen Reviere sind allerdings zu klein dafür.
- In Stadtgebieten (z. B. auf Friedhöfen, aber auch auf Privat- oder Firmengrundstücken oder Flughäfen) wird zudem zur Schädlingsbekämpfung Tauben oder Niederwild nachgestellt. Dies geschieht oftmals im Auftrag von Grundstückseigentümern oder der Stadtverwaltung und muss von der Jagdbehörde und, wenn geschossen werden muss, von der Waffenbehörde erlaubt werden, da in bewohnten Gebieten (genauer Begriff: befriedete Gebiete) die Jagd ruht.
- Als Abwandlung existiert auch die Gatterjagd, bei der das betreffende Tier in einem Gatter oder Gehege erlegt wird.
Recht
Kritik
Umweltschutz
Vielfach wird eine stärkere Ausrichtung der Jagd an ökologischen Kriterien gefordert. Über diese wird heftig gestritten. So werde etwa durch Wildfütterung, Wildäcker und andere Hege-Maßnahmen massiv in das Ökosystem eingegriffen und ein unnatürliches Wachstum der Wildpopulationen begünstigt (Populationsdynamik). Insbesondere durch Wildäcker profitieren jedoch auch Tierarten (z.B. Kleintiere, Vögel und Insekten), welche nicht dem jagdbaren Wild angehören.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die Vergiftung von Wildtieren durch Bleimunition[5]. Dies betrifft vor allem Wasservögel (z. B. Enten)[6] und einige Beutegreifer (z. B. Seeadler), die angeschossene Tiere fressen.[7] In den Niederlanden und Dänemark ist Bleischrot deswegen bereits verboten, in Deutschland bei der Jagd auf Wasserwild an, auf und über Gewässern in den meisten Bundesländern (Stand 2010). Derzeit sind alle beteiligten Akteure um den raschen Ausstieg aus der Nutzung bleihaltiger Munition in den Lebensräumen der Seeadler bemüht. Bleischrot ist in folgenden Bundesländern zumindest bei der Wasservogeljagd verboten, da ein Teil der Schrotkugeln im Wasser niedergeht, dort von gründelnden Vögeln aufgenommen wird und zu Bleivergiftungen führen kann: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein. Bleihaltige Jagdmunition für Büchsen wird jedoch Stand 2010 weiterhin verwendet, da es Probleme mit der Verformung des Geschosses im Wildkörper und damit verbundenen Energieübertragung gibt, damit das Wild sofort verendet, sowie das Abprallverhalten des Geschosses auf dem Erdboden bei Fehlschüssen.[8][9] In Kalifornien wurde im Zusammenhang mit der Auswilderung des Kondors die Verwendung von bleihaltiger Büchsenmunition verboten, da angenommen wird, dass von Jägern zurückgelassene Innereien des erlegten Wildes von Kondoren aufgenommen werden und die darin enthaltenen Bleipartikel zu Vergiftungen führen können.
Die oft von Jägerseite gebrachte Argumentation im Sinne der nachhaltigen Jagd ist nicht unumstritten, denn der auf das Werk von Oberberghauptmann Hans Carl von Carlowitz (1645–1714) zurückgehende forstwirtschaftliche Begriff aus der Sylvicultura oeconomica, oder haußwirthliche Nachricht und Naturmäßige Anweisung zur wilden Baum-Zucht (1713) lässt sich in seinem Grundsatz nicht ohne weiteres auf Wildtiere übertragen. Es existieren verschiedene neuere Modelle für nachhaltige Jagd (z. B. Maximum/Optimal Sustainable Yield), die jedoch eher theoretischer als praktischer Natur sind.
Die Wald-Wild-Problematik
Hohe Wildbestände verhindern häufig einen an den jeweiligen Standort angepassten Waldbau. Hierbei geht in erster Linie darum, dass verschiedene Wildarten (voran Reh-, Dam- und Rotwild) sich auch von Teilen holziger Pflanzen ernähren. Knospen werden abgebissen und Baumrinden verletzt, wodurch diese stark geschädigt werden können.
Dem Verbiss folgt im Extremfall, dass sich der Wald nicht mehr oder nur langsam von selbst verjüngen kann, oder Kulturen kostenaufwändig nachgebessert werden müssen. Einhergehend mit dem Ausfall der Verjüngung steht eine qualitative Entwertung des betroffenen Waldes. Durch Bevorzugung bestimmter Baumarten werden die Bestände zunehmend entmischt, also artenärmer. Durch Schälschäden können noch Jahrzehnte später wesentliche Entwertungen eines Bestandes erfolgen.
Vielen Jägern wird vorgeworfen, in erster Linie auf starke Trophäen aus zu sein; hierfür sind überhöhte Schalenwildbestände allerdings kontraproduktiv, da bei zu viel innerartlicher Konkurrenz und Stress das Geweihwachstum geringer ausfällt.
„Überhöhte Schalenwildbestände führen in weiten Teilen der deutschen Wälder zu massiven Problemen; die eingetretenen Schäden sind nicht nur ökologisch bedenklich, sondern haben auch eine erhebliche ökonomische und damit finanzielle Dimension. Durch Wildverbiss werden die Anlage und der notwendige Umbau in naturnahe Mischwälder großflächig behindert.“ Dies sind wesentliche Ergebnisse eines aktuellen Gutachtens zum Wald-Wild-Konflikt des Bundesamts für Naturschutz, des Deutschen Forstwirtschaftsrat und der Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft.[10]
Schalenwild ist aber ein integraler Bestandteil mitteleuropäischer Ökosysteme. Rehe und Hirsche sind Schlüsselarten für die Sicherung der Biologischen Vielfalt und müssen in ihrer Funktion im Ökosystem respektiert werden. Daher sind Lösungen anzustreben, die sowohl eine ökonomisch sinnvolle Holzproduktion möglich machen als auch den Wald in seiner biologischer Vielfalt erhalten. Aktuelle Forschungsprojekte widmen sich diesen konsensfähigen Lösungen zum Wohle von Wald-Wild und biologischer Vielfalt.[11]
Um diesen Themen und Spannungsfeldern zu begegnen, wurde 1988 neben dem etablierten Deutschen Jagdschutzverband DJV der Ökologische Jagdverband ÖJV gegründet.
Tierschutz
Manche Tierschützer verweisen darauf, dass die Jagd im Allgemeinen oder zumindest bestimmte Jagdarten mit dem Tierschutz nicht vereinbar sei, wobei erwähnt werden muss, dass das Tierschutzgesetz die Jagd ausdrücklich erlaubt. Viele Jagdpraktiken verstoßen jedoch vor allem deswegen nicht gegen das Tierschutzgesetz, weil dieses die Jagd von einigen Bestimmungen ausnimmt.
Der Jagdschutz umfasst nach § 23 Bundesjagdgesetz auch den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen. In diesem Rahmen werden wildernde Hunde und Katzen geschossen. Genaue Zahlen zu den getöteten Tieren stehen nicht zur Verfügung. Die Autoren der Studie „Bestandsaufnahme und Bewertung von Neozoen in Deutschland“ der Universität Rostock kamen 2002 im Auftrag des Umweltbundesamtes zu dem Schluss, dass die Hauskatze zu den „wichtigsten schadensverursachenden Neozoen in Deutschland“ gehört und ihr Gefahrenpotenzial als sehr hoch einzuschätzen ist[12]
In Großbritannien haben Wissenschaftler das Beutespektrum von 986 Hauskatzen ermittelt. Im Zeitraum von Anfang April bis Ende August erbeuteten diese 14.370 Tiere, davon 24 Prozent Vögel sowie 9 Prozent Hasen und Kaninchen[13]. US-amerikanische Forscher haben in einer Review-Studie die Ergebnisse zum Fressverhalten streunender Katzen aus 50 Jahren und von vier Kontinenten zusammengetragen[14]. Ihr Fazit: Einzelne Katzen können bis zu 1.000 wildlebende Tiere pro Jahr erbeuten. Kleinere Säugetiere machen etwa 70 Prozent aus, 20 Prozent der Beute sind Vögel. Einen populärwissenschaftlichen Überblick in deutscher Sprache gibt der Tagesspiegel-Artikel „Mörderische Miezen“[15].
Von verwilderten Hauskatzen kann zudem durch Übertragung von Haustierkrankheiten und Hybridisierung eine erhebliche Gefahr für Wildkatzenpopulationen ausgehen.[16]
Tierrechte
Unterstellt man bestimmten Tieren auf Grund von deren Leidensfähigkeit (siehe auch Pathozentrismus) gewisse Grundrechte (Leben, körperliche Unversehrtheit), wird am Beispiel der Jagd ein Konflikt deutlich. Tierrechtler argumentieren für eine Berücksichtigung von vergleichbaren Interessen ohne ein speziesistisches Ausschließen von gewissen Gruppen. Beide, Tierrechtler und Jäger, sehen sich gegenseitig als radikal an. Die Frage der ethischen Rechtfertigbarkeit von straf- und privatrechtlich relevanten Aktionen – mit anderen Worten: ungesetzlichen Aktionen – wird innerhalb der Tierrechtsbewegung kontrovers diskutiert.[17][18]
Gefahren für Menschen durch die Jagd
Für das Jahr 2009 registrierte die Bundesgemeinschaft der Landwirtschaftlichen Sozialversicherungen 854 Fälle, in denen sich Jäger, einschließlich Berufsjäger, verletzten. Ursache für über 350 Fälle davon sind Äste, Dornen, Baumstümpfe oder Unebenheiten des Bodens, die zu Prellungen, Stauchungen oder Brüchen führten. Rund achtzig mal passierten Unfälle mit Messern beim Verarbeiten des Wildes. Ein tödlicher Unfall mit einer Jagdwaffe ereignete sich nach Angaben des Spitzenverbandes 2009. 2008 gab es drei tödliche Unfälle mit Jagdwaffen bei 348.000 Jägern in Deutschland, 2011 zwei tödliche Unfälle mit Jagdwaffen bei rund 350.000 Jägern. In keinem dieser Fälle waren Außenstehende betroffen. [1]
Jagdzwang
Bevor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 26. Juni 2012 entschied, dass in Ausnahmefällen die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft aus Gewissensgründen gekündigt werden kann, wurde oft kritisiert, dass Grundeigentümer nicht selbst darüber entscheiden können, ob die Jagd auf ihrem Grund und Boden ausgeübt werden soll oder nicht. Bis dahin wurden in Deutschland Eigentümer von Grundflächen unter 75 Hektar automatisch Mitglieder in einer Jagdgenossenschaft, das Jagdausübungsrecht für den Gemeinschaftsjagdbezirk wurde in der Regel verpachtet. Der Grundeigentümer hatte keine Möglichkeit aus der Jagdgenossenschaft auszutreten und auf seinem Grund und Boden die Jagd zu verbieten, falls er sie, zum Beispiel aus ethischen Gründen, ablehnt.
In Europa gibt es nicht in allen Ländern eine Zwangsbejagung. Dort, wo sie existiert, wehren sich verschiedene Betroffene seit einiger Zeit juristisch. 1999 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass französische Grundeigentümer die Jagd auf ihrem Grundeigentum nicht zulassen und auch nicht Mitglied in einer den deutschen Jagdgenossenschaften ähnlichen Vereinigung werden müssen. Er begründete dies mit dem Eigentumsrecht und der Vereinigungsfreiheit.[19] In Luxemburg erklärte der Verwaltungsgerichtshof 2004 unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR die Zwangsbejagung und die Zwangsmitgliedschaft in einem Jagdsyndikat ebenfalls für menschenrechtswidrig.[20]. Während in vielen anderen Ländern Europas ebenfalls keine Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften existiert und die Grundeigentümer selbst über die Jagd auf ihrem Grund und Boden entscheiden können, hat das Bundesverfassungsgericht 2006 eine Verfassungsbeschwerde in dieser Sache mit der Begründung abgelehnt, dass die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt seien, weil er nicht selbst an der Jagd teilnehmen müsse. Ein Gewissenskonflikt sei deswegen nicht gegeben, weil der Grundeigentümer hier gar keine Entscheidungsbefugnis habe.[21]
Gegner dieser Regelung erwarteten damals, dass sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit der Materie befassen muss, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das luxemburgische System (das dem deutschen ähnlicher ist als das französische) 2007 für menschenrechtswidrig erklärt hat und eine erste Beschwerde aus Deutschland beim EGMR bereits eingelegt war.[22]
Im Januar 2011 scheiterte die Klage eines Jagdgegners gegen die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Jagd der Kontrolle der Wildbestände und somit auch der Vermeidung von Wildschäden diene und helfe, die Artenvielfalt zu erhalten. Das Recht am Privateigentum des Klägers werde nicht verletzt.[23] Nachdem der Fall im Juni 2011 auf Antrag des Beschwerdeführers an die Große Kammer verwiesen wurde, entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 26. Juni 2012, dass eine solche Zwangsmitgliedschaft nicht zumutbar ist. Das Gericht erklärte, dass die Verpflichtung zur Duldung der Jagd auf dem eigenen Grundstück für Grundstücksbesitzer, die die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Das deutsche Reviersystem an sich wird jedoch nicht infrage gestellt. Ebenso wird festgestellt, dass "das deutsche Jagdrecht als ein Mittel zur Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse gelten kann."[24] Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMELV) plant deshalb noch in dieser Legislaturperiode eine Novellierung des Bundesjagdgesetzes, um das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte umzusetzen.[25]
Jagdtourismus
Berühmte Jagdgebiete waren und sind zum Beispiel die Rominter Heide bei Rominten in Ostpreußen, der heutigen Oblast Kaliningrad in Russland, oder die Schorfheide nordöstlich von Berlin. Der Jagd-Tourismus in die oft naturbelassenen Jagdgebiete in der Slowakei, in Polen (vor allem südliches Ostpreußen und Pommern), im Baltikum (Kurland), in Rumänien, der Ukraine oder in Russland, aber auch in die entferntesten Regionen der Welt, hat in der ganzen Welt Freunde, so dass die Kommerzialisierung der dortigen Jagd nach Darstellung von Befürwortern Gelder insbesondere für den Umwelt-, Natur- und Tierschutz beschafft. Falsch verstandene Kommerzialisierung hat vereinzelt dazu geführt, dass Wildbestände übernutzt und reduziert wurden, was zur Folge hatte, dass Jagdtouristen ausblieben und kein Geschäft mehr zu machen war.
Diese Überbejagung in früheren Jahrzehnten wird in vielen Ländern Afrikas durch ein gezieltes „Wildlifemanagement“ zu korrigieren versucht. Beim Vergleich zwischen Ländern, in denen die Jagd seit den 1970er Jahren verboten ist (z. B. Kenia) und Ländern, in denen seit geraumer Zeit dieses Wildlifemanagement durchgeführt wird (z. B. Tansania, Simbabwe, Sambia) kann festgestellt werden, dass Wilderei (die als Hauptproblem für den Rückgang seltener Arten gesehen wird) bei geregelter Jagd dann deutlich zurückgeht, wenn die Bevölkerung vor Ort am Gewinn beteiligt wird. Viele Programme erfüllen dieses Kriterium nicht oder nur eingeschränkt. Weiterhin zeigen Untersuchungen, dass bereits durch geringfügige finanzielle Unterstützung der lokalen Bevölkerung der Rückgang bedrohter Populationen abnehmen kann, ohne dass dafür Tiere getötet werden müssen.[26] Zudem kann dem Bundesamt für Naturschutz zufolge von einem „Management“ in einigen Fällen gar nicht gesprochen werden, weil regelmäßig schlicht keine oder nur unzureichende Daten zu Populationsgröße und -trend der bejagten Bestände vorhanden sind, so dass für ein „Management“ jede Grundlage fehlt.[27] In den letzten Jahren haben sich die eingesetzten Monitoringverfahren weiterentwickelt und verbessert, insbesondere bei tagaktiven, in Herden oder Rudeln lebenden Arten.
Anders sieht das auf so genannten Jagdfarmen in Afrika aus (z. B. Namibia). Diese Farmen sind aufgrund ehemaliger Rinderhaltung eingezäunt und dehnen sich auf sehr großen Flächen aus. Der Wildreichtum ist so groß, dass dem Jäger Jagderfolg fast immer garantiert werden kann. Mit den Geldern wird dort meist staatlich geregelt der Wildschutz auch für nicht freigegebene Wildarten finanziert. Allen Jagdtouristen kommt eine besondere Verantwortung zu, um nachhaltig zu jagen und zum Ansehen der Jagd beizutragen. Als Empfehlung hierzu haben der Deutsche Jagdschutzverband und die Deutsche Delegation des CIC bereits im Jahr 2000 ihr Positionspapier "Jagen im Ausland" verabschiedet.
Jagdausübungsberechtigte
Eigenjagdbesitzer
Der Eigentümer oder alleiniger Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes einer zusammenhängenden land-, fischerei- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundfläche mit einer in den Jagdgesetzen festgelegten Mindestgröße (z. B. 75 Hektar bzw. in Bayern 81,755 ha, im Hochgebirge 300 ha, in Österreich 115 Hektar). Er ist jagdausübungsberechtigt. Diese Berechtigung erfordert einen gültigen, auf seinen Namen ausgestellten Jagdschein, sofern er die Jagd selber tatsächlich ausüben will. Verfügt er über keinen Jagdschein, ist er berechtigt, das Recht zu übertragen. Dies kann durch Verpachtung oder unentgeltliche oder entgeltliche Erlaubnisse geschehen. Ebenso ist die Anstellung eines Berufsjägers möglich.
Jagdgenossenschaft
Besitzen Landeigentümer weniger als die Mindestgröße für eine Eigenjagd und sind sie somit Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, ist diese ebenfalls jagdausübungsberechtigt, solange sie das Recht gemäß §11 BJagdGIn nicht verpachtet. In der Regel geschieht das jedoch, es ist aber auch möglich, dass die Jagdgenossen sich dagegen entscheiden.
So kann die Jagdgenossenschaft einen Berufsjäger anstellen und Jagderlaubnisscheine vergeben. Dies ist jedoch sehr selten, da in diesem Fall die Jagdgenossenschaft den Wildschaden selbst tragen muss und ihn nicht im Jagdpachtvertrag dem Jagdpächter auferlegen kann.
Jagdpächter
Der Jagdpächter ist Jäger und ist seit mindestens drei Jahren in Besitz eines gültigen Jagdscheines. Er hat die Möglichkeit, eine Eigenjagd oder einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk allein oder gemeinsam mit weiteren Jägern zu pachten. Die Vertragsparteien (Grundeigentümer und Jäger) vereinbaren durch schriftlichen Vertrag unter anderem die Pachtdauer, den Pachtzins und die Wildschadensregulierung sowie weitere frei verhandelbare Inhalte.
Der Jagdpächter ist jagdausübungsberechtigt nach Abschnitt 7.1
Jagderlaubnisscheininhaber
Der Jagderlaubnisscheininhaber ist Jäger mit gültigem Jagdschein und hat von einem Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter eine schriftliche Jagderlaubnis, den so genannten Jagderlaubnisschein, erhalten, der entgeltlich oder unentgeltlich vergeben werden kann. Durch diesen erhält er die rechtliche Möglichkeit zur Jagdausübung im Revier seines Jagdherrn. Er ist nicht jagdausübungsberechtigt, sondern hat die Erlaubnis zur Ausübung der Jagd durch den Berechtigten.
Der Inhaber eines unentgeltlichen Jagderlaubnisscheins ist im rechtlichen Sinne Jagdgast im Revier. Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines sind im rechtlichen Sinne auch Jagdgäste, sie werden aber bei der maximalen Anzahl der Jagdpächter wie diese angerechnet. Aneignungsberechtigt bei Sachen die dem Jagdrecht unterliegen ist weiterhin nur der Pächter. Der Jagdgast nimmt sie für den Jagdpächter in Besitz. Eine Wildpretübernahme kann vereinbart werden (z.B. "1 Bock, 1 Ricke, 2 Kitze"). Werden derartige Regelungen jedoch zu umfassend formuliert (z.B. "alle Rehe, die gemäß Abschussplan erlegt werden dürfen"), besteht die Gefahr, dass es sich nicht um eine entgeltliche Jagderlaubnis, sondern eine Unterverpachtung, aus der sich weitere Rechte und Pflichten ergeben, handelt.
In Bundes- oder Landesforsten wird oft ein Jagderlaubnisschein für einen Revierteil (Pirsch- oder Hegebezirk) ausgestellt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Jagdpacht, sondern um einen Jagderlaubnisschein. Auch wenn der Pirschbezirkjäger die Jagd ganzjährig alleine in seinem Pirschbezirk ausübt, und dabei weitgehende Freiheißten genießt, ist seine rechtliche Stellung die eines Jagdgastes.
Jagdgast
Der Jagdgast, welcher ebenfalls einen gültigen Jagdschein besitzen muss, geht auf Einladung eines anderen Jägers (Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter) in dessen Revier zur Jagd. Dieses Recht zur Ausübung der Jagd kann wiederum entgeltlich oder unentgeltlich erteilt werden. Die Einladung erfolgt normalerweise schriftlich und wird so formuliert, dass sie als Jagderlaubnis gilt. Es spricht jedoch nichts dagegen, wenn der Jagdausübungsberechtigte einen befreundeten Jäger mündlich einlädt und diesen jagen lässt, solange er selbst in wenigen Minuten vor Ort sein kann.
Jagdschutzberechtigte
Neben den zuständigen öffentlichen Stellen ist der Pächter/ Eigenjagdbesitzer (und damit ausschließlich der Jagdausübungsberechtigte) eines Jagdreviers berechtigt, den Jagdschutz in seinem Revier auszuüben. Hierzu kann er auch einen Jagdaufseher anstellen, der von der zuständigen Behörde bestätigt werden muss. Er kann Aufgaben des Jagdschutzes an Jagdgäste übertragen, ist aber für die Handlungsweise der Jagdgäste in diesem Bereich verantwortlich. Ohne ausdrückliche Erlaubnis ist der Jagdschutz einem Jagdgast nicht gestattet.
Der Jagdschutz ist im Bundesjagdgesetz geregelt und besteht darin, Wildtiere zu schützen und zwar vor Wilderern, Futternot und Wildseuchen sowie vor wildernden Hunden und Katzen. Darüber hinaus ist Sorge zu tragen, dass die zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften eingehalten werden.
Jedes Bundesland kann den Jagdschutz noch weiter gehend ausgestalten. Während das Bundesjagdgesetz beispielsweise pauschal festlegt, dass Wild vor Futternot zu schützen ist, regeln die Landesgesetze oft, zu welchen Jahreszeiten das Füttern erlaubt ist, welche Witterungsverhältnisse dazu vorliegen müssen, wie viel gefüttert werden darf und Ähnliches mehr.
Bestätigte Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben im Revier als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft Polizeigewalt. Sie dürfen Personen anhalten und deren Personalien feststellen, wenn diese unberechtigt jagen oder gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen. Sie dürfen ihnen Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde oder Frettchen abnehmen und unter bestimmten Voraussetzungen wildernde Hunde und streunende Katzen abschießen. Unterschiedliche Regelungen in den Jagdgesetzen der Bundesländer sind zu berücksichtigen.
Jagd in der Malerei
Das Thema Jagd beschäftigt kreative Menschen seit der Höhlenmalerei. Damals hatten die Darstellungen auch kultischen oder magischen Zweck, um sich auf gelingendes Jagen einzustimmen und die Geister um gute Beute zu bitten. In der europäischen Malerei waren üppige Gemälde mit Jagdszenen Prestige- und Repräsentationsobjekte von Adeligen und wohlhabenden Bürgern. Oft wurden sie mit mythologischen Inhalten verknüpft (z. B. die jagende Göttin Diana). Die Grenze des Genres der Jagdmalerei zu dem der reinen Tiermalerei (z. B. von Jagdhunden) ist fließend. Bei beiden gibt es einen hohen Prozentsatz an Auftragsmalerei. Aus der Fülle der Künstler, die sich dieses Themas mit unterschiedlichen Absichten und Fähigkeiten annahmen, seien folgende erwähnt: Peter Paul Rubens (phantasievolle mythologische und exotische Jagdszenen), Frans Snyders, Jan Fyt (Auftragsrealismus), Jean Siméon Chardin (in sich ruhende Stillleben mit erlegtem Wild), Eugène Delacroix (orientalische Jagdszenen), Manfred Schatz (Wild und Jagdhunde in der Natur).
Literatur
- Kurt G. Blüchel, Sigrid Schwenk, Erik Zimen, Heribert Kalchreuter et al.: Die Jagd. Könemann, Köln 1999, ISBN 3-8290-1560-7.
- Wilhelm Bode, Elisabeth Emmert: Jagdwende. Vom Edelhobby zum ökologischen Handwerk. Beck'sche Reihe. Beck, München 2000, ISBN 978-3-406-45993-1.
- Walter Frevert, Dietrich Stahl: Das jagdliche Brauchtum. Franckh-Kosmos, Stuttgart 2001, ISBN 3-440-08251-2.
- Heribert Kalchreuter: Die Sache mit der Jagd. Franckh-Kosmos, 2003, ISBN 3-440-09323-9.
- Herbert Krebs: Vor und nach der Jägerprüfung. BLV, München 2003, ISBN 3-405-16372-2.
- Kurt Lindner: Die Jagd in der Vorzeit. Geschichte des Weidwerks, Band I. de Gruyter, Berlin und Leipzig 1937.
- Kurt Lindner: Die Jagd im frühen Mittelalter. Geschichte des Weidwerks, Band II. de Gruyter, Berlin 1940.
- Klaus Friedrich Maylein: Die Jagd. Funktion und Raum. Ursachen, Prozesse und Wirkungen funktionalen Wandels der Jagd. Dissertation, Universität Konstanz 2005. (Volltext online (PDF)). – Verlegt als:
—: Die Jagd – Bedeutung und Ziele. Von den Treibjagden der Steinzeit bis ins 21. Jahrhundert. Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum-Verlag, Reihe Sozialwissenschaften, Band 28. Tectum-Verlag, Marburg 2010, ISBN 978-3-8288-2182-8. (Inhaltsverzeichnis online (PDF)). - Fritz Nüßlein: Das praktische Handbuch der Jagdkunde. BLV, München 2002, ISBN 3-405-16456-7.
- Ferdinand von Raesfeld: Das deutsche Waidwerk. Nachdruck der Erstausgabe von 1914. Parey, Hamburg 1996, ISBN 3-490-14412-0.
- Werner Rösener: Die Geschichte der Jagd. Kultur, Gesellschaft und Jagdwesen im Wandel der Zeit. Patmos, Düsseldorf; Artemis, Zürich 2004, ISBN 3-538-07179-9. (Rezension).
- Ulrich Wendt: Kultur und Jagd – ein Birschgang durch die Geschichte. I. Band: Das Mittelalter. Georg Reimer, Berlin 1907. (Online bei ALO).
- Ulrich Wendt: Kultur und Jagd – ein Birschgang durch die Geschichte. II. Band: Die neuere Zeit. Georg Reimer, Berlin 1908. (Online bei ALO).
- Thomas Winter: Jagd – Naturschutz oder Blutsport? Winter, Passau 2003, ISBN 3-00-012219-2.
- Jagd heute. Deutscher Jagdschutzverband e. V., ZDB-ID 1239893-7.
- Christian Ammer, Torsten Vor, Thomas Knoke, Stefan Wagner: Der Wald-Wild-Konflikt. Analyse und Lösungsansätze vor dem Hintergrund rechtlicher, ökologischer und ökonomischer Zusammenhänge. Göttinger Forstwissenschaften – Band 5, Göttinger Universitätsverlag: Göttingen 2010, ISBN 978-3-941875-84-5, online; PDF; 4,51 MB
Siehe auch
Portal:Jagd – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Jagd
Weblinks
- Links zum Thema Jagd im Wikipedia:de:Open Directory Project
- Links zum Thema Jagdgegner im Wikipedia:de:Open Directory Project
- Gemeinfreie Literatur zur Jagd online als Volltext bei Lexikus
- waldwissen.net: Von Hirschen und Menschen…
Quellen
- ↑ JagdOnline: Jagdscheininhaber in der Bundesrepublik Deutschland
- ↑ Walter Zwyssig (Red.): St. Eustachius und St. Hubertus Schutzpatrone der Jagd. In: hubertus-orden.org, abgerufen am 5. Juli 2011.
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- ↑ Klaus Nieding: Welche Fallen sind in welchem Bundesland erlaubt? In: jagdrecht-info.de, abgerufen am 5 Juli 2011.
- ↑ Oliver Krone, Anna Lena Trinogga: Die Ursachen der Bleivergiftung beim Seeadler und röntgenologische Untersuchungen zum ballistischen Verhalten bleihaltiger und bleifreier Jagdgeschosse. In: Öko Jagd. Magazin des Ökologischen Jagdverbandes. Heft August 2008. Ökologischer Jagdverband, Olching 2008, ZDB-ID 1432783-1, S. 6–9. (Volltext online (PDF)).
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- ↑ Bundesamt für Naturschutz
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- ↑ Helmut F. Kaplan: Habermas, Moral und Recht. In: tierrechte-kaplan.org, abgerufen am 5. Juli 2011.
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- ↑ Arbeitskreis humaner Tierschutz e.V.: Situation in Deutschland. In: zwangsbejagung-ade.de, abgerufen am 5. Juli 2011.
- ↑ SE: Jagdsystem ist kein Verstoß gegen Menschenrechte. In: jagderleben.de, 20. Januar 2011, abgerufen am 5. Juli 2011.
- ↑ Entscheidung des EGMR zur Duldung der Jagd auf dem eigenen Grundstück
- ↑ Pressemitteilung des BMELV vom 28. September 2012
- ↑ Vgl. Kurt A. Jonas: Trophy Hunting as a Conservation Tool for Caprinae in Pakistan. In: Curtis H. Freese: Harvesting Wild Species – Implications for Biodiversity Conservation. Johns Hopkins University Press, Baltimore 1997, ISBN 0-8018-5573-X, S. 393–423.
- ↑ Christine Große, Peter Boye, Ute Grimm, Heiko Haupt, Harald Martens, Monika Weinfurter: Trophäenjagd auf gefährdete Tiere im Ausland. BfN-Skripten, Band 40. Bonn 2001, Permalink Deutsche Nationalbibliothek, S. 19.
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