Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Folter

Aus Jewiki
(Weitergeleitet von Tortur)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Folter (auch Marter oder Tortur) ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Gewalt, Qualen, Schmerz, Angst, massive Erniedrigung) an Menschen durch andere Menschen. Die Folter wird meist als ein Mittel zu einem bestimmten Zweck eingesetzt, beispielsweise um eine Aussage, ein Geständnis, einen Widerruf oder eine Information zu erhalten oder um den Willen und den Widerstand des Folteropfers (dauerhaft) zu brechen.

Im engeren Sinne ist Folter eine Tat einer bestimmten Interessengruppe (beispielsweise Teile der staatlichen Exekutive oder politisch-militärische Organisationen) an einem Individuum, etwa durch die historische Inquisition, die Polizei oder Geheimdienste. Laut der UN-Antifolterkonvention ist jede Handlung als Folter zu werten, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden“ zufügen, zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen".[1] Schmerzen und Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, sind ausgenommen.

Die Folter ist international geächtet; in Deutschland ist das Foltern einer Person aber kein eigener Straftatbestand, sondern wird nur im Rahmen der allgemeinen strafrechtlichen Regelungen geahndet (z. B. Körperverletzung, Nötigung, Aussageerpressung).

Rechtliche Situation

Völkerrechtliche Bestimmungen

Abbildung aus der Constitutio Criminalis Theresiana, Folter durch Hochziehen mit der Winde, auch Pfahlhängen oder Strappado genannt

Verschiedene völkerrechtliche Bestimmungen enthalten ein Folterverbot.

Art. 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen besagt:

„Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“

Ähnlich drücken es Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention des Europarats und wortgleich Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aus:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen stellt kein unmittelbar anwendbares Recht dar. Dagegen kann die Europäische Menschenrechtskonvention von allen Bürgern aus den 47 Staaten des Europarats direkt beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingeklagt werden. Seit Ratifizierung des Vertrag von Lissabons haben – mit Ausnahme von Großbritannien und Polen – die Bürger der EU zusätzlich die Möglichkeit, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor dem Europäischen Gerichtshof einzuklagen.

Weitere völkerrechtliche Folterverbote finden sich im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Art. 7) und in der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen.

Gesetzeslage in Deutschland

Im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland ist ein Verbot der Folter verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 GG und in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG verankert:

„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“

Art. 1 Abs. 1 GG

„Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.“

Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG

Außerdem wird das Folterverbot durch verschiedene Bestimmungen des deutschen Straf- und Strafprozessrechts im einfachen Recht abgesichert. So wird es Vorgesetzten durch § 357 StGB verboten, ihre Mitarbeiter zu rechtswidrigen Taten zu verleiten oder auch nur solche zu dulden. Ferner sind Aussagen, die unter der Androhung von Folter erpresst werden, in einem Gerichtsverfahren nicht verwertbar (§ 136a StPO). Aussageerpressung ist auch selbst eine Straftat (Amtsdelikt).

Geschichte

Heiliges Römisches Reich und Deutschland

Wurzeln im römischen Recht

Die geschichtlichen Wurzeln der Folterpraxis des deutschen Spätmittelalters liegen im römischen Recht. Dies kannte die Folter ursprünglich nur gegenüber Sklaven, seit dem 1. nachchristlichen Jahrhundert aber bei Majestätsverbrechen (crimen laesae maiestatis, also Hochverrat), auch gegenüber Bürgern.

Das deutsche Lehnwort „Folter“ leitet sich aus dem lateinischen Wort poledrus ‚Fohlen‘ her, der Bezeichnung für ein pferdeähnliches Foltergerät.

Es gab zwei Wege, auf denen römisches Recht in das deutsche Recht des Mittelalters importiert wurde. Zum einen war es das Kirchenrecht, das sich – mit dem Zentrum der Papstkirche in Rom – von jeher am römischen Recht orientiert hatte (Merksatz: Ecclesia vivit lege romana ‚die Kirche lebt nach römischem Recht‘).

Der zweite Weg, der zur Übernahme des römischen Rechts in das deutsche mittelalterliche Recht führte, war die sogenannte Rezeption. In Italien griff man seit dem beginnenden 12. Jahrhundert, vor allem an der Universität von Bologna, auf Grund einer im 11. Jahrhundert wiederentdeckten Handschrift einer großen römischen Rechtssammlung aus dem 6. Jahrhundert (Corpus iuris civilis ‚Gesamtwerk des weltlichen Rechts‘) auf das altrömische Recht zurück, das am Ausgang der Antike auf eine tausendjährige Entwicklung zurückblicken konnte. Auch im Heiligen Römischen Reich, wo weltliche Herrschaftsträger sich immer wieder mit kirchlichen Einrichtungen und deren rechtlich geschulten Klerikern auseinanderzusetzen hatten, schickte man nun Studenten zum Studium der – im Reich nicht existierenden – Rechtswissenschaft an italienische Hochschulen. Sie traten nach Abschluss ihrer Studien als Träger römisch-rechtlicher Vorstellungen in die deutsche Rechtspraxis ein.

Mittelalter

Alte Burg Penzlin – Nachbildung einer Folterkammer

Das Recht des deutschen Mittelalters war überwiegend von – nur teilweise schriftlich niedergelegtem – Gewohnheitsrecht geprägt, das sich örtlich und zeitlich unterschiedlich entwickelte und nicht wissenschaftlich-systematisch begründet und rational durchdrungen war.

Hatten Kirchenväter und Päpste vor der Jahrtausendwende die Anwendung von Folter noch ausdrücklich abgelehnt, so änderte sich das im spätmittelalterlichen Kampf der Kirche gegen die häretischen Bewegungen der Katharer (Hauptgruppe: Albigenser) und der Waldenser. 1252 erließ Papst Innozenz IV. seine Bulle Ad Extirpanda. Er rief in ihr die Kommunen Norditaliens auf, der Ketzerei verdächtige Personen mit Hilfe der Folter zum Eingeständnis ihrer Irrtümer zu zwingen, „ohne ihnen die Glieder zu zerschlagen und ohne sie in Lebensgefahr zu bringen“. Diese später auf ganz Italien ausgedehnte und von späteren Päpsten bestätigte Anordnung wurde im 13. Jahrhundert auch im Heiligen Römischen Reich im kirchlichen Strafverfahren, der Inquisition, von den dazu verpflichteten weltlichen Behörden angewandt.

Nach mittelalterlicher Auffassung konnte eine Verurteilung entweder auf Grund der Aussage zweier glaubwürdiger Augenzeugen oder auf Grund eines Geständnisses erfolgen. Hingegen konnten bloße Indizien, selbst wenn sie noch so zwingend auf die Schuld des Angeklagten hinwiesen, oder die Aussage eines einzelnen Zeugen keine Verurteilung rechtfertigen. Diese Auffassung sah man durch bestimmte Bibelstellen wie Deuteronomium 17, 6; 19, 5 und Matthäus 18, 16) gestützt.

Andere Bezeichnungen für Folter waren Marter, Tortur, Frage in der Strenge bzw. Frage in der Schärfe oder Peinliche Befragung. Die Folter selbst war keine Strafe, sondern eine Maßnahme des Strafverfahrensrechts und sollte eine Entscheidungsgrundlage liefern. Im Mittelalter wurden sowohl Folter mit physischen Auswirkungen als auch die sogenannte Weiße Folter praktiziert.

Spätmittelalter und beginnende Neuzeit

Erste belegte Folterfälle
Gebiet/Stadt Jahr
Augsburg 1321
Straßburg 1322
Speyer 1322
Köln 1322
Regensburg 1338
Nürnberg 1350–1371
Freiburg i. Br. 1361
Bamberg 1381–1397
Frankfurt a. M. 2. Hälfte 14. Jhd.
Brünn (Mähren) 1384–1390
Büdingen (Wetterau) 1391
Friedberg (Wetterau) 1395
Memmingen 1403
Mergentheim 1416
Görlitz 1416
Leipziger Schöffenstuhl 1350–1500
Breslau 1448–1509
Ofen (Buda) 1421
Hamburg 1427
München 1428
Cham (Oberpfalz) 1438
Wien 1441
Konstanz 1450
Osnabrück 1459
Hildesheim 1463
Schweidnitz 1465
Würzburg 1468
Quedlinburg 1477
Basel 1480
Ellwangen 1488

In der weltlichen Gerichtsbarkeit wurde die Folter im Heiligen Römischen Reich seit Anfang des 14. Jahrhunderts praktiziert. Sie entwickelte sich gegen Ende des Mittelalters als Mittel des Strafverfahrensrechts und wurde meist so definiert: Ein von einem Richter rechtmäßig in Gang gebrachtes Verhör unter Anwendung körperlicher Zwangsmittel zum Zwecke der Erforschung der Wahrheit über ein Verbrechen.

Zu den theoretischen Fundamenten der Folteranwendung im Heiligen Römischen Reich im Römischen Recht kamen etwa seit dem 14. Jahrhundert auch praktische Bedürfnisse der Verbrechensbekämpfung hinzu. Die Auflösung alter Stammes- und Sippenstrukturen hatte zu sozialer und auch örtlicher Mobilität geführt, mit der auch eine verstärkte Kriminalitätsentwicklung einherging. Verarmende Ritter, umherziehende Landsknechte, reisende Scholaren, wandernde Handwerksburschen, Gaukler, Bettler und sonstiges fahrendes Volk machten die Landstraßen unsicher. Raubüberfälle und Morde waren an der Tagesordnung. Die sogenannten „landschädlichen Leute“ bildeten ein teilweise organisiertes Gewerbs- und Gewohnheitsverbrechertum. Es bedrohte Handel und Wandel und damit die Grundlagen des Wohlstandes vor allem in den Städten, für die die Bekämpfung der Kriminalität daher zu einer Lebensnotwendigkeit wurde.

Das überkommene deutsche Strafverfahrensrecht war für eine wirksame Verbrechensbekämpfung weitgehend untauglich. Es hatte auf der Vorstellung beruht, dass die Reaktion auf begangenes Unrecht allein Sache des Betroffenen und seiner Sippe war. Verbrechensbekämpfung war überhaupt keine öffentliche Aufgabe gewesen. Die Rechtsordnung hatte den Beteiligten zwar geregelte Formen für ihre Auseinandersetzung (Eid, Gottesurteil, Zweikampf) zur Verfügung gestellt, aber zu einem Verfahren war es lange Zeit nur auf Klage des Betroffenen oder seiner Sippe hin gekommen. Es hatte sich immer um Verfahren gehandelt, die erst auf eine private Klage hin zustande kamen: Es galt das Prinzip: „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Dieser heute noch für den deutschen Zivilprozess geltende Grundsatz lag lange Zeit auch dem Strafverfahrensrecht zugrunde. Für den Kampf der staatlichen Obrigkeit gegen die „landschädlichen Leute“ war dieser Verfahrenstyp weitgehend ungeeignet.

So griff man auf einen anderen Verfahrenstypus zurück, der sich in der Kirche entwickelt hatte, nämlich das sogenannte Inquisitionsverfahren (von lateinisch inquirere ‚erforschen‘). Es ging nun nicht mehr um eine formale Beweisführung (durch Eid, Gottesurteil, Zweikampf – die letzteren beiden Beweismittel hatte die Kirche im vierten Laterankonzil von 1215 ohnedies verboten), sondern um die materielle Wahrheit.

Der Beweis durch zwei Augenzeugen spielte dabei in der Praxis keine bedeutende Rolle. Er konnte nur zum Zuge kommen, wenn der Verbrecher sich bei seiner Tat von zwei Zeugen hatte beobachten lassen und wenn er ungeschickt genug gewesen war, diese Zeugen überleben zu lassen. So wurde im Inquisitionsverfahren das Geständnis des Beschuldigten zur „Königin aller Beweismittel“, und das Geständnis erlange man oft mit Hilfe der Folter.

Ganz überwiegend vertrat man die Meinung, dass die Folter ein notwendiges Mittel zur Erforschung der Wahrheit in Strafsachen sei und dass Gott dem Unschuldigen die Kraft verleihen werde, die Qualen der Folter ohne ein Geständnis zu überstehen.

Die Anwendung der Folter breitete sich im Laufe des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit nahezu im gesamten Heiligen Römischen Reich aus.

Gesetzliche Regelungen zum Gebrauchs der Folter existierten zunächst nicht. Dies führte zu einer weitgehend willkürlichen Folterpraxis. Vielfach waren es juristisch nicht gebildete Laienrichter, die über die Folterung zu entscheiden hatten.

Gesetzliche Regelungen im 15. bis 17. Jahrhundert

Willkürliche Folterungen infolge fehlender gesetzlicher Regelungen führten zu Klagen.

Ein auf Deutsch geschriebenes Rechtsbuch, der um 1436 in Schwäbisch Hall verfasste Klagspiegel, geißelte die Missstände der Strafjustiz und versuchte, den Beschuldigten Anleitungen zu geben, wie sie sich gegen unfähige und willkürliche Richter, „närrische Heckenrichter in den Dörfern“, mit juristischen Mitteln zur Wehr setzen könnten. Die Folter, so forderte der Autor, dürfe nur „messiglich auß vernunft“ angewendet werden.

Das 1495 errichtete Reichskammergericht berichtete dem Reichstag zu Lindau 1496/97, dass bei ihm Beschwerden eingegangen seien, wonach Obrigkeiten „Leute unverschuldet und ohne Recht und redliche Ursache zum Tode verurteilt und richten lassen haben sollen“.

Titel der Constitutio Criminalis Theresiana von Kaiserin Maria Theresia

1498 beschloss der Reichstag von Freiburg „eine gemeine Reformation und Ordnung in dem Reich führzunehmen, wie man in Criminalibus procedieren solle“. Fünf Reichstage befassten sich in Folge mit der geforderten Regelung von Strafverfahren. Der 1532 in Regensburg abgehaltene Reichstag stimmte der „Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V.“ zu.

Besonders eingehend regelte dieses neue Gesetz die Folter. Sie durfte danach nur angewendet werden, wenn gegen den Beschuldigten schwerwiegende Verdachtsgründe vorlagen und wenn diese Verdachtsgründe durch zwei gute Zeugen oder die Tat selbst durch einen guten Zeugen bewiesen waren. Vor der Entscheidung über die Anwendung der Folter müsse dem Angeklagten Gelegenheit zur Entlastung gegeben werden. Selbst bei feststehenden Verdachtsgründen dürfe nur gefoltert werden, wenn die gegen den Angeklagten vorliegenden Gründe schwerwiegender als die für seine Unschuld sprechenden Gründe seien. Das Maß der Folterung habe sich nach der Schwere der Verdachtsgründe zu richten. Ein unter der Folter abgelegtes Geständnis dürfe nur verwertet werden, wenn der Angeklagte es mindestens einen Tag später bestätige. Auch dann müsse der Richter es noch auf seine Glaubwürdigkeit überprüfen. Der Gebrauch der Folter entgegen den Vorschriften des Gesetzes müsse zur Bestrafung der Richter durch ihr Obergericht führen.

Die Peinliche Gerichtsordnung führte eine Reihe von Schutzklauseln zu Gunsten des Beschuldigten ein. Gemessen an den Maßstäben der Zeit war es fortschrittlich. Aber auch nach diesen Maßstäben wies es Lücken auf. Vor allem regelte es nicht Art und Maß der Folter und die Voraussetzungen ihrer wiederholten Anwendung, sondern überließ all dies der „ermessung eyns guten vernünfftigen Richters“. Insofern brachten manchmal erst spätere Territorialgesetze nähere Regelungen, z. B. die bayerische Malefiz-Prozessordnung von 1608.

Im Großen und Ganzen hat die Peinliche Gerichtsordnung, die als Reichsrecht erst mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches im Jahre 1806 das Ende ihrer Geltung fand (als Landesrecht konnte sie auch später noch angewendet werden), ihr Ziel zurückhaltenderen Foltergebrauches wohl erreicht. In manchen Städten und Territorien ist sie in dieser Richtung durch städtische oder Territorialgesetze noch ergänzt, teilweise modifiziert worden. Dazu kamen differenzierte Lehren zur Folter, die die lange Zeit im Reich dominierende italienische Strafrechtswissenschaft entwickelte.

Hexenverfolgungen

Folter von Frau und Tochter eines Fuhrmanns in Mellingen Hans Ueli (1577)

Nahezu unwirksam war die Peinliche Gerichtsordnung bei den massenhaften Hexenverfolgungen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und im 17. Jahrhundert. Für diese Hexenverfolgungen war es – ebenso wie für die zeitlich meist früheren Ritualmordbeschuldigungen gegen Juden – kennzeichnend, dass man so lange, so heftig und so oft folterte, bis die von den Peinigern erwünschten Geständnisse vorlagen. Verschärfend kam hinzu, dass die so Verhörten oftmals selbst dem entsprechenden Aberglauben anhingen und mit den zu gestehenden Wahnbildern vertraut waren.

Die Begründung für die Missachtung der Peinlichen Gerichtsordnung bei den großen Hexenverfolgungen war auf katholischer wie auf protestantischer Seite die gleiche. Die Hexerei sei ein crimen exceptum, ein Ausnahmeverbrechen (so der katholische Weihbischof in Trier Peter Binsfeld in seinem berühmt-berüchtigten Hexentraktat von 1589), ein crimen atrocissimum, ein Verbrechen schrecklichster Art (so der Lutheraner und sächsische Rechtsgelehrte Benedikt Carpzov in einem 1635 erschienen Kriminallehrbuch) – bei solchen Verbrechen brauche man die normalen Verfahrensregelungen nicht zu beachten.

Die Rechtsprechung des Reichskammergerichts war in den 255 Fällen, in denen es Verfahren mit Bezügen zum Hexereidelikt durchzuführen hatte, streng an der Peinlichen Gerichtsordnung orientiert. Es lehnte die Theorie vom Ausnahmeverbrechen ab und verlangte, dass alle Indizien auf ihren Wahrheitsgehalt untersucht werden müssten, bevor es zu einer Folterung kommen durfte.

Wegbereitend für die Beendigung der Folterpraxis in Hexenprozessen war die Cautio Criminalis, eine Stellungnahme des Jesuiten Friedrich Spee gegen die Folter in Hexenprozessen (1631).

Abschaffung der Folter im 18. Jahrhundert

Vordenker

Vereinzelte Bedenken gegen den Sinn und die Rechtmäßigkeit der Folter hat es schon im Mittelalter gegeben. Der geistesgeschichtliche Kampf gegen die Folter setzte bereits vor der Aufklärung und überwiegend außerhalb Deutschlands ein. Der Humanist, Philosoph und Theologe Juan Luis Vives, ein spanischer Judenkonvertit, lehnte die Folter in einer 1522 erschienenen Schrift als unchristlich und sinnlos ab. Der französische Philosoph Michel de Montaigne führt in den kurz vor 1580 erschienenen Essays aus, dass man es abscheulich und grausam finden könne, einen Menschen wegen eines noch ungewissen Verbrechens zu foltern und zweifelt darüber hinaus daran, dass die unter Folter gewonnenen Aussagen verlässlich seien.

1602 wandte sich der reformierte (calvinistische) Pfarrer Anton Praetorius in seinem „Gründlichen Bericht Von Zauberey und Zauberern“ gegen die Folter: „In Gottes Wort findet man nichts von Folterung, peinlichem Verhör und Bekenntnis durch Gewalt und Schmerzen. (…) Peinliches Verhör und Folter sind schändlich, weil sie vieler und großer Lügen Mutter ist, weil sie so oft den Menschen am Leib beschädigt und sie umkommen: Heute gefoltert, morgen tot.“

Als „barbarisch, unmenschlich, ungerecht“ bezeichnete 1624 der calvinistische Geistliche Johannes Grevius die Folter. 1657 entstand an der Universität Straßburg unter dem Theologieprofessor Jakob Schaller eine Dissertation mit dem Titel: „Paradoxon der Folter, die in einem christlichen Staat nicht angewendet werden darf“. 1681 schlug der Franzose Augustin Nicolas in einer Schrift dem französischen König Ludwig XIV. vor, die Folter als Vorbild für alle christlichen Fürsten abzuschaffen, jedoch vergeblich. Der französische Philosoph und Schriftsteller Pierre Bayle, ein Vertreter der Idee der Toleranz, kämpfte in einer 1686 erschienenen Schrift gegen die Folter. 1705 nahm der aufklärerisch wirkende deutsche Jurist und Rechtsphilosoph Christian Thomasius eine Doktorarbeit mit dem Titel an: „Über die notwendige Verbannung der Folter aus den Gerichten der Christenheit“.

Der Sache nach – wenn auch nicht ausdrücklich – plädierte auch der deutsche Jesuit Friedrich Spee gegen die Folter. Spee übte in der bereits 1631 in seiner anonym erschienenen Schrift „Cautio Criminalis“ radikale Kritik an den Hexenverfolgungen.

Als Gegner der Folter äußerten sich weiterhin der französische Staatswissenschaftler Charles de Montesquieu 1748, der französische Aufklärungsphilosoph Francois Marie Voltaire und 1764 der italienische Jurist Cesare Beccaria.

Erlasse zur Abschaffung
Abschaffung der Folter
Gebiet/Stadt Jahr
Preußen 1740
Baden-Durlach 1767
Mecklenburg 1769
Braunschweig 1770
Sachsen 1770
Schleswig-Holstein 1770
Oldenburg 1771
Österreich 1776
Bayer. Pfalz 1779
Pommern 1785
Sachsen-Meiningen 1786
Osnabrück 1787/88
Bamberg 1795
Anhalt-Bernburg 1801
Bayern 1806
Württemberg 1809
Sachsen-Weimar 1819
Hannover 1822
Bremen 1824
Coburg-Gotha 1828

Allmählich brach im 18. Jahrhundert der Widerstand der Obrigkeit und ihrer Juristen gegen die Abschaffung der Folter zusammen. Friedrich Wilhelm I. schaffte in Preußen am 13. Dezember 1714 de facto die Hexenprozesse ab, indem er bestimmte, dass jedes Urteil auf Vollziehung der Folter und jedes Todesurteil nach einem Hexenprozess von ihm persönlich zu bestätigen war. Da diese Bestätigung nie erfolgte, gab es in Preußen keine Hexenprozesse mehr.

Der Preußenkönig Friedrich der Große ließ bereits wenige Tage nach seinem Amtsantritt in einer Kabinettsorder vom 3. Juni 1740 die „Tortur“ ausdrücklich abschaffen, allerdings mit drei Ausnahmen: Hochverrat, Landesverrat und „große“ Mordtaten mit vielen Tätern oder Opfern. 1755 wurden auch diese Einschränkungen beseitigt, ohne dass bis dahin ein solcher Ausnahmefall eingetreten war. Friedrichs Denken war stark von der Toleranzphilosophie Bayles beeinflusst. Wenige Jahrzehnte später folgten andere Territorien im Reich, wie die Übersicht rechts zeigt.

Die Entwicklung im übrigen Europa verlief ähnlich. 1815 wurde die Folter im Kirchenstaat abgeschafft. Zuletzt erfolgte die Abschaffung 1851 im schweizerischen Kanton Glarus, wo 1782 an Anna Göldi auch eine der letzten Hinrichtungen wegen Hexerei in Europa vollzogen wurde.

Eigentliche Ursache für die Abschaffung der Folter im 18. Jahrhundert war, wie Michel Foucault in „Überwachen und Strafen“ ausführt, nicht etwa vorrangig ein aufgeklärter Humanismus, sondern recht pragmatische Überlegungen: Folter bringe nämlich zwar schnelle Geständnisse, diene in der Regel aber nicht der Wahrheitsfindung, da der Gefolterte naturgemäß das sage und sagen muss, was der Folternde hören will, bzw. erwartet. Folter sei demnach seinerzeit als der Verbrechensbekämpfung eher hinderlich gesehen worden.

Die Frage der Beweisführung

Mit der Abschaffung der Folter war nicht das für die Allgemeinheit und die Richter wichtige Problem gelöst: Wie sollte erreicht werden, dass Schuldige einer Strafe zugeführt, Unschuldige aber freigesprochen würden? Zunächst versuchte man, an Stelle der abgeschafften Folter Schikanen zu praktizieren, um Geständnisse zu erreichen. Man verprügelte die Beschuldigten, was kein traditionelles Mittel der Folter war. Man versuchte es mit endlosen Verhören, mit Zureden oder Drohungen, mit der Verhängung von Ungehorsams- oder Lügenstrafen, mit der Entziehung von Kost im Gefängnis. Rechtswissenschaftlich überzeugend und human waren diese Lösungen nicht.

Da das Geständnis seine Rolle als Königin aller Beweismittel nun ausgespielt hatte, stellte sich die Frage nach dem Wert von Indizien. Man sträubte sich etwa, die Todesstrafe auf der Grundlage von Indizienbeweisen zu verhängen. Es entstanden Lehrbücher mit Theorien über die Indizien; man unterteilte in vorausgehende, gleichzeitige und nachfolgende Indizien, in notwendige und zufällige, unmittelbare und mittelbare, einfache und zusammengesetzte, nahe und entfernte. Die Unsicherheit der Rechtsgelehrten spiegelte sich noch in der Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts. Erst allmählich erkannte man, dass es sinnlos war, die richterliche Überzeugungsbildung in ein Korsett gesetzlicher Regelungen zu zwängen, sondern dass die Lösung in der Anerkennung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung bestand. Dieser Grundsatz wurde dann 1877 in die Reichsstrafprozessordnung übernommen. Noch heute gilt er in unverändertem Wortlaut als § 261 der deutschen Strafprozessordnung: „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“

Historisierung der Folter ab dem 20. Jahrhundert

Nachdem die Folter im 18. und 19. Jahrhundert rein rechtlich nahezu überall in den deutschen Gebieten abgeschafft wurde, setzte – insbesondere seit Beginn des 20. Jahrhunderts – ein Prozess der Historisierung ein, also eine veränderte Wahrnehmung der Folter aus einer abgeklärteren Distanz. Folter wurde zunehmend als ein mittlerweile überkommenes Element der Vergangenheit betrachtet. Auch wurde sie als eine inzwischen überwundene Maßnahme betrachtet, die nun allmählich ihr Bedrohungspotential verlor.

Gleichzeitig drang die Thematik der Folter in die Bereiche Wissenschaft, Literatur und Unterhaltung ein. Wissenschaftliche Arbeiten begannen sich mit dem Thema zu befassen. Richard Wrede schrieb im Jahr 1898: „Es sind entsetzliche Verirrungen des menschlichen Geistes gewesen.“[2] Ebenso deklarierte Franz Helbing die Folter als „ein Wort, das wir heute nur mit Entsetzen aussprechen und als Barbarei der Vergangenheit betrachten.“[3]

Erste Museen und Ausstellungen zum Thema Folter wurden eingerichtet und zu einer beliebten Attraktion. Beispielhaft hierfür steht „die historische und weltbekannte Sammlung der Foltergeräte aus der Kaiserburg von Nürnberg, darunter die berühmte Eiserne Jungfrau, aus den Beständen des ehrenwerten Earl of Shrewsbury and Talbot“[4], die schon im Jahr 1893 in New York gezeigt wurde. Auch das im Jahr 1926 eröffnete Heimatmuseum im Hexenbürgermeisterhaus in Lemgo ist Teil dieser Entwicklung.

Ebenso findet Folter Eingang in die Literatur. Neben unterschiedlichen Überlegungen zu dem Thema steht auch hier vor allem die Bewertung der Folter als Element der Vergangenheit. So legt Thomas Mann seinem Protagonisten Hans Castorp in dem 1924 erschienenen Roman Der Zauberberg die Worte in dem Mund: „Die Folter war abgeschafft, obgleich ja die Untersuchungsrichter noch immer ihre Praktiken hatten, den Angeklagten müde zu machen.“

Diese Aussage – hier zwar nur von einer Romanfigur geäußert – verweist auf einen anderen Aspekt im Kontext des Historisierungsprozesses: Zwar war die klassische Folter nun gesetzlich verboten und galt als überholt, aktualisierte Formen von Folter bestanden jedoch auch im 20. Jahrhundert weiter. Mit Begriffen wie Seelenfolter wurden nun psychische Auswirkungen stärker in den Blick genommen. Auch die Praxis der Polizei stand in dieser Zeit im Kontext der modernen Folter: „Auf der Wache traktierten die Schutzleute in vielen Fällen auch unschuldige Bürger mit Faustschlägen, manchmal sogar mit Säbelhieben, und fesselten und knebelten sie wie Schwerverbrecher."[5] Vor diesem Hintergrund wird in dieser Zeit auch der „Schutz vor dem Schutzmann“ zu einem geflügelten Wort.

Letztlich stehen neben dem Historisierungsprozess, durch den die klassische Folter verstärkt als ein überkommenes Element vergangener Zeiten betrachtet wurde, aktualisierte Formen von Folter, die schon auf ein Fortbestehen der Folter im 20. Jahrhundert und darüber hinaus verweisen.

Rechtsgeschichte der Folter

Die Folter im Heiligen Römischen Reich war nach der Überzeugung der großen Mehrheit der Zeitgenossen rechtmäßig. Sie beruhte auf öffentlich verkündeten päpstlichen Bullen, kaiserlichen Privilegien und feierlichen Reichstagsbeschlüssen; daher kann man von einer Rechtsgeschichte der Folter sprechen. Die in unserer Epoche noch von vielen diktatorischen und autoritären Regimen praktizierte Folter ist dagegen unrechtmäßig, weshalb diese Regime die Anwendung von Foltermethoden regelmäßig leugnen. Es gibt heute nur noch eine Unrechtsgeschichte der Folter.

Nationalsozialismus

Im 20. Jahrhundert wurden während der Zeit des Nationalsozialismus erneut grausame Vernehmungsmethoden zugelassen und angewandt. Im Amtsdeutsch wurde die Folter als „verschärfte Vernehmungsmethode“ bezeichnet. Reinhard Heydrich erließ am 28. Mai 1936 einen geheimen Befehl an die Staatspolizeidienststellen, wonach „die Anwendung verschärfter Vernehmungsmethoden auf keinen Fall aktenkundig gemacht werden“ dürfe. Die Vernehmungsakten gefolterter Beschuldigter seien vom Leiter der jeweiligen Staatspolizeistelle persönlich unter Verschluss aufzubewahren.[6]

DDR

In der sowjetisch besetzten Zone wurde durch sowjetische Besatzungsangehörige verschiedentlich Folter praktiziert, insbesondere Wasserfolter. In der DDR gab es Folter verschiedenen Schweregrades. Sie war bis 1953 – dem Tod Stalins und der (offiziellen) Abschaffung der Folter in der Sowjetunion – „die Regel, nicht die Ausnahme“.[7] Bis 1989 wurde Folter durch Schläge, dauerhafte Isolation und systematischen Schlafentzug angewandt.[8]

Chile während der Militärdiktatur 1973–1988

Nachdem am 11. September 1973 das Militär gegen den sozialistischen Präsidenten Chiles, Salvador Allende geputscht hatte, installierte es eine brutale Diktatur. Bald war der Oberkommandierende des Heeres, Augusto Pinochet, die unumstrittene Führungsfigur. Die Militärs lösten noch am Tag des Putsches fast alle demokratischen Institutionen auf und begannen damit, ihre politischen Gegner systematisch auszulöschen. Vor der Ermordung der meist heimlich verhafteten (Desaparecidos) Menschen war es üblich, diese zu foltern, um Informationen aus ihnen herauszupressen. Über fast 17 Jahre wurden mindestens 27.000 Menschen gefoltert.

Zeugenaussage einer Frau, gefangengenommen im Oktober 1975, im Regiment Arica in La Serena:

Ich war im fünften Monat schwanger, als ich gefangengenommen wurde. […] Stromfolter an Rücken, Vagina und After; die Nägel von Fingern und Zehen wurden gezogen; viele Male Schläge mit Schlagstöcken und Gewehrkolben auf den Hals; vorgetäuschte Exekutionen, sie haben mich nicht umgebracht, aber ich musste zuhören, wie die Kugeln direkt neben mir eingeschlagen sind; ich wurde gezwungen, Medikamente zu nehmen; sie haben mir Pentothal gespritzt mit der Warnung, dass ich unter der Hypnose die Wahrheit sagen würde; auf dem Boden mit gespreizten Beinen festgehalten wurden mir Ratten und Spinnen in Vagina und After eingeführt, ich fühlte, wie sie mich bissen, ich wachte in meinem eigenen Blut auf; sie zwangen zwei Gefangenenärzte, mit mir Sex zu haben, beide weigerten sich, woraufhin wir drei zusammen geschlagen wurden; ich wurde an Orte gebracht, wo ich unzählige Male und immer und immer wieder vergewaltigt wurde, manchmal musste ich den Samen der Vergewaltiger schlucken oder ich wurde mit ihrem Ejakulat im Gesicht und auf dem ganzen Körper beschmiert; sie zwangen mich, Exkremente zu essen, während sie mich schlugen und traten, auf den Rücken, auf den Kopf und in die Hüfte; unzählige Male erhielt ich elektrische Schläge …[9]

Aktuelle Situation

Während in vielen nichtdemokratischen Staaten Folter trotz internationaler Ächtung weiterhin weit verbreitet ist, geben die Rechtsstaaten der Welt vor, Folter unter keinen Umständen zuzulassen.

Aktuelle Diskussionen behandeln erneut die Frage nach der Anwendung von Folter und/oder „harten Verhörmethoden“, unter anderem im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus.

Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland ist jegliche Beeinträchtigung der freien Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten durch Misshandlung gesetzlich verboten (s. oben).

Einzelne Vorkommnisse

Die Bundesrepublik Deutschland wurde in der Vergangenheit mehrfach vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für Verstöße gegen die UN-Antifolterkonvention verurteilt.

Im Fall Vera Stein wurde der Klägerin 75.000 € Schadensersatz zugesprochen, weil die Bundesrepublik Deutschland einen Fall von Folter nicht angemessen verfolgt hatte. In einem anderen Fall wurde die Bundesrepublik Deutschland wegen zwangsweiser Verabreichung eines Brechmittels verurteilt.

2004 wurde publik, dass während der Grundausbildung im Instandsetzungsbataillon 7 der Bundeswehr in Coesfeld Rekruten bei nachgestellten Geiselnahmen gefoltert wurden, indem man sie fesselte und mit Wasser abspritzte. Weiterhin seien die Soldaten mit Elektroschockgeräten und durch Schläge in den Nacken misshandelt worden.[10] Es wurden insgesamt 12 Fälle bekannt. Gegen 30 bis 40 Ausbilder wurde disziplinarrechtlich ermittelt.[11] Der damalige Verteidigungsminister Peter Struck kündigte eine Überprüfung der gesamten Bundeswehr auf weitere Vorfälle an.[12]

Zu den profiliertesten Kritikern der Folter gehört Jan Philipp Reemtsma, der sie als Zivilisationsbruch bezeichnet.

Der Daschner-Prozess, Diskussion um die „Rettungsfolter“

In Deutschland fand, ausgelöst durch die Entführung des Frankfurter Bankierssohns Jakob von Metzler eine Diskussion über den Begriff „Rettungsfolter“ im Zusammenhang mit dem absolut geltenden Folterverbot statt.

Ausgangslage, Fragestellung

Vom damaligen Frankfurter Polizeivizepräsidenten Wolfgang Daschner wurde im Herbst 2002 angeordnet, dem Verdächtigen im Entführungsfall Metzler, Magnus Gäfgen, „massive Schmerzzufügung“ anzudrohen, und diese gegebenenfalls auch durchzuführen. Bereits nach dieser Androhung der Folter verriet Magnus Gäfgen den Ermittlern den Aufenthaltsort des allerdings bereits getöteten Opfers.

Bereits 1996 wurden wichtige Thesen, die die Befürworter der Anwendung von Folter zur „Gefahrenabwehr“ zugunsten des stellvertretenden Polizeipräsidenten Daschner geltend machten, vom Staatsrechtler und Rechtsphilosophen Winfried Brugger entwickelt[13]. Dieser versuchte, die Pflicht zur Anwendung von Folter zum Zwecke der Gefahrenabwehr anhand eines vom Soziologen Niklas Luhmann inspirierten[14] fiktiven Terroristenfalles rechtsphilosophisch, grundrechtsdogmatisch und polizeirechtlich zu begründen. Brugger selbst sprach sich später im Weiteren konsequent gegen die „Rettungsfolter“ aus.[15]

Rechtliche Bewertung

Bitte Belege für diesen Artikel bzw. den nachfolgenden Abschnitt nachreichen!

Die Anwendung von Folter ist in Deutschland nicht zulässig, da die von Deutschland ratifizierte Europäische Menschenrechtskonvention, das Grundgesetz und die Strafprozessordnung ein eindeutiges Folterverbot enthalten (s. o.).

Des Weiteren wird argumentiert, dass die Schmerzandrohung der Frankfurter Polizei die Menschenwürde verletzte, die auch für Tatverdächtige Bestand habe. Sie sei somit verfassungswidrig. Der Schutz der Menschenwürde sei im Grundgesetz absolut, d. h., er dürfe nicht gegen andere Rechte, auch nicht gegen das Recht auf Leben oder die Menschenwürde Dritter, abgewogen werden, da sonst die Objektformel verletzt werde. Sie verbietet es dem Staat, eine Person zum Objekt staatlichen Handelns zu machen.

In den letzten Jahren haben sich jedoch in der rechtswissenschaftlichen Diskussion (insbesondere zur Bioethik) vermehrt Stimmen gemeldet, die eine Abwägbarkeit oder Abstufung des Menschenwürdegrundsatzes befürworten und damit ausdrücklich oder als logische Folge auch Folter zulassen wollen.

Nach den Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts dürfen auch zu Zwecken der Gefahrenabwehr Aussagen nicht erpresst werden dürfen (Beispiel Hessen § 52 Abs. 2 HSOG). In anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Regelungen. Vereinzelt wird zur Rechtfertigung „besonderer Vernehmungsmethoden“ auf die gesetzlichen Regelungen über Notwehr und Notstand verwiesen (§§ 32 ff. StGB, § 228, § 904 BGB) oder die Rechtmäßigkeit aufgrund eines „übergesetzlichen Notstands“ behauptet. Das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention nach Art. 15 Abs. 2 sieht auch für den Notstandsfall ein Folterverbot vor, von dem „in keinem Fall abgewichen werden“ dürfe.

Das weitere Geschehen

Im Strafprozess gegen Magnus Gäfgen konnten die unter Folterandrohung gemachten Aussagen nicht verwertet werden (§ 136a StPO). Gegen den Polizei-Vizepräsidenten, der die Androhung von Folter angeordnet hatte, und gegen den Polizeibeamten, der die Androhung ausgesprochen hat, wurde vor dem Landgericht Frankfurt wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall verhandelt. Am 20. Dezember 2004 wurden gegen beide rechtskräftig Geldstrafen auf Bewährung verhängt. Damit ist gerichtlich festgestellt, dass die Gewaltandrohung auch in diesem Fall rechtswidrig und strafbar war. Der Grund für die Verurteilung war aber, trotz zum Teil anders lautender Medienmeldungen, allerdings nur eine fehlende Erforderlichkeit der möglichen Notwehr. Die Frage, ob solcherart folterähnliche Handlungen abstrakt als Notwehr gerechtfertigt sein können, ließ das Gericht offen.

Österreich

Auch in Österreich werden immer wieder Einzelfälle von Misshandlungen durch die Polizei aufgedeckt.

Der Fall Bakary J.

Im April 2006 wurde der Gambier Bakary J. nach einer gescheiterten Abschiebung von vier WEGA-Beamten in eine leer stehende Lagerhalle in Wien gebracht und schwer misshandelt. Es dauerte 6 Jahre, bis die Beamten aus dem Dienst entlassen wurden, zuvor waren sie nach der Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe nur in den Innendienst versetzt worden.[16]

Französische Gefängnisse

Seit Jahrzehnten werden in Frankreich Polizeigewalt und Übergriffe thematisiert.[17] Amnesty International hat über einen Zeitraum von 14 Jahren rund 30 Fälle von Gewaltmissbrauch durch die französische Polizei verfolgt. In dem neuen Bericht von 2012 sind 18 Fälle dokumentiert, darunter fünf Fälle von tödlichem Schusswaffengebrauch und weitere fünf Fälle von Tod in Polizeigewahrsam[18]. Gerade bei der Feststellung von Personalien gehe die Polizei äußerst brutal vor. Typisch seien Schläge mit Fäusten oder Knüppeln, die zu gebrochenen Nasen, Augenverletzungen, Prellungen und anderen Verletzungen führten. Vielfach berichten die Misshandelten, auch rassistisch beleidigt worden zu sein[19].

Der Fall Selmouni/ Frankreich

Ende November 1991 wurde der marokkanisch-niederländische Staatsangehörige Ahmed Selmouni in Paris wegen des Verdachts auf Drogenschmuggel festgenommen und auf die Polizeiwache in Bobigny verbracht. Von der ersten Vernehmung an sah er sich körperlichen Misshandlungen ausgesetzt, die in der Folgezeit an Schwere zunahmen. Sein körperlicher Zustand wurde mehrfach ärztlich untersucht und protokolliert. Nach wenigen Tagen in der Untersuchungshaftanstalt Fleury-Mérogis stellte der untersuchende Arzt fest, dass die Entstehungszeit der etwa zwei Dutzend von ihm protokollierten Blutergüsse, Schwellungen und Schürfwunden bei Selmouni mit dem Aufenthalt bei der Polizei korrelierte, dass die Verletzungen aber alle „gut abheilen“ würden. Außerdem bestätigte Selmouni, dass er Schmerzmittel erhielt.[20]

Anfang Dezember 1992 wurde Selmouni in dem Strafverfahren wegen Drogenvergehens zu 15 Jahren Haft und lebenslänglicher Verbannung von französischem Territorium verurteilt. Zusätzlich wurde ihm und seinen Mitangeklagten eine gemeinschaftliche Geldstrafe in Höhe von 20 Millionen Francs (≈ 3,05 Millionen €) auferlegt. Die Haftdauer wurde später auf 13 Jahre reduziert, eine Revision wurde abgewiesen.

Ende Dezember 1992 reichte Selmouni bei der Europäischen Menschenrechtskommission eine Beschwerde ein, nach der er durch den Französischen Staat massiv in seinen Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt wurde. Frankreich habe ihm gegenüber

  1. das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK), sowie
  2. den Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren vor einem unparteiischen Gericht (Art. 6 Abs. 1 EMRK)

verstoßen. Die Kommission befand im November 1996 die Beschwerde für zulässig, in ihrem Untersuchungsbericht unterstützte sie einstimmig Selmounis Vorwürfe. In der anschließenden Verhandlung kam der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu weitgehend der gleichen Auffassung. Selmouni wurden zusammen etwas über 600.000 Franc (≈ 93.500 €) Schmerzensgeld plus Kostenersatz zugesprochen.

Der Gerichtshof stellte eine außergewöhnlich Schwere der Schuld bei den beteiligten Polizeibeamten fest und verlangte strenge Bestrafung, unabhängig vom „Ausmaß ihrer Gefährlichkeit“. Aber so schwer wie die Vorwürfe auch seien, fährt das Urteil fort, anbetracht des Umstands, dass die vorgeworfenen sexuellen Misshandlungen nicht nachgewiesen werden konnten, und angesichts der bisherigen Straffreiheit der Beamten und ihrer Führungsakten, hält der Gerichtshof eine Reduzierung der verhängten Freiheitsstrafen für angemessen, die darüber hinaus zur Bewährung ausgesetzt werden sollen. Welche disziplinarischen Maßregelungen vorgenommen werden sollten, liege im Ermessen der jeweiligen Vorgesetzten.

Israel

Ein Bericht des Öffentlichen Komitees gegen Folter in Israel und der Ärzteorganisation Physicians for Human Rights vom Oktober 2011 spricht von Misshandlung und Folter an Verhafteten durch Sicherheitspersonal. Darüber hinaus wirft er zuständigen israelischen Ärzten vor, echte medizinische Berichte über Verletzungen, die bei Verhören verursacht werden, zu vertuschen. Zitiert werden „zahllose Fälle, bei denen Einzelpersonen Verletzungen bezeugen, die ihnen während der Haft oder bei Verhören zugefügt wurden; von denen der medizinische Bericht des Krankenhauses oder des Gefängnispersonals nichts erwähnte“. Der Bericht gründet sich auf 100 Fälle palästinensischer Gefangener, die seit 2007 vor PCAT gebracht wurden.[21]. Die häufigsten angewandten und noch immer erlaubten Methoden sind das Fesseln in schmerzhaften Positionen z. B. an viel zu kleine Sessel (Shabah), Schlafentzug und gewaltsames Schütteln (Tiltul).[22][23]

Italien

Die italienischen Behörden haben am 22. Juni 2005 mindestens 45 Personen gegen ihren Willen nach Libyen abgeschoben, wo ihnen möglicherweise schwere Menschenrechtsverletzungen wie Folter drohten.

Im Hinblick auf die inneritalienische Situation berichtete amnesty international über exzessive Gewaltanwendung und Misshandlungen bis hin zu Folter durch Beamte mit Polizeibefugnissen und Strafvollzugsbedienstete. Mehrere Personen kamen in der Haft unter umstrittenen Umständen zu Tode. Bei Polizeieinsätzen im Rahmen von Großdemonstrationen wurden Hunderte Personen Opfer von Menschenrechtsverletzungen.

Im Rahmen des G8-Gipfels in Genua 2001 und den damit verbundenen Demonstrationen der Globalisierungskritiker wurden viele Demonstranten in das berüchtigte Bolzaneto-Gefängnis gebracht, um dort verhört zu werden. Zahlreiche Verhaftete berichteten anschließend unter anderem im Bolzaneto-Prozess von schweren Misshandlungen und Folter.

In der italienischen Öffentlichkeit wurde diskutiert, ob Folter unter gewissen Umständen legitim sein könnte. Wenige Tage vor der Verabschiedung einer Strafrechtsnovelle hatte die Lega Nord einen Änderungsantrag eingebracht, der besagte, dass Folter oder die Androhung von Folter nur im Wiederholungsfall strafbar sei. Es wurde argumentiert, dass Folter oder deren Androhung bei Terrorismus ein legitimes Mittel sein könnte.

Spanien

Franco-Diktatur und Übergang zur Demokratie

Hintergrund der heutigen teils problematischen Menschenrechtslage in Spanien ist die Zeit der Franco-Diktatur (bis 1975). Beim Übergang vom Franquismus zur Demokratie erfolgte kein Bruch mit dem diktatorischen System, was auch bedeutete, dass Folterer nicht aus dem Polizeidienst entlassen wurden und dass keine Strafverfolgung für die schweren Menschenrechtsverletzungen während der Diktatur stattfand.

In die Übergangszeit zur Demokratie (span. Transición) fiel eine starke Aktivität der baskischen Terrororganisation ETA gegen die Institutionen des Spanischen Staates. Die staatliche Reaktion darauf war für eine Demokratie außergewöhnlich hart. So wurden Aussagen in vielen Fällen auch weiterhin durch Folter erpresst, auch wurden Terrorverdächtige oft aus Rache sehr schwer misshandelt. Dabei kam es immer wieder auch zu Todesfällen in den Polizeikasernen und Gefängnissen.[24] In den 1980er Jahren wurde eine staatsterroristische Gruppe (GAL) aufgestellt, die über viele Jahre mit Folter und Mord die ETA bekämpfte. Diese Epoche ist in Spanien als Schmutziger Krieg (span. guerra sucia) bekannt.[25]

Für Folter, politischen Mord und schwere Misshandlungen durch Polizei- und Militärangehörige bis in die 1980er Jahre gibt es zahlreiche Beweise und auch rechtskräftige Verurteilungen bis in die höchsten staatlichen Ebenen (Generäle, Minister usw.).[26] Zu dieser Zeit war Spanien bereits ein demokratisches Land und Mitglied der EU und der NATO.

Heutige Situation

In Spanien kommt es immer wieder zu Misshandlungen und Folter (span. tortura) durch Beamte mit Polizeibefugnissen (Nationalpolizei, Guardia Civil u. a.), Opfer sind oft Frauen, Flüchtlinge und Angehörige von Minderheiten, so dass Amnesty International in vielen Fällen von sexistischen, fremdenfeindlichen bzw. politischen Motiven ausgeht. Die aktuelle Existenz oder die Nichtexistenz bzw. das Ausmaß der Folter ist politisch stark umstritten und wird immer wieder kontrovers diskutiert.

In die Kritik gerät immer wieder die inkonsequente Strafverfolgung von Übergriffen und die im Verhältnis zu den begangenen Taten sehr milden Strafen. Der UN-Menschenrechtsausschuss kritisiert, dass verurteilte Folterer aus den Reihen der Sicherheitskräfte „oftmals begnadigt oder vorzeitig freigelassen werden oder ihre Strafe ganz einfach nicht antreten.“[27]

Die in Spanien bestehende Möglichkeit der Kontaktsperrehaft wird vielfach kritisiert: Der UN-Sonderberichterstatter über Folter, der UN-Menschenrechtsausschuss, das europäische Komitee zur Folterprävention (Committee for the Prevention of Torture, CPT) sowie Amnesty International und andere Menschenrechtsorganisationen kritisieren regelmäßig gesetzliche Sonderbestimmungen, die eine Haft unter Kontaktsperre (span. prisión incomunicada) ermöglichen. Diese Haftbedingungen werden wegen der völligen Schutzlosigkeit der Beschuldigten als „Folterungen Vorschub leistende Praxis“[25] bezeichnet. Es finden intensive Verhöre durch Guardia Civil oder Nationalpolizei statt, aber der Beschuldigte hat nicht das Recht auf einen Anwalt oder auf die Untersuchung durch einen unabhängigen Arzt. Diese Haftbedingungen gelten bis zu fünf Tage und auch die Vorführung beim Haftrichter erfolgt zumeist erst nach dieser Zeit. Seit 2003 kann die Kontaktsperrehaft dann noch einmal um acht Tage verlängert werden. Gefangene äußern regelmäßig Beschuldigungen wegen Folterungen, Misshandlungen und erpressten Aussagen während dieses Zeitraums. In zahlreichen Fällen konnten Ärzte nach der Kontaktsperre deutliche Spuren körperlicher Gewalt feststellen. Im Jahr 2006 verabschiedete das baskische Parlament mit absoluter Mehrheit eine Resolution, in der es die spanische Regierung auffordert „die Existenz von Folter und deren Anwendung bei einigen Fällen in systematischer Form anzuerkennen.“[28] Die spanische Justiz hat immer wieder Angehörige von Polizei und Militär wegen Folterungen an Gefangenen rechtskräftig verurteilt.[29][30]

Nach Erkenntnissen von Amnesty International kam es in Spanien zwischen 1995 und 2002 in mindestens 320 Fällen zu rassistisch motivierten Übergriffen auf Personen aus 17 Ländern, darunter Marokko, Kolumbien und Nigeria. Opfer, die Misshandlungen anzeigen, sehen sich häufig mit Gegenklagen der Polizeibeamten konfrontiert. Angst, mangelnde juristische Unterstützung, Untätigkeit und Voreingenommenheit der Behörden führen dazu, dass viele Opfer Übergriffe nicht anzeigen. Vorbestrafte Polizeibeamte oder solche, gegen die Ermittlungsverfahren laufen, werden nicht vom Dienst suspendiert, sondern sogar von politischen Behörden unterstützt. Dagegen sind Polizeibeamte, die sich für den Schutz der Menschenrechte eingesetzt haben, bestraft worden. So wurden gegen drei Beamte, die 1998 in Ceuta auf Unregelmäßigkeiten bei der Festnahme und Abschiebung von marokkanischen Kindern aufmerksam gemacht hatten, disziplinarische Maßnahmen eingeleitet.

USA

Aktivitäten der CIA in der Nachkriegszeit

Der amerikanische Historiker Alfred McCoy belegt in seinem Buch Foltern und Foltern lassen. 50 Jahre Folterforschung und -praxis von CIA und US-Militär[31] die Erforschung und Anwendung von Foltermethoden durch die CIA. Diese wurden nach dem Zweiten Weltkrieg auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt.[32] Ergebnis dieser Aktivitäten war unter anderem das sogenannte Kubark-Manual.

„Krieg gegen den Terror“ ab 2001

Folter in Abu Ghraib

Laut dem amerikanischen Historiker Alfred W. McCoy fanden im Zuge des „Kriegs gegen den Terror“ von 2001 bis 2004 folgende Menschenrechtsverletzungen durch US-Behörden und das Militär statt:[33]

  • Etwa 14000 irakische „Sicherheitshäftlinge“ wurden harten Verhören und häufig auch Folterungen ausgesetzt.
  • 1100 „hochkarätige“ Gefangene wurden in Guantánamo und Bagram unter systematischen Folterungen verhört.
  • 150 Terrorverdächtige wurden rechtswidrig durch außerordentliche Überstellung in Staaten verbracht, die für die Brutalität ihrer Sicherheitsapparate berüchtigt sind.
  • 68 Häftlinge starben unter fragwürdigen Umständen.
  • Etwa 36 führende inhaftierte Al-Qaida-Mitglieder blieben jahrelang im Gewahrsam der CIA und wurden systematisch und anhaltend gefoltert.
  • 26 Häftlinge wurden bei Verhören ermordet, davon mindestens vier von der CIA.

Regelmäßig verfrachten die USA, zum Teil mit Hilfe von deutschen Beamten, Gefangene in Drittstaaten, welche dafür bekannt sind, Gefangene zu foltern.

Gefangenenlager Guantanamo

Präsident George W. Bush betonte, er habe niemals Folter angeordnet und werde dies auch niemals tun, weil dies gegen die Wertevorstellungen der USA sei. Bushs Äußerungen werden durch eine veröffentlichte Notiz vom 7. Februar 2002 bestätigt, in der der Präsident ausdrücklich anordnet, die Gefangenen human und gemäß der Genfer Konvention zu behandeln. In seinem Buch Decision Points schreibt er jedoch, persönlich das Waterboarding von Khalil Scheich Mohammed angeordnet zu haben.

Der nicht mehr amtierende Verteidigungsminister der USA, Donald Rumsfeld, genehmigte am 2. Dezember 2002, bei mutmaßlichen Mitgliedern von Al-Qaida und afghanischen Talibankämpfern, die im Gefangenenlager Guantanamo auf Kuba gefangengehalten wurden, bestimmte umstrittene Verhörmethoden. Er folgte damit einem Memorandum seines Chefjuristen William Haynes, der für Guantánamo 14 Verhörmethoden abgesegnet hatte. Dazu zählten leichte körperliche Misshandlungen, „die nicht zu Verletzungen führen“, Verharren in schmerzhaften Positionen, bis zu 20-stündige Verhöre, Isolation von Gefangenen bis zu 30 Tagen, Dunkelhaft und stundenlanges Stehen.

Ein Großteil dieser Methoden, die internationalem Recht widersprechen, wurden sieben Wochen später von Rumsfeld selbst wieder verboten. In einer Anordnung vom 16. April 2003 wird ausdrücklich die Einhaltung der Vorgaben der Genfer Konventionen gefordert. Bestimmte „harte“ Verhörmethoden wie Isolationshaft oder aggressive Befragungen konnten nach Genehmigung des Pentagons aber angewandt werden.

Den USA wurde wiederholt von verschiedensten Seiten vorgeworfen, in Guantánamo gegen die Genfer Konventionen zu verstoßen, was 2004 vom Pentagon in folgenden Fällen bestätigt wurde:

  • Drohung von Vernehmungsbeamten gegenüber einem Häftling, seine Familie zu verfolgen
  • Verkleben des Mundes eines Häftlings mit Klebeband wegen des Zitierens von Koranversen
  • Beschmieren des Gesichts eines Häftlings unter der Angabe, die Flüssigkeit sei Menstruationsblut
  • Anketten von Häftlingen in fötaler Position
  • Fälschliches Ausgeben von Vernehmungsbeamten als Mitarbeiter des Außenministeriums
  • Koranschändungen

Am 4. Oktober 2007 sind in der New York Times geheime Memoranden des US-Justizministeriums veröffentlicht worden, welche im Mai 2005 verfasst wurden. In ihnen werden die folgenden Verhörmethoden des CIA als gesetzeskonform angesehen:[34]

  • Schläge auf den Kopf
  • über mehrere Stunden nackter Aufenthalt in kalten Gefängniszellen
  • Schlafentzug über mehrere Tage und Nächte durch die Beschallung mit lauter Rockmusik
  • Fesseln des Häftlings in unangenehmen Positionen über mehrere Stunden
  • Waterboarding: Der Häftling wird auf ein Brett gefesselt, ein feuchtes Tuch auf seinen Kopf gelegt und mit Wasser übergossen. Durch den aufkommenden Würgereflex entsteht für ihn der Eindruck, er würde ertrinken.

Die Methoden dürfen auch in Kombination angewendet werden.[35] Präsident Bush hat die erwähnten Methoden in einer Rede verteidigt.[36]

Abu Ghuraib und Bagram
Folter in Abu Ghraib

Nach dem Ende der offiziellen Kampfhandlungen des dritten Golfkriegs kam das Abu-Ghuraib-Gefängnis im April 2004 in die Schlagzeilen. Der Fernsehsender CBS berichtete über Folter, Missbrauch und Erniedrigungen von Gefangenen durch US-amerikanische Soldaten. Der Fall beschäftigt seit damals die US-Justiz.

Unter anderem wurde der Hauptschuldige Charles Graner zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt. Sicherheitsberaterin Condoleezza Rice bat die Iraker offiziell um Verzeihung: „Es tut uns sehr leid, was mit diesen Menschen geschehen ist.“ Der Sprecher der US-Streitkräfte im Irak, General Mark Kimmitt, bat offiziell um Entschuldigung für die „beschämenden Vorfälle“. Siehe auch Folterskandal von Abu Ghuraib.

Amnesty International berichtet von Todesfällen auf dem US-Luftwaffenstützpunkt im afghanischen Bagram, welche auf Folter hindeuten.

Military Commissions Act

Der Military Commissions Act, der am 28. September 2006 vom Senat verabschiedet wurde, gestattet es ausdrücklich, sogenannte „ungesetzliche Kombattanten(„unlawful enemy combatants“) bestimmten „scharfen Verhörpraktiken“ auszusetzen.[37] Nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen und dem UN-Sonderberichterstatter über Folter Manfred Nowak ist dies als Folter zu werten.[38] Die unter Folter erpressten Informationen dürfen auch vor Militärgerichten verwendet werden. Damit lockern die USA nach Ansicht von Kommentatoren[39] das Folterverbot der Genfer Konventionen. Vor allem können nach dem Gesetz Ausländer, die von den Behörden als „unlawful enemy combatants“ deklariert werden, ohne rechtliches Gehör von Militärtribunalen verurteilt werden – ohne Offenlegung von Beweisen.

Die Verabschiedung des Gesetzes wurde in weiten Teilen der amerikanischen Öffentlichkeit mit Empörung aufgenommen und vielfach als Verfassungsbruch bewertet. In einem Kommentar im Fernsehsender MSNBC wurde das Gesetz als „Anfang vom Ende Amerikas“ bezeichnet (Beginning of the end of America).[40] Die New York Times schrieb: „Und es [das Gesetz] erodiert die Grundpfeiler des Justizsystems auf eine Weise, die jeder Amerikaner bedrohlich finden sollte“ (And it chips away at the foundations of the judicial system in ways that all Americans should find threatening).[41]

Regierung Obama

Nach den von der Regierung Obama veröffentlichten Geheimdokumenten war die Folter in CIA-Handbüchern exakt geregelt und von Rechtsberatern der Regierung juristisch legitimiert.[42]

General David Petraeus hat sich gegen das Foltern gefangener Terroristen ausgesprochen. Verstöße gegen die Genfer Konvention würden sich niemals militärisch oder politisch auszahlen.[43] Um auszuschließen, dass eine staatliche Folterpraxis mit juristischer Legitimation sich wiederholen kann, wird die Bildung einer Folterkommission gefordert.[44] Vom Guardian wird er allerdings mit den Folterzentren im Irak in Verbindung gebracht.[45]

Aktuelle Vorwürfe richten sich gegen die Haftbedingungen von Bradley Manning, der wegen der möglichen Weitergabe von Videos und Dokumenten an WikiLeaks angeklagt ist. Unterstützer Mannings richteten im Dezember 2010 eine Beschwerde an Manfred Nowak, den Sonderberichterstatter über Folter der Vereinten Nationen. Dessen Büro gab an, der Beschwerde nachzugehen, während das amerikanische Verteidigungsministerium die Vorwürfe zurückwies.[46] Nowaks Nachfolger Juan E. Méndez wurde mehrmals ein vertrauliches Treffen mit Manning verweigert, worüber er sich im Juli 2011 öffentlich beklagte.[47]

Irak

Regime Saddam Husseins

Zur Elektroschockfolter genutzter Stromgenerator in einem ehemaligen irakischen Gefängnis
Aufhängevorrichtung u. a. zur Elektroschockfolter in einem ehemaligen irakischen Gefängnis

Im Irak der Ära Saddam Hussein war Folter gängige Praxis des Regimes.

Opfer der Folter waren in der Regel Menschen, die in politischer Opposition zur Regierung in Bagdad standen. Aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte, die verdächtigt wurden, der Opposition anzugehören, sowie Schiiten wurden gefoltert. Wie Latif Yahya in seiner Biografie Ich war Saddams Sohn berichtete, wurde Folter auch einfach nur aus Spaß oder, um an eine Frau zu gelangen, ausgeübt.

Zu den Methoden der Folter gehörten neben Schlägen und Elektroschocks das Ausstechen der Augen. In vielen Fällen wurden den Opfern auch Verbrennungen durch brennende Zigaretten beigebracht, die auf dem Körper ausgedrückt wurden. Opfer berichteten, dass ihnen Fingernägel gezogen oder ihre Hände von elektrischen Bohrern durchbohrt wurden. Auch sexuelle Gewalt gehörte zum Repertoire der Folterer im Irak. Das reichte von der Drohung mit Vergewaltigung bis hin zur analen Vergewaltigung mit Gegenständen.

Amnesty International berichtete seinerzeit: „Die irakische Bevölkerung leidet seit Jahren unter den Menschenrechtsverletzungen, die ihr ihre Regierung zufügt: systematische Folter, extralegale Hinrichtungen, ‚Verschwindenlassen', willkürliche Verhaftungen, Vertreibung und unfaire Gerichtsverhandlungen. […] Sowohl brutalste körperliche als auch psychologische Folter ist im Irak weit verbreitet und wird systematisch an politischen Gefangenen angewendet.“

Folter unter der gegenwärtigen irakischen Regierung

Auch der derzeitigen irakischen Regierung wird vorgeworfen, mit Foltermethoden gegen ihre Gegner vorzugehen. Am 3. Juli 2005 berichtete der britische Observer von Folterungen irakischer Geheimkommandos an Terrorverdächtigen. Die Recherchen ergaben laut Observer auch, dass ein geheimes Netzwerk von Folterzentren im Irak existiert, zu dem Menschenrechtsorganisationen keinen Zugang haben. In den Gefangenenlagern würden bei Verhören Schläge, Verbrennungen, das Aufhängen an Armen, sexueller Missbrauch und Elektroschock angewandt. Selbst im irakischen Innenministerium seien derartige Menschenrechtsverletzungen verübt worden. Es gebe eine Kooperation zwischen „offiziellen“ und „inoffiziellen“ Gefangenenlagern, und Erkenntnisse über illegale Erschießungen von Gefangenen durch die Polizei. Das britische Außenministerium erklärte zu den Vorwürfen, diese würden „sehr ernst“ genommen. Der Missbrauch von Gefangenen sei „unannehmbar“ und werde auf höchster Ebene bei den irakischen Behörden angesprochen.[48]

Ägypten

Ägypten wird immer wieder der systematischen Folter durch Regierungsstellen in großem Umfang bezichtigt, sodass schon die Auslieferung von Personen an Ägypten als problematisch gilt. Amnesty International berichtet von Folterungen und Tötungen, welche an der Tagesordnung seien und nicht geahndet würden. Verantwortlich für diese Menschenrechtsverletzungen ist der damalige Geheimdienstchef und spätere Vizepräsident Ägyptens Omar Suleiman der auch persönlich gefoltert und Mordbefehle für Gefangene erteilt haben soll.

Das NADIM-Zentrum in Kairo versucht, Folter in Ägypten zu dokumentieren. Es zählte 40 Tote in der Folge von Folterungen zwischen Juni 2004 und Juni 2005. Im Sommer 2004 konfiszierten vorgebliche Mitarbeiter der ägyptischen Gesundheitsbehörde bei einem überraschenden „Inspektionsbesuch“ Patientenakten und drohten mit Schließung, weil das Zentrum angeblich nicht nur „medizinische“ Ziele verfolgte.

Die Bloggerin Noha Atef konnte durch Veröffentlichungen im Internet seit 2006 konkrete Fälle von Folterungen aufdecken und die Täter benennen.

Menschenrechtsorganisationen gegen Folter

Psychologie der Täter

Die Psychologie testete in einigen Experimenten die Bereitschaft, anderen Menschen Grausames anzutun, indem man das eigene Gewissen dem Gehorsam unterordnet, u. a. mit dem Milgram-Experiment.

Beim Stanford-Prison-Experiment wurden gesunde, normale Studenten in die Situation von Gefängniswärtern und Gefangenen versetzt, worauf es innerhalb weniger Tage zu Misshandlungen kam.

In einem aktuellen Aufsatz untersucht der Psychologe Philip Zimbardo von der University of California, Berkeley, die Täterpsychologie: Unter welchen Bedingungen werden aus gewöhnlichen Menschen folternde Sadisten? Unter anderem gibt er folgendes Zehn-Punkte-„Rezept“ an:

  1. Gib der Person eine Rechtfertigung für ihre Tat. Zum Beispiel eine Ideologie, „nationale Sicherheit“, das Leben eines Kindes.
  2. Sorge für eine vertragsartige Abmachung, schriftlich oder mündlich, in der sich die Person zum gewünschten Verhalten verpflichtet.
  3. Gib allen Beteiligten sinnvolle Rollen, die mit positiven Werten besetzt sind (z. B. Lehrer, Schüler, Polizist).
  4. Gib Regeln aus, die für sich genommen sinnvoll sind, die aber auch in Situationen befolgt werden sollen, wo sie sinnlos und grausam sind.
  5. Verändere die Interpretation der Tat: Sprich nicht davon, dass Opfer gefoltert werden, sondern dass ihnen geholfen wird, das Richtige zu tun.
  6. Schaffe Möglichkeiten der Verantwortungsdiffusion: Im Falle eines schlechten Ausgangs soll nicht der Täter bestraft werden (sondern der Vorgesetzte, der Ausführende, etc.).
  7. Fange klein an: Mit leichten, unwesentlichen Schmerzen. („Ein kleiner Stromschlag von 15 Volt.“)
  8. Erhöhe die Folter graduell und unmerklich. („Es sind doch nur 30 Volt mehr.“)
  9. Verändere die Einflussnahme auf den Täter langsam und graduell von „vernünftig und gerecht“ zu „unvernünftig und brutal“.
  10. Erhöhe die Kosten der Verweigerung, etwa indem keine üblichen Möglichkeiten des Widerspruchs akzeptiert werden.[49]

Die These Zimbardos und eine Interpretation des Milgram-Experiments ist, dass unter solchen Rahmenbedingungen die meisten Menschen bereit sind, zu foltern und anderen Menschen Leid anzutun.

Politik-soziologische Aspekte

Eine politiksoziologisch und historisch ansetzende Studie von Marnia Lazreg Torture and the Twilight of the Empire. From Algiers to Baghdad vertritt die These, dass imperiale Mächte auch entgegen ihrer Eigenwahrnehmung angesichts von Niederlagen die Folter (wieder) aufnehmen.[50]

Foltermethoden

Peinliches Verhör“ im 17. Jahrhundert
Waterboarding-Gestell aus dem 20. Jahrhundert
Hauptartikel: Folterinstrument

Foltermethoden können unter gegebenen Voraussetzungen gemäß UN-Antifolterkonvention sein:

Des Weiteren:

Bei der weißen Folter verursachen die Foltermethoden keine offensichtlichen Spuren an den Opfern. Zur weißen Folter gehören:

Siehe auch

Literatur

Geschichte

  • Franz Helbing / Max Bauer: Die Tortur. Geschichte der Folter im Kriminalverfahren aller Zeiten und Völker. Berlin 1926 (Nachdruck Scientia-Verlag, Aalen 1973, ISBN 3-511-00937-5)
  • Edward Peters: Folter. Geschichte der peinlichen Befragung. Europäische Verlagsanstalt, Hamburg 1991, ISBN 3-434-50004-9.
  • Mathias Schmoeckel: Humanität und Staatsraison. Die Abschaffung der Folter in Europa und die Entwicklung des gemeinen Strafprozess- und Beweisrechts seit dem hohen Mittelalter. Böhlau, Köln 2000, ISBN 3-412-09799-3.
    Umfassende Darstellung der Abkehr von der Folter als logische Folge eines sich entwickelnden modernen Staats- und Justizverständnisses.
  • Lars Richter: Die Geschichte der Folter und Hinrichtung vom Altertum bis zur Jetztzeit, Tosa, Wien 2001, ISBN 3-85492-365-1.
  • Folterwerkzeuge und ihre Anwendung 1769. Constitutio Criminalis Theresiana, Reprint-Verlag-Leipzig, 2003, ISBN 3-8262-2002-1.
  • Dieter Baldauf: Die Folter. Eine deutsche Rechtsgeschichte. Böhlau, Köln 2004, ISBN 3-412-14604-8.
    Eine auch für rechtshistorische Laien gut verständliche, gleichwohl aber wissenschaftlich fundierte Darstellung der Rechtsgeschichte der Folter, mit zahlreichen weiteren Literaturhinweisen.
  • Robert Zagolla: Im Namen der Wahrheit – Folter in Deutschland vom Mittelalter bis heute. be.bra, Berlin 2006, ISBN 3-89809-067-1.
    Seriöse Darstellung der Entwicklung in Deutschland von den Ursprüngen bis zur aktuellen Diskussion; entlarvt zahlreiche Mythen.

Aktuelle Situation

  • Peter Koch / Reimar Oltmanns: Die Würde des Menschen – Folter in unserer Zeit. Goldmann, München 1979, ISBN 3-442-11231-1.
  • Horst Herrmann: Die Folter. Eine Enzyklopädie des Grauens. Eichborn Verlag, Frankfurt am Main 2004, ISBN 3-8218-3951-1.
    Die bis dato umfassendste Dokumentation von Foltermethoden und -geräten aus Geschichte und Gegenwart.
  • Alfred W. McCoy: Foltern und Foltern lassen. 50 Jahre Folterforschung und -Praxis von CIA und US-Militär. Zweitausendeins, Frankfurt 2005, ISBN 3-86150-729-3.
  • Cecilia Menjivar, Nestor Rodriguez (Hrsg.): When States Kill: Latin America, the U.S., and Technologies of Terror (Taschenbuch), Texas University Press, Austin 2005. Inhaltsverzeichnis
  • Marnia Lazreg: Torture and the Twilight of the Empire. From Algiers to Baghdad, Princeton U.P., Princeton, NJ/Oxford 2008, ISBN 0-691-13135-X.
    Historisch-soziologische und psychologische Studie zur Antwort auf die Frage, warum ausgerechnet in einem „war on terror“ Folter gerechtfertigt werde.[51]
  • Manfred Nowak: Folter: Die Alltäglichkeit des Unfassbaren.[52] Kremayr & Scheriau, 2012, ISBN 978-3218008334.

Diskussion um Folter

  • Winfried Brugger: Vom unbedingten Verbot der Folter zum bedingten Recht auf Folter? In: JZ 2000, S. 165–173.
  • Jan Philipp Reemtsma: Folter im Rechtsstaat? Hamburger Edition, Hamburg 2005, ISBN 3-936096-55-4.
  • Gerhard Beestermöller (Hrsg.): Rückkehr der Folter. Der Rechtsstaat im Zwielicht? Beck, München 2006, ISBN 3-406-54112-7.
    Sammelband über die rechts- und sozialwissenschaftlichen Aspekte der Folterdiskussion in Deutschland.
  • Björn Beutler: Strafbarkeit der Folter zu Vernehmungszwecken. Unter besonderer Berücksichtigung des Verfassungs- und Völkerrechts. Peter Lang, Frankfurt a.M. 2006, ISBN 3-631-55723-X.
  • Alexander Stein: Das Verbot der Folter im internationalen und nationalen Recht. Unter Betrachtung seiner Durchsetzungsinstrumente und seines absoluten Charakters. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2007, ISBN 978-3-8300-3199-4.

Opfer von Folter

  • A. Birck, C. Pross, J. Lansen (Hrsg.): Das Unsagbare – Die Arbeit mit Traumatisierten im Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin. Berlin 2002.

Definition

Geschichte

Verschiedene Aspekte

Institutionen gegen Folter

Einzelnachweise

  1. Art. 1 Abs. 1 des „Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“; abgerufen am 15. April 2011
  2. Richard Wrede, Die Körperstrafen bei allen Völkern von den ältesten Zeiten bis ende [!] des neunzehnten Jahrhunderts. Kulturgeschichtliche Studien, Ndr. d. Ausg. 1898, Frankfurt a.M. 1970, S. 2.
  3. Franz Helbing, Die Tortur. Geschichte der Folter im Kriminalverfahren aller Völker und Zeiten, 2 Bde., Ndr. d. Ausg. Gross-Lichterfelde-Ost 1910, Augsburg 1999, Bd. 1, S. 1 u. Bd. 2, S. 256.
  4. Zit. nach: Robert Zagolla, Im Namen der Wahrheit. Folter in Deutschland vom Mittelalter bis heute, Berlin 2006, S. 111.
  5. Robert Zagolla, Im Namen der Wahrheit. Folter in Deutschland vom Mittelalter bis heute, Berlin 2006, S. 121.
  6. Michael Eggestein und Lothar Schirmer: Verwaltung im Nationalsozialismus. Verlag für Ausbildung und Studium in der Elefanten Press, Berlin 1987, S. 115 ff
  7. Vgl. Karl Wilhelm Fricke: Die DDR-Staatssicherheit. Entwicklung, Strukturen und Aktionsfelder. Köln 1989, S. 135–136.
  8. Spiegel online, Artikel Härte bis zum Untergang vom 4. Mai 2009
  9. Abschlussbericht der „Comisión Nacional de Prisón Política y Tortura“, 2005, S. 243 (PDF)
  10. www.wsws.org
  11. ZDF.de – Folter in der Bundeswehr
  12. www.123recht.net
  13. Winfried Brugger: Darf der Staat ausnahmsweise foltern?. In: Der Staat 35 (1996), S. 67–97.
  14. Niklas Luhmann: Gibt es in unserer Gesellschaft noch unverzichtbare Normen?. Müller, Heidelberg 1993, ISBN 3-8114-6393-4.
  15. Winfried Brugger: Einschränkung des absoluten Folterverbots bei Rettungsfolter? Bundeszentrale für politische Bildung, 25. August 2006, abgerufen am 3. Mai 2013.
  16. Nach Folteraffäre Bakary J.: Drei WEGA-Beamte nun doch entlassen, Vieanna.at am 24. April 2012
  17. SPIEGEL-Bericht von 1971 über sich mehrende Polizeigewalt, u. a. besonders gegen linke und rechtsextreme Gruppen. Abgerufen am 12. Juni 2012.
  18. Amnesty International 2012 Länderbericht 2012. Internetzusammenfassung über die Situation der Menschenrechte in Frankreich, mit den oben beschriebenen Fällen. Abgerufen am 12. Juni 2012 um 13:00 Uhr.
  19. Human Rights Watch über Diskriminierung von Migranten durch französische Polizei Abgerufen am 12. Juni 2012 um 13:15 Uhr.
  20. http://www.codices.coe.int/NXT/gateway.dll/CODICES/full/eur/ech/eng/ech-1999-2-008 Das Urteil des EuGH konnte nur in der englischen Fassung gefunden werden. Es liegt dem gesamten Absatz zugrunde.
  21. The Public Committee Against Torture in Israel, Physicians for Human Rights – Israel: DOCTORING THE EVIDENCE,ABANDONING THE VICTIM. THE INVOLVEMENT OF MEDICAL PROFESSIONALS IN TORTURE AND ILL TREATMENT IN ISRAEL (PDF; 1,1 MB), Periodic Report, Oktober 2011
  22. Ohne Gnade in Bethlehem, Amira Hass 10. September 2007
  23. Jahresbericht Israel und besetzte Gebiete, Amnesty International 1999
  24. Der Fall des zu Tode gefolterten José Arregui dargestellt in El Pais: El informe forense reconoce que José Arregui fue torturado El Pais 17/02/1981 (spanisch)
  25. 25,0 25,1 Amnesty International: Jahresbericht 1998 – Spanien
  26. BBC: Former Spanish ministers jailed for terrorism BBC News September 12, 1998 (englisch)
  27. Amnesty International: Jahresbericht 1997 – Spanien
  28. El Correo: El Parlamento vasco insta al Gobierno a reconocer la existencia de torturas a presos vom 2. Dezember 2006 (spanisch)
  29. Ein Beispiel für Verurteilungen von Staatsorganen wegen Folter: „(…) Das Gericht befand drei der Polizisten der Anwendung der Folter an José Ramón Quintana und José Pedro Otero für schuldig (…)“ in Amnesty International: Jahresbericht 1999 – Spanien
  30. AMNESTY REPORT 2009, Spanien. Amnesty International, abgerufen am 28. November 2009.
  31. Alfred W. McCoy: Foltern und Foltern lassen. 50 Jahre Folterforschung und -praxis von CIA und US-Militär. Zweitausendeins, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-86150-729-3
  32. Folterexperten – Die geheimen Methoden der CIA, auf GoogleVideo (Dokumentation des SWR vom 9. Juli 2007)
  33. Alfred W. McCoy: Folter und Foltern lassen. Zweitausendeins, Juli 2005, ISBN 3-86150-729-3, S. 109
  34. New York Times
  35. TAZ Online
  36. Wiener Zeitung
  37. en:Military Commissions Act of 2006
  38. Pressemitteilung von Amnesty International: Congress rubber stamps torture and other abuses
  39. USA lockern Folterverbot, Süddeutsche Zeitung von 29. September 2006
  40. Keith Olbermann: Beginning of the end of America., MSNBC, 19. Oktober 2006
  41. A Dangerous New Order. New York Times, 19. Oktober 2006
  42. Tzvetan Todorov: Bushs intellektuelle Folterknechte. Copyright: Project Syndicate, 2009
  43. Sam Stein: Petraeus Takes On Cheneyism. Huffington Post, 21. Februar 2010.
  44. David Kaye: The Torture Commission We Really Need. Foreign Policy, 25. März 2010.
  45. "Pentagon's link to Iraqi torture centres" - "General David Petraeus and 'dirty wars' veteran behind commando units implicated in detainee abuse" 6. März 2013, abgerufen am 12. März 2013
  46. Guardian vom 23. Dezember 2010: UN to investigate treatment of jailed leaks suspect Bradley Manning. Abgerufen am 23. Dezember 2010.
  47. Büro des UN-Sonderberichterstatters über Folter am 12. Juli 2011: USA: Unmonitored access to detainees is essential to any credible enquiry into torture or cruel inhuman and degrading treatment, says UN torture expert. Abgerufen am 15. Juli 2011 (english).
  48. Peter Beaumont: Revealed: grim world of new Iraqi torture camps. The Observer, 3. Juli 2005.
  49. G. Zimbardo: A Situationist Perspective on the Psychology of Evil – Understanding how Good People are Transformed into Perpetrators. In: A. G. Miller (Hrsg.): The Psychology of Good and Evil. Guildford Press, New York 2004.
  50. Vgl. Lit.-Verz.
  51. Vgl. Michael Humphrey, Rez. in: International Sociology, Bd. 24, H. 2, 2009, S. 213–216.
  52. Herbert Lackner: In den Vorzimmern der Hölle. Das bestürzende Tagebuch des UN-Anti-Folter-Beauftragten Manfred Nowak. In: profil vom 29. Februar 2012

Weblinks

 Commons: Folter – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Folter – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Folter – Zitate
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Folter aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.