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Schwägerschaft
Schwägerschaft oder Affinität (lateinisch affinitas „Schwägerschaft“) bezeichnet eine durch Heirat oder Verpartnerung vermittelte indirekte Verwandtschaftsbeziehung zwischen nicht biologisch oder rechtlich miteinander verwandten Personen. Die mit einer Person Verschwägerten heißen Schwager oder Schwägerin (Plural: Schwäger, Schwägerinnen) und werden allgemein auch angeheiratete Verwandte genannt. Was Schwägerschaft im Einzelnen bedeutet und beinhaltet, wird im rechtlichen und im allgemeinen Sprachgebrauch unterschiedlich definiert.
Näheres
Im Sprachgebrauch wird Schwägerschaft fließend definiert. Enger als gesetzlich werden nur die Geschwister des Ehegatten bzw. Lebenspartners (nicht aber die übrigen angeheirateten Verwandten, etwa Schwiegermutter, Schwiegersohn und auch angeheiratete Vettern und Basen) als Schwager bzw. Schwägerin bezeichnet. Aufschlussreich sind insoweit die korrespondierenden englischen Bezeichnungen brother-in-law und sister-in-law. Andererseits werden entfernte Verschwägerte häufig auch Schwager bzw. Schwägerin genannt, und zwar insbesondere die Ehegatten bzw. Lebenspartner und die Geschwister eines (in gerader Linie verschwägerten) Schwagers oder einer Schwägerin.
Weiter geht der Sprachgebrauch immer noch von der Begründung der Schwägerschaft durch eine Eheschließung aus. Dass auch durch eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Schwägerschaft begründet werden kann, ist vielfach nicht bekannt.
In Deutschland, Österreich und der Schweiz versteht das Gesetz unter Verwandtschaft grundsätzlich nur die auf Abstammung beruhende Blutsverwandtschaft, die durch Geburt vermittelt wird, sodass Schwäger und Schwägerinnen rechtlich gesehen nicht miteinander verwandt sind.
Für das deutsche Recht bestimmt § 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB: „Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert.“ Analog lautet die gesetzliche Fiktion des § 11 Abs. 2 Satz 1 LPartG: „Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert.“ Die Schwägerschaft endet nicht – wie häufig angenommen wird – durch eine Scheidung; den „Ex-Schwager“ gibt es nicht, das Schwägerschaftsverhältnis besteht lebenslang, es sei denn, eine Ehe wird für nichtig erklärt.
Erfasst werden demzufolge nur in gerader Linie verschwägerte Personen, nicht dagegen entfernt Verschwägerte (Schwippschwäger). Ein Schwägerschaftsverhältnis im Rechtssinn besteht also weder zu den Schwägern des Ehegatten bzw. Lebenspartners noch zu den Geschwistern und sonstigen Verwandten eines in gerader Linie Verschwägerten.
Im Rechtssinn sind ferner auch Stiefkinder mit ihren Stiefeltern nicht verwandt, sondern verschwägert.
Geschichtlich
Sowohl im Römischen Recht (Corpus Iuris Civilis) als auch in biblisch-alttestamentlichen Rechtsvorstellungen, die über das mittelalterliche Kirchenrecht bis weit in die Neuzeit hinein in vielen Teilen Europas bzw. des europäisch geprägten Kulturraums als geltendes Recht fungierten, wurde zwischen Verwandtschaft und Schwagerschaft nicht unterschieden: Mit der Eheschließung zweier Menschen wurde ein der Blutsverwandtschaft analoges Verhältnis zwischen den beiden Familien begründet, weswegen i. d. R. Schwagerehen oder Geschwisterehen (womit sowohl die Heirat zweier Geschwisterpaare als auch die Heirat eines Geschwisters durch denselben Partner z. B. nach dem Tod des ersten Ehepartners gemeint sein kann) verboten oder nur in besonderen Ausnahmefällen mit ausdrücklicher Dispens möglich waren. (Außereheliche) sexuelle Beziehungen zwischen Schwiegern, Schwägern, aber auch z. B. zwischen Stiefeltern und Stiefkindern wurden rechtlich wie Inzest behandelt. Zwar hob das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 die meisten Eheverbote bzgl. der Schwägerschaft auf, ließ jedoch das Verbot der Ehe zwischen Schwiegereltern und ihren Schwiegerkindern (z. B. nach dem Tod des ursprünglichen, das Schwiegerverhältnis begründenden Ehepartners) fortbestehen.[1]
Beispiele
Das erste Beispiel ist eine Konstellation, in welcher sowohl die Rechtswissenschaft als auch die Allgemeinheit von einer Schwägerschaft ausgeht. Anton und Bernd sind Brüder. Anton heiratet Claudia, und Bernd ist mit Dora verheiratet. Doras Schwager ist dann Anton; Claudias Schwager ist Bernd. Folglich sind Anton und Dora sowie Bernd und Claudia verschwägert, woraus mittelbar folgt, dass (auch im Rechtssinne) Dora als Schwägerin von Anton bezeichnet wird und Claudia Schwägerin von Bernd ist. Nur Claudia und Dora sind nicht miteinander verschwägert, sie sind vielmehr Schwippschwägerinnen.
Das deutsche Recht erweitert die Schwägerschaft auf alle Verwandten des Partners. Ausgehend von diesem Beispiel heißt das, dass Schwäger und Schwägerinnen von Anton beispielsweise auch die Enkelinnen, Söhne, Eltern und sonstigen Ahnen von Dora sind. Wer per Gesetz zur Verwandtschaft zählt, ergibt sich dabei aus § 1589 BGB.
Das zweite Beispiel verdeutlicht darüber hinaus, wer bei gegebener Lebenspartnerschaft (dazu § 1 LPartG) zu den Schwägern zählt, denn es ist – je nach Definition –
- ein Schwager
- der Ehemann der eigenen Schwester,
- der Lebenspartner des eigenen Bruders oder
- der Bruder des eigenen Ehepartners bzw. Lebenspartners
- eine Schwägerin
- die Ehefrau des eigenen Bruders,
- die Lebenspartnerin der eigenen Schwester oder
- die Schwester des eigenen Ehepartners bzw. Lebenspartners
Daraus folgt:
Für Fälle einer Ehe
Heidi hat zwei Brüder, nämlich Michael und Markus, sowie eine Schwester Susi. Heidi heiratet nun Jochen, der einen Bruder namens Bastian hat.
Also gilt
- Schwager
- Erster Unterfall: Der Schwager von Susi, Markus und Michael heißt Jochen.
- Zweiter Unterfall: Heidis Schwager heißt Bastian; die beiden Schwäger von Jochen heißen Michael und Markus.
- Schwägerin
- Erster Unterfall: Bastians Schwägerin heißt Heidi.
- Zweiter Unterfall: Jochens Schwägerin heißt Susi.
Bastian und Susi sind nicht miteinander verschwägert, sondern „nur“ Schwippschwager (siehe oben).
Für Fälle einer Lebenspartnerschaft
Nichts anderes gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. In unserem Bsp. geht Hella S. eine rechtsgültige Lebenspartnerschaft mit Cornelia S. ein. Cornelia hat eine Schwester S., Hella einen Bruder Harald S., welcher seinerseits mit Herbert F. in Lebenspartnerschaft lebt.
Dann gilt
- Schwager
- Erster Unterfall: Hellas Schwager heißt Herbert.
- Zweiter Unterfall: Cornelias Schwager heißt Harald.
- Schwägerin
- Erster Unterfall: Die Schwägerin von Schwester S. heißt Hella, Haralds Schwägerin hingegen Cornelia S.
- Zweiter Unterfall: Hellas Schwägerin heißt Schwester S., Herberts Schwägerin Hella.
Bezeichnungen und Grade
Die geläufigsten Bezeichnungen für bestimmte verschwägerte Personen sind:
- Schwiegereltern: Schwiegervater, Schwiegermutter (die Eltern des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners), früher: Schwäher für den Schwiegervater und Schwäherin oder auch Schwieger (!) für die Schwiegermutter.
- Schwiegerkinder: Schwiegertochter (früher: Schnur, Söhnerin[2], Söhnere (Schwäbisch)[3]), Schwiegersohn (früher: Eidam, Tochtermann[4]), Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner des eigenen Kindes
- Schwager/Schwägerin: siehe oben
- Stiefeltern: Stiefmutter, Stiefvater
- Stiefkinder: Stieftochter, Stiefsohn
- Gegenschwieger(eltern): die Schwiegereltern des eigenen Kindes bzw. die Eltern des Schwiegerkindes
- Schwippschwager/Schwippschwägerin: Wie oben (Geschwister und Gatten von Schwägern); im weiteren Sinne aber auch für Geschwister, Onkel und Tanten des Schwiegerkindes. bzw. Onkel und Tanten des Gatten. Gelegentlich auch für die Gegenschwiegereltern.
- Die Kinder der Schwäger werden als Neffe und Nichte bezeichnet.
- Schwiegeronkel/-tanten sind Onkel und Tanten des Gatten.
Linie und der Grad der Schwägerschaft richten sich nach Linie und Grad der Verwandtschaft (§ 1590 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine gerade Linie liegt bei Abstammung einer Person von einer anderen vor (§ 1589 Satz 1 BGB), die Seitenlinie, wenn zwei Personen nur von einer gemeinsamen dritten Person abstammen (§ 1589 Satz 2 BGB).
Fasst man dies mit der Regel des § 1589 Satz 3 BGB zusammen, so ergibt sich, dass der Grad der Schwägerschaft nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt wird. Vater und Sohn sind in erstem Grade und in gerader Linie verwandt. Wenn die Ehefrau des Vaters nicht die Mutter des Sohnes ist, und diesen auch nicht adoptiert hat, dann ist der Sohn mit der Ehefrau im ersten Grade und in gerader Linie mit der Ehefrau verschwägert.
Die folgende Grafik zeigt die Schwägerschaft anhand der Familie der schwarz dargestellten Ehefrau:
Rechtslage und Rechtsfolgen
Legaldefinitionen der Schwägerschaft und darauf aufbauende Rechtsregeln finden sich in verschiedenen nationalen Gesetzen:
Deutschland
Hervorzuheben ist dabei, dass gemäß § 1590 Abs. 2 BGB bzw. § 11 Abs. 2 LPartG die einmal begründete Schwägerschaft nicht dadurch endet, dass die begründende Ehe bzw. Lebenspartnerschaft aufgelöst oder geschieden wird.
Die mit einem Angeklagten bzw. einer Prozesspartei entweder in gerader Linie oder aber in der Seitenlinie bis zum 2. Grad Verschwägerten sind gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO und § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Verweigerung des Zeugnisses befugt. Aus der Schwägerschaft entstehen also gewisse Rechte; man kann bezüglich eines Schwagers vor Gericht nicht nur das Zeugnis verweigern, sondern z. B. auch „voreingenommene Person“ im Sinne des § 16 Abs. 2 Vergabeverordnung (VgV) sein.
Schweiz
- 1) Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten[, deren eingetragener Partnerin oder deren eingetragenem Partner] in der gleichen Linie und im gleichen Grad verschwägert.
- 2) Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe [oder der eingetragenen Partnerschaft], die sie begründet hat, nicht aufgehoben.
- (In [] = Fassung nach dem PartG, welches am 1. Januar 2007 in Kraft trat.)
Österreich
- Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.
Schwägerschaft in der Ethnologie und Soziologie
In der Ethnologie wird Verschwägerung anhand der zahlreichen, oft komplizierten Exogamie-Regelungen von Clans untersucht.
Soziologisch gesehen war „Verschwägerung“ in der Oberschicht (besonders im Adel) ein bedeutender Mechanismus zu einem wirtschaftlichen/politischen Bündnis zweier Sippen. Bei einer weit verzweigten Verwandtschaft und Schwägerschaft konnten gerade auch die Zeugnisverweigerungsrechte (siehe oben) von besonderer Relevanz sein.
Dass insbesondere die Schwiegermutter im Volksmund so oft als eine Böse Sieben beschrieben oder bewitzelt wird, wird in der Familiensoziologie untersucht. Claude Lévi-Strauss geht z. B. davon aus, dass es strukturell in allen Kernfamilien dauerhaft nur entweder intime (vertrauliche, warme) oder distanzierte (formelle, respektvoll-kühle) Beziehungen geben kann, und dass in diesem „Verwandtschaftsmolekül“ kein Akteur damit inkompatible Beziehungen aufrechterhalten kann.[5] Nun gilt in Europa sowohl für das herkömmliche adelige Familienmodell (Ehepaare stehen zueinander distanziert, intim aber mit ihren gegengeschlechtlichen Kindern) als auch für das hergebracht bürgerliche (Eltern sind unbedingt, auch gegen ihre Kinder, intim verbündet, diese stehen zu beiden entsprechend distanziert, intim dafür mit Geschwistern und Großeltern), dass eine hinzu tretende Schwiegertochter zur Schwiegermutter nur distanziert stehen kann: Denn im Adel wäre letztere die intime Verbündete ihres formal distanzierten Ehemannes und im Bürgertum die distanzierte Mutter ihres intim-nahen Gatten. Das ist für ein allgemeines Vorurteil hinreichend.
Siehe auch
- Gegenschwager (die beidseitigen Schwiegerväter) – Verwandtschaftsbezeichnungen
Literatur
- Claude Lévi-Strauss: Die elementaren Strukturen der Verwandtschaft. Aus dem Französischen von Eva Moldenhauer. 3 Auflage. Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 2009, ISBN 3-518-28644-7 (französische Erstausgabe 1948; Lévi-Strauss, 1908–2009, war Ethnologe, Begründer des ethnologischen Strukturalismus und früher Vertreter einer Ethnosoziologie).
- Ruth Gall: Problemfall Schwiegermutter. Zusammen mit dem Partner aus der Krise. Goldmann, München 1999, ISBN 3-442-15009-4.
Einzelnachweise
- ↑ PrALR zur Ehe (PDF; 416 kB)
- ↑ http://www.woerterbuchnetz.de/DWB?lemma=soehnerin
- ↑ Friedrich von Thudichum: Geschichte des deutschen Privatrechts. 1894 (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
- ↑ http://www.woerterbuchnetz.de/DWB?lemma=tochtermann
- ↑ Claude Lévi-Strauss, Les structures élémentaires de la parenté, 1949
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