Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Religionsfreiheit

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Religionsfreiheit ist ein Grund- und Menschenrecht. Sie besteht vor allem in der Freiheit eines Menschen, seine Glaubensüberzeugung (das Glauben an einen Gott oder Götter) oder ein weltanschauliches Bekenntnis frei zu bilden und seine Religion oder Weltanschauung ungestört auszuüben sowie ihren Gesetzmäßigkeiten entsprechend zu handeln, einschließlich dafür zu werben, einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anzugehören, bzw. seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln. Hierzu gehört auch die Freiheit, kultische Handlungen frei auszuüben (Kultusfreiheit). Zur Religionsfreiheit gehört auch die Freiheit von Religion, somit die Freiheit eines Menschen, keiner Religion oder keiner bestimmten Religion angehören zu müssen bzw. das Recht, nicht an einen Gott zu glauben (siehe Atheismus und Agnostizismus).

Wie jedes andere Grundrecht auch kann die Religionsfreiheit mit anderen Grundrechten kollidieren ("Normkollision").

Einführung

Man unterscheidet positive und negative Religionsfreiheit:

  • Positive Religionsfreiheit ist die Freiheit eines Menschen, eine Religionsgemeinschaft zu gründen oder sich ihr anzuschließen und an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken teilzunehmen. Dazu gehört auch die Freiheit, für die persönlichen religiösen/weltanschaulichen Überzeugungen einzutreten (zum Beispiel, indem man eine Eidesformel nicht in einer religiös/weltanschaulich neutralen Form ablegt, sondern dem Eid z. B. hinzufügt so wahr mir Gott helfe).
  • Negative Religionsfreiheit (Freiheit von Religion) ist die Freiheit eines Menschen, zu keiner oder nicht zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu gehören bzw. eine solche verlassen zu können und auch nicht zu einer Teilnahme an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken gezwungen oder genötigt zu werden. Dazu gehören auch die Freiheit, die persönlichen religiösen/weltanschaulichen Überzeugungen nicht zu offenbaren, und das Recht, Eidesformeln in einer religiös/weltanschaulich neutralen Form abzulegen.

Grundlagen im Völkerrecht

Die Religionsfreiheit ist klassischer Teil der menschenrechtlichen Verbürgungen im Völkerrecht. Sie ist in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO festgehalten:

Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden.

Die Religionsfreiheit ist auch in Art. 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) festgehalten:

(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

In Art. 18 des UN-Zivilpakts wird das Recht zum Religionswechsel nicht ausdrücklich genannt. Nach Auffassung des UN-Menschenrechtsausschusses, der den Zivilpakt auslegt und seine Umsetzung überprüft, ist das Recht zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung aber eine notwendige Folge des Rechts, eine Religion oder Weltanschauung zu haben oder anzunehmen.[1] Art. 27 UN-Zivilpakt sichert religiösen Minderheiten explizit das Recht zu, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben.

In Art. 14 der Kinderrechtskonvention lautet die Garantie der Religionsfreiheit:

(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

Die Religionsfreiheit ist in Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welche für alle Mitgliedsstaaten des Europarates Geltung hat, gewährleistet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

Bei Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch einen Unterzeichnerstaat kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg angerufen werden.

Geschichte

Bitte Belege für diesen Artikel bzw. den nachfolgenden Abschnitt nachreichen!

Im Westfälischen Frieden wurde das Prinzip cuius regio, eius religio codifiziert, also das Prinzip, dass die Untertanen eines Herrschers der Religion des Herrschers angehören mussten. Es gab aber schon immer Gründe, einzelnen Untertanen oder bestimmten Gruppen zu erlauben, einer anderen als der herrschenden Religion anzugehören. Eine solche spezielle Religionsfreiheit ist von der allgemeinen Religionsfreiheit für alle Religionen und Weltanschauungen zu unterscheiden.

Die Mailänder Vereinbarung gewährte ab 313 im Römischen Reich Religionsfreiheit.[2]

Im deutschsprachigen Raum wurden Juden im Mittelalter toleriert oder verfolgt. 1492 wurden in Spanien die Juden und die Moslems ausgewiesen, die durch die Eroberung des Emirats von Granada unter die spanische Herrschaft gekommen waren (→ Antisemitismus (bis 1945)).

Der Auftritt Martin Luthers vor dem Wormser Reichstag hat mit dazu beigetragen, den Gedanken der Gewissensfreiheit zu fördern. Allerdings hat Luther diese Haltung nicht durchgehalten, sondern später die Verfolgung z. B. der „Wiedertäufer“ gefordert. Die täuferischen Gruppen der Hutterer und Mennoniten forderten die Gewissens- bzw. Religionsfreiheit für sich, waren aber aus prinzipiellen Gründen nicht in der Lage, über die Religionsfreiheit für andere zu entscheiden, da sie keine politische Macht anstrebten.[3]

1533 wurde der englische König Heinrich VIII. wegen seiner Scheidung und der anschließenden Heirat mit Anne Boleyn exkommuniziert; daraufhin gründete er eine Staatskirche mit Bischöfen, die von der Krone ernannt wurden. Thomas More wurde 1535 wegen seines Widerstandes gegen Heinrich VIII. hingerichtet.

Die Intoleranz gegenüber abweichenden Formen des Protestantismus zeigte sich beim Exodus der Pilgerväter („Pères pélerins“), die zunächst in den Niederlanden und später in Amerika Zuflucht suchten.

1555 tolerierte Kaiser Karl V. den Protestantismus im Augsburger Reichs- und Religionsfrieden. Dieser wurde aber widerrufen, als sich die politische Lage änderte.

In Frankreich erklärte 1570 der Frieden von Saint-Germain (nicht zu verwechseln mit dem von 1679) Frieden zwischen Katholiken und Protestanten, aber die Verfolgungen gingen weiter. 1572 wurden in der Bartholomäusnacht in Paris Tausende Hugenotten ermordet.

1598 unterzeichnete Heinrich IV. das Edikt von Nantes. Es wurde 1685 von Ludwig XIV. widerrufen; die Nicht-Tolerierung blieb die Regel bis zur Französischen Revolution. Diese schaffte die Staatskirche in Frankreich ab.

Die Anfang des 17. Jahrhunderts entstandenen Baptisten forderten nicht nur die Religionsfreiheit für sich, sondern gewährten sie auch anderen, so in der 1636 vom Baptisten Roger Williams gegründeten Kolonie Rhode Island.

Der englische Adelssohn William Penn[4] (1644–1718) wurde von dem Vorwurf freigesprochen, eine Quäker-Predigt gehalten zu haben (die Gerichtsjury wurde für diesen Freispruch eingekerkert; dies hatte einen lang anhaltenden Effekt auf die künftigen englischen und amerikanischen Gesetze zur Religionsfreiheit). Die von Penn gegründeten Provinz Pennsylvanien war eine der ersten, in der volle Religionsfreiheit gewährt wurde.[5] Sie wurde wegen der Bekanntheit von Penn (bzw. seinem Vater, dem Admiral William Penn) mehr beachtet als Rhode Island.

Im 18. Jahrhundert wurde die Religionspolitik zunehmend durch die Aufklärung bestimmt. Berühmt wurde die tolerante Haltung des preußischen Königs Friedrich II.: „Die Religionen müssen alle toleriert werden und die Behörde muss nur das Auge darauf haben, dass keine der anderen Abbruch tut, denn hier muss ein jeder nach seiner Fasson selig werden.“[6]

Mit dem Gesetz vom 27. November 1790 wurde von allen Klerikern Frankreichs ein Eid auf die Verfassung gefordert (siehe Zivilverfassung des Klerus); wer diesen verweigerte, wurde in der bis 1795 währenden Zeit des Terrors schwer bestraft.

In Deutschland wurde die allgemeine Religionsfreiheit in den meisten Ländern im Zusammenhang mit der Revolution von 1848/1849 eingeführt

Der lutherische Bismarck und die katholische Kirche unter Papst Pius IX. hatten ab etwa 1871 bis 1878 einen Kirchenkampf, den sogenannten Kulturkampf. In der katholischen Kirche begann damals der Antimodernismus (er verlor ab 1910 an Gewicht); zudem waren viele Kirchen sehr vatikan-zentriert (Ultramontanismus).

1905 wurde in Frankreich das Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat verabschiedet.

Zum Ende des Zweiten Vatikanischen Konzils beschloss die katholische Kirche 1965 mit Dignitatis humanae ein Dekret, in dem die Religionsfreiheit in der bürgerlichen Staatsordnung anerkannt wird und eine Abkehr von der bisherigen katholischen Staatslehre vollzogen wird. Das Dokument gehörte zu den am heftigsten umstrittenen des Konzils und eine lautstarke traditionalistische Minderheit, wie beispielsweise die Piusbruderschaft, hat sich bis heute nicht damit abgefunden. Auch in Lumen Gentium vom November 1964 wird eine Gesellschaft ohne Religionsfreiheit verworfen. Im Gegensatz zum bürgerlichen wird der religiöse Absolutheitsanspruch der Kirche dadurch nicht aufgehoben, das Verhältnis zu anderen Religionen wurde ebenfalls 1965 mit Nostra Aetate neu definiert.

Religionsfreiheit in einzelnen Ländern

Deutschsprachige Länder

Die Religionsfreiheit ist in Deutschland, in Österreich und in der Schweiz ein verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht. In der DDR war die Freiheit der Religion formal in der Verfassung verankert. Dennoch unterlagen Christen verschiedenen Repressionen.

→ Siehe dazu:

Islamische Staaten

Viele islamische Staaten sehen die Scharia als Basis ihres Rechtssystems an. Diese kennt keine negative Religionsfreiheit für Muslime. Das islamische Recht verbietet zwar Zwang, um Juden oder Christen zum Islam zu bekehren. Es gibt einem Muslim aber nicht die Freiheit, für sich eine andere Religion als den Islam zu wählen oder Atheist zu werden (siehe hierzu Apostasie im Islam). Wegen dieser und anderer Widersprüche zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat die Organisation der Islamischen Konferenz im Jahr 1990 die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam beschlossen. Dem Individuum wird durch diese Erklärung jedoch keine religiöse Wahlfreiheit garantiert. Dagegen geht der Schutz einer islamischen Staatsreligion oft so weit, dass sogar Mission für andere Bekenntnisse verboten und mit Todesstrafe bedroht sein kann.

In einigen Staaten Asiens haben sich Allianzen nicht-muslimischer Minderheiten gebildet, um für tolerantere Religionsgesetze zu wirken, beispielsweise die All Pakistan Minorities Alliance.

Polen

In Polen ist die Gewissens- und Religionsfreiheit im Art. 53 Abs. 1 verankert.[7] Gemäß der Legaldefinition im Art. 53 Abs. 2 handelt es sich dabei um das Recht zur Annahme und Ausübung einer Religion sowie zum Besitz religiöser Einrichtungen. Gemäß Art. 53 Abs. 6 darf niemand zur Ausübung der Religion gezwungen werden. Eine negative Religionsfreiheit im Sinne des Rechts, keiner Kirche anzugehören, ist jedoch nicht verfassungsrechtlich festgeschrieben. Zwar beinhaltet das „Gesetz über Gewährleistung der Gewissens- und Religionsfreiheit“[8] das Recht zur Konfessionsfreiheit, die Möglichkeit aus der römisch-katholischen Kirche auszutreten wird jedoch regelmäßig durch das Oberste Verwaltungsgericht verneint und dessen Regelung oder Verbot als eine innenkirchliche Angelegenheit betrachtet.[9][10] Den Klagenden wird der Weg einer Verfassungsklage verwehrt.[10]

Obgleich einerseits die Gleichheit aller Bürger ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung ein Verfassungsrecht darstellt, sind nichtreligiöse Weltanschauungsgemeinschaften nicht den Kirchen gleichgestellt. In März 2013 wurde der Registrierungsantrag der „Polnischen Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ vom Ministerium für Öffentliche Verwaltung und Digitalisierung abgewiesen, mit der Begründung, dass die Kirche nicht zum Zwecke der gemeinschaftlichen religiösen Glaubensbekennung und Missionierung, sondern vielmehr der Religionskritik gegründet sei.[11]

Vereinigte Staaten

Auch die Religionsfreiheit in den Vereinigten Staaten ist verfassungsmäßig garantiert.

Beispiele für negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Die Neutralität des Staates im Bereich der negativen Religions- und Weltanschauungsfreiheit, also dem Schutz des Einzelnen vor Missionierung durch den Staat, vor Individuen in staatlichen Institutionen oder vor privaten Organisationen auf staatlichem Grund, findet an der Umsetzung von anderen Grundrechten seine Begrenzung. Grund dafür ist, dass allgemein nützliche Organisationen und ihr weltanschaulich geprägtes Veranstalten von Öffentlichkeit wie etwa bei Festen oder Demonstrationen aus praktischen Gründen auf eine städtische Straße oder den Marktplatz angewiesen sind. Hier geht der Staat auf das Bedürfnis nach Umsetzung der Versammlungsfreiheit ein und nimmt in Kauf, dass Menschen mit anderer Meinung auf dem Marktplatz den religiösen oder nicht-religiösen Ansichten einer Kundgebung ausgesetzt werden können. Eine staatliche Zwangsmissionierung liegt hier nicht vor, weil nicht der Staat Veranstalter der Kundgebung ist und weil sich die anderen Marktplatz-Besucher von der Kundgebung frei zu- oder abwenden können.

Vorträge von Dozenten an staatlichen Hochschulen und Predigten auf den Kanzeln in Staatskirchen sind teilweise wissenschaftlich und teilweise weltanschaulich geprägt. Der Staat verzichtet hier auf die Durchsetzung eines auf strikte weltanschauliche Neutralität ausgerichteten Hausrechts zu Gunsten der Meinungsäußerungsfreiheit, der Wissenschaftsfreiheit, der Gewissensfreiheit, der Glaubensfreiheit, der Religionsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts einer Institution. Der Verkauf von weltanschaulich oder religiös relevanten Zeitschriften und Büchern an Bahnhof-Kiosken wird vom Staat aufgrund der Pressefreiheit toleriert, das Ankleben von Plakaten aufgrund der Wirtschaftsfreiheit. Eine strikte weltanschauliche Neutralisierung der staatlichen Institutionen und Räumen würde sowohl den Menschenrechten als auch dem Selbstbestimmungsrecht der operativen Staatsverwaltung zuwider laufen.[12]

Einzelne Aspekte

Bitte Belege für diesen Artikel bzw. den nachfolgenden Abschnitt nachreichen!

Verschleierte Frau in Marokko

Kopftuchverbot und -gebot, Burka-Verbot

Hauptartikel: Kopftuchstreit

In verschiedenen Staaten sehen Kritiker die Religionsfreiheit durch Vorschriften eingeschränkt, welche das Tragen des Kopftuches in staatlichen Institutionen untersagen beziehungsweise in der Öffentlichkeit gebieten.

  • In Frankreich ist aufgrund eines am 2. September 2004 in Kraft getretenen Gesetzes das Tragen sichtbarer religiöser Zeichen wie Kippa, Kopftuch und Habit an Schulen verboten.
  • In der Türkei ist allen öffentlichen Bediensteten wie Beamten und Lehrerinnen sowie Schülerinnen und Studentinnen untersagt, in Behörden und Schulen das Kopftuch zu tragen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schützte diesbezüglich einen Entscheid, der einer Studentin mit Kopftuch den Zugang zu einer öffentlichen Hochschule untersagte. Im Februar 2006 wurde das Verbot auf Straßen vor entsprechenden behördlichen Einrichtungen ausgedehnt. Die islamische Regierung versucht derzeit gegen erbitterten Widerstand der kemalistischen Eliten, das Kopftuchverbot an Universitäten aufzuheben.
  • Im Iran und in Saudi-Arabien besteht für alle Frauen die Pflicht, das Kopftuch in der Öffentlichkeit zu tragen.

Schächtverbot

Das religiös begründete rituelle Schlachten in Form des ohne vorherige Betäubung vollzogenen Schächtens ist in Deutschland, der Schweiz, Schweden, Island, Liechtenstein und bald auch in den Niederlanden ganz oder teilweise aufgrund des Tierschutzgesetzes untersagt. In Deutschland werden jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilt.[13]

Näheres zur Rechtslage in den einzelnen Ländern findet sich unter Schächten, Abschnitt Rechtslage.

Staatsreligion

Hauptartikel: Staatsreligion

In gewissen Staaten bildet eine Religion die jeweilige Staatsreligion (auch „offizielle Religion“ genannt) und wird vom Staat bevorzugt. Dies ist in bestimmten Fällen mit der Unterdrückung anderer Religionen oder Weltanschauungen verbunden.

Trennung von Religion und Staat

Die religiöse Neutralität des Staates ist in gewissen Ländern als gesetzliche Trennung von Staat und Religion ausgestaltet. Besonders weit gehen bei dieser Trennung Frankreich und die Türkei.

Religiöse Erziehung

Manche Religionskritiker sehen in der religiösen Erziehung bzw. der Entscheidung der Eltern über die Religionszugehörigkeit und religiöse Praxis ihrer noch unmündigen Kinder mittels Kindertaufe, Konfirmation, Kindersegnung und ähnlicher Rituale eine Untergrabung der eigentlich angestrebten Religionsfreiheit. Diese sei im Sinne einer Konversionsfreiheit oder Ausstiegsfreiheit nach einem nicht frei gewählten Einstieg nur bedingt gegeben, da der Eid auf die Religion im Grunde schon abgenommen wurde. Aufgrund der vielfältigen Abhängigkeit der Kinder von ihren Eltern, nicht nur in Fragen der Religionszugehörigkeit, hat dies für die Religionsfreiheit meist keine große Bedeutung.

Ein Sonderfall ist die Beschneidung aus religiösen Motiven. Im Judentum heißt sie Brit Mila; meist werden neugeborene Jungen am achten Tag nach der Geburt beschnitten. Der Koran erwähnt sie nicht ausdrücklich; dennoch ist sie in vielen islamisch geprägten Ländern als Sunna weit verbreitet. Sie wird oft im Kindesalter durchgeführt.

In Deutschland wird die Beschneidung aus religiösen Motiven seit einem im Jui 2012 bekanntgewordenen Urteil des Landgericht Köln breit diskutiert.[14] (Näheres siehe Zirkumzision#Deutschland)

Zahlreiche Strenggläubige argumentieren, die Schulpflicht beschneide die Religionsfreiheit ihrer Kinder, weil sie an Schulen nicht hinreichend vor „verderblichen Einflüssen“ geschützt würden, die ihren Glauben und die religiöse Erziehung durch ihre Eltern unterminierten. In den USA erhielt 2010 eine Familie aus Deutschland politisches Asyl mit der Begründung, sie seien von deutschen Behörden, die ein homeschooling ablehnen, politisch verfolgt worden.[15]

Für die Religionsfreiheit engagierte Organisationen

Bitte Belege für diesen Artikel bzw. den nachfolgenden Abschnitt nachreichen!

Titelseite der Declaration, ein frühes Dokument der Forderung nach Religionsfreiheit

Verschiedene Organisationen setzen sich für den Schutz der Religionsfreiheit ein, so etwa:

  • Human Rights Watch: Eine nichtstaatliche Menschenrechtsorganisation, die sich vor allem auf Recherche und die öffentlichkeitswirksame Berichterstattung von Menschenrechtsverletzungen konzentriert.
  • Americans United for the Separation of Church and State: eine US-amerikanische Organisation konfessionsloser sowie konfessionsangehöriger Menschen, die sich gemeinsam für positive wie negative Religionsfreiheit einsetzen.
  • Im Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) haben sich Nichtreligiöse Menschen zusammengeschlossen, um die allgemeinen Menschenrechte - insbesondere die Weltanschauungsfreiheit - und die konsequente Trennung von Staat und Religion durchzusetzen. Er tritt ein für individuelle Selbstbestimmung, will vernunftgeleitetes Denken fördern und über die gesellschaftliche Rolle von Religion aufklären.
  • missio: Ein katholisches Hilfswerk, welches sich weltweit für bedrängte und verfolgte Christen einsetzt. missio publiziert eigene Menschenrechts-Studien.[16]
  • Forum 18: Eine christliche norwegische Organisation mit der Zielsetzung, Religionsfreiheit zu etablieren.
  • Open Doors: Ein christliches, der Evangelischen Allianz nahestehendes Hilfswerk, das sich für aufgrund ihres Glaubens benachteiligte und verfolgte Christen einsetzt. Jährlich wird ein Weltverfolgungsindex mit den Ländern veröffentlicht, in denen Christen am stärksten verfolgt werden. Kritisiert wird Open Doors, weil es zugleich aktive Mission betreibt.
  • Kirche in Not: Ein weltweit tätiges katholisches Hilfswerk, das sich seit über sechzig Jahren für verfolgte und unterdrückte Christen einsetzt. Jährlich gibt es einen Jahresbericht über die Brennpunkte der Hilfe. Alle zwei Jahre wird ein Bericht über die Religionsfreiheit in jedem Land der Erde veröffentlicht.
  • Baptist World Alliance:[17] Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit gehörte seit 1612 zu den Forderungen der baptistischen Bewegung. Thomas Helwys, einer ihrer Mitbegründer, wurde wegen seiner an König Jakob I. adressierten Schrift A Short Declaration of the Mystery of Iniquity (Eine kurze Erklärung des Geheimnisses der Ungerechtigkeit) mit einer Zuchthausstrafe belegt, die er nicht überlebte. Der Baptistische Weltbund tritt bis heute vehement für Religions- und Gewissensfreiheit ein.[18]
  • Zentralrat der Ex-Muslime: Der Rat vertritt Menschen, die aus einem islamischen Land stammen oder ehemals Muslime waren.
  • Der Arbeitskreis Religionsfreiheit Weltweit in der Deutschen Sektion der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM): Nach eigenen Angaben helfe er „Opfern von Gewalt aufgrund von Missbrauch der Religion sowie aufgrund staatlicher Gewalt an Mitgliedern unerwünschter religiöser Bekenntnisse/Kirchen“. [19]

Weblinks

Siehe auch

Literatur

  • Miner Searle Bates: Glaubensfreiheit. Eine Untersuchung („Religious Liberty“). Church World Service, New York 1947 (übersetzt von Richard Honig).
  • Heiner Bielefeldt, Volkmar Deile, Brigitte Hamm, Franz-Josef Hutter, Sabine Kurtenbach und Hanns Tretter (Hrsg.): Religionsfreiheit (Jahrbuch Menschrechte, 2009). Böhlau Verlag, Wien 2008, ISBN 978-3-205-78190-5.
  • Andrea Morigi (Red.): Religionsfreiheit weltweit. Bericht 2008. Kirche in Not, Königstein 2008.
  • Holger Scheel: Die Religionsfreiheit im Blickwinkel des Völkerrechts, des islamischen und ägyptischen Rechts. Duncker & Humblot, Berlin 2007, ISBN 978-3-428-12415-2.
  • Karl Albrecht Schachtschneider: Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam. Duncker & Humblot, 2010.

Einzelnachweise

  1. General Comment No. 22: The right to freedom of thought, conscience and religion (Art. 18)
  2. Eine geläufige Bezeichnung für diese Vereinbarung ist auch Toleranzedikt von Mailand (bzw. Edikt von Mailand u. ä.), was aber sachlich falsch ist.
  3. Später sind die Baptisten von den Mennoniten beeinflusst worden.
  4. Den Adelstitel erbte sein älterer Bruder
  5. Siehe http://www.portal.state.pa.us/portal/server.pt/community/william_penn%27s_legacy__religious_and_spiritual_diversity/20017 (Englisch)
  6. M. Lehmann: Preußen und die katholische Kirche seit 1640. Nach den Acten des Geheimen Staatsarchives. 2. Theil. 1740–1747. Leipzig 1881, S. 4. Zitiert nach Hartmut Weyel: Evangelisch und frei. Geschichte des Bundes Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland. SCM Bundes-Verlag, Witten 2013, ISBN 978-3-86258-020-0, S. 1.
  7. Verfassung der Republik Polen. In: sejm.gov.pl. 2. April 1997, abgerufen am 8. April 2013: „Art 53 (1) Gewissens- und Religionsfreiheit wird jedem gewährleistet. (2) Die Religionsfreiheit umfaßt die Freiheit, die Religion eigener Wahl anzunehmen oder zu bekennen sowie die Freiheit, die eigene Religion individuell oder mit anderen Personen, öffentlich oder privat durch das Bezeigen von Verehrung, Gebet, die Teilnahme an religiösen Handlungen, Praktizieren und Lehren auszudrücken.“
  8. Ustawa z dnia 17 maja 1989 r. o gwarancjach wolności sumienia i wyznania. In: sejm.gov.pl. 17. Mai 1989, abgerufen am 8. April 2013 (polski): „Art. 2. Korzystając z wolności sumienia i wyznania obywatele mogą w szczególności: [...] 2a) należeć lub nie należeć do kościołów i innych związków wyznaniowych. Deutsche Übersetzung: Art. 2. Die Gewissens- und Religionsfreiheit in Anspruch nehmend, können die Bürger insbesondere: [...] 2a) den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften angehören oder nicht angehören“
  9. II SA/Wa 2026/11 - Wyrok WSA w Warszawie. 11. Januar 2012, abgerufen am 8. April 2013 (polski).
  10. 10,0 10,1 II SA/Wa 2767/11 - Wyrok WSA w Warszawie. 7. Mai 2012, abgerufen am 8. April 2013 (polski).
  11. Michał Boni: Decyzja. (PDF; 1,9 MB) 15. März 2013, abgerufen am 8. April 2013 (polski).
  12. Ueli Friederich: Kirchen und Glaubensgemeinschaften im pluralistischen Staat. Zur Bedeutung der Religionsfreiheit im schweizerischen Staatskirchenrecht. (= Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 546). (Zugl.: Bern, Univ., Diss., 1991) Stämpfli, Bern 1993, ISBN 3-7272-0190-8, S. 113f.
  13. Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg: Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (PDF; 26 kB)
  14. faz.net: Offener Brief zur Beschneidung - „Religionsfreiheit kann kein Freibrief für Gewalt sein“
  15. taz.de 27. Januar 2010: Lukas Dubro: Deutsche erhalten US-Asyl.
  16. missio-website: Informationen über die Lage der Menschenrechte in den missio-Partnerländern in der Reihe "Menschenrechte" mit Länderstudien, thematische Studien sowie die Ergebnisse von Fachtagungen
  17. Offizielle Webseite der BWA: Zu den Hauptzielen (goals) der Baptist World Alliance gehört der Einsatz für die Menschenrechte; eingesehen am 26. Januar 2009
  18. Artikel: Baptisten unterstreichen Recht auf Religionsfreiheit. In: Die Gemeinde, 7. Januar 2009, eingesehen am 27. Januar 2009
  19. Über uns des ArbeitskreisesReligionsfreiheit Weltweit in der Deutschen Sektion der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Religionsfreiheit aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.