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Liste der Altersstufen im deutschen Recht
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Altersstufen und -grenzen spielen im deutschen Recht eine große Rolle, insbesondere was Rechte, Pflichten und Ansprüche natürlicher Personen betrifft.
Begriff | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 |
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Säugling | ja | nein | ||||||||||||||||||||||||||||
Kleinkind | teils | ja | teils | teils | nein | |||||||||||||||||||||||||
Kindheit | nein | frühe | mittlere | späte | nein | |||||||||||||||||||||||||
Kind | ja | teils | nein | |||||||||||||||||||||||||||
Schulkind | nein | ja | nein | |||||||||||||||||||||||||||
Teenager | nein | ja | nein | |||||||||||||||||||||||||||
Jugendlicher | nein | ja | teils | nein | ||||||||||||||||||||||||||
Jugendlicher (UN) | nein | teils | ja | teils | teils | nein | ||||||||||||||||||||||||
Jugendlicher (Shell) | nein | ja | nein | |||||||||||||||||||||||||||
Schutzalter | ja | teils | teils | nein | ||||||||||||||||||||||||||
Minderjähriger | ja | nein | ||||||||||||||||||||||||||||
Kindergeld | ja (Für behinderte Kinder ohne altersmäßige Begrenzung) | teils | teils | einst | nein | |||||||||||||||||||||||||
junger Mensch | ja | teils | nein | |||||||||||||||||||||||||||
Heranwachsender | nein | ja | nein | |||||||||||||||||||||||||||
junger Volljähriger | nein | ja | nein | |||||||||||||||||||||||||||
volljährig | nein | ja | ||||||||||||||||||||||||||||
strafmündig | nein | einst | teils | ja | ja | |||||||||||||||||||||||||
geschäftsfähig | nein | teils | teils | teils | teils | ja | ||||||||||||||||||||||||
FSK/USK | 0 | 6 | 12 | 16 | 18 |
Vor der Zeugung
Ab der Zeugung
- Noch nicht geborenes Kind (Nasciturus) ist ab der Zeugung erbberechtigt (§ 1923 BGB)
Nidation
- Schutz des nicht geborenen Kindes ab der Nidation vor Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB)
Beginn der Geburt
- Das Einsetzen der Eröffnungswehen gilt im Strafrecht als „Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens“ (BGHSt 32, 194)
Vollendung der Geburt
- Beginn der Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB)
- Geschäftsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 104 Nr. 1 BGB)
- Deliktsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 828 BGB)
- Anspruch auf Pflege und Erziehung (Art. 6 GG) sowie auf persönlichen Umgang mit beiden Eltern (§ 1684 BGB)
- 1. Altersstufe im Unterhaltsrecht (Regelbetrag-Verordnung, Düsseldorfer Tabelle, § 1612a BGB)
- Altersgrenze bei Medien (USK und FSK)
Vollendung des 6. Lebensmonats
- Ab Vollendung des 6. Lebensmonats des männlichen Kindes darf eine an diesem vorgenommene Beschneidung gemäß § 1631d Absatz 1 BGB nur noch durch einen Arzt vorgenommen werden, und nicht mehr durch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen, die dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind (§ 1631d Absatz 2 BGB).
Vollendung des 2. Lebensjahres
- Altersgrenze beim Bezug von Erziehungsgeld (§ 4 BErzGG), bei Geburt vor dem 1. Januar 2007
Vollendung des 3. Lebensjahres
- Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz (§ 24 SGB VIII)
- Ende des Beförderungsverbots in Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind. (§ 21 StVO)
Vollendung des 5. Lebensjahres
- Anschlusserklärung (durch den gesetzlichen Vertreter) bei Namensänderungen nötig (§§ 1617a bis 1618, § 1757 BGB, Art. 10, Art. 47 EGBGB)
Vollendung des 6. Lebensjahres
- Allgemeine Schulpflicht (Beginn abhängig vom Bundesland)
- Beginn 2. Altersstufe im Unterhaltsrecht (§ 1612a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
- Altersgrenze bei Medien (USK und FSK)
- Besuch von Filmveranstaltungen bis 20 Uhr (§ 11 Jugendschutzgesetz)
Vollendung des 7. Lebensjahres
- Eintritt der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB)
- beschränkte Deliktsfähigkeit nach Bürgerlichem Recht (§ 828 Abs. 3 BGB)
Vollendung des 8. Lebensjahres
Vollendung des 10. Lebensjahres
- Beginn der beschränkten Deliktsfähigkeit bei fahrlässigen Verkehrsunfällen (§ 828 Abs. 2 BGB)
- Pflicht, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)
Vollendung des 12. Lebensjahres
- Bedingte Religionsmündigkeit (kein Wechsel gegen Willen des Kindes, § 5 RelKErzG)
- Beginn 3. Altersstufe im Unterhaltsrecht (§ 1612a Abs. 1 Nr. 3 BGB)
- Höchstalter beim Bezug von Unterhaltsvorschuss (§ 1 UhvorschG)
- Altersgrenze bei Medien (FSK und USK) (§ 11 Jugendschutzgesetz)
- Mit Vollendung des 12. Lebensjahres endet der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld (siehe § 45 Abs. 1 SGB V)
- maximale Geltungsdauer des Kinderreisepasses (§ 5 Abs. 2 PassG)
- Ende der Pflicht zur Verwendung eines Kindersitzes bei Körpergröße unter 150 cm; Ende der Pflicht, auf dem Hintersitz eines Pkws während der Fahrt zu sitzen, wenn keine Gurte vorhanden sind oder eine Befestigung von Kindersitzen nicht möglich ist. (§ 21 Abs. 1 a) und b) StVO)
- Ende des Abgabeverbotes von Feuerzeugen und Zündhölzern (nur Bayern) [1]
Vollendung des 13. Lebensjahres
- Beschäftigung von Kindern in geringem Umfang möglich (§ 2 Kinderarbeitsschutzverordnung)
Vollendung des 14. Lebensjahres
- Strafmündigkeit (§ 19 StGB), jedoch Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (§ 3 JGG)
- kein Kind mehr im Sinne sexualstrafrechtlicher Schutzvorschriften (besonderer Schutz vor sexuellem Missbrauch § 176 Abs. 1, § 176a, § 184b StGB)
- volle Religionsmündigkeit (§ 5 RelKErzG)
- eigene Entscheidung über Namensänderung (§§ 1617a bis 1618, § 1757 BGB, Art. 10, Art. 47 EGBGB)
- Anhörungspflicht des Gerichtes bei Sorgerechtsentscheidungen (§ 159 FamFG)
- Widerspruch gegen Sorgerechtsübertragung (§ 1671 Abs. 2 BGB)
- Einwilligung in eigene Adoption und Widerspruch dagegen (§ 1746, § 1762 BGB)
- Verfahrensfähigkeit bei Zwangsunterbringungen (§ 167 Abs. 3 FamFG)
- Widerspruch gegen Organentnahme nach Tod (§ 2 Abs. 2 TPG)
- Besuch von Filmveranstaltungen bis 22 Uhr (§ 11 Jugendschutzgesetz)
- Umgang mit Waffen und Munition unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 1 WaffG)
- Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten (§ 3 Abs. 2 WaffG)
- Mündigkeit zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (OwiG)
Vollendung des 15. Lebensjahres
- Ende des allgemeinen Beschäftigungsverbotes (§ 5 JArbSchG)
- Handlungsfähigkeit im Sozialrecht (§ 36 SGB I)
- Fahrberechtigung für Mofas (§ 5 i.V.m § 10 Abs. 3 FeV)
- Mehrbedarf für Behinderte im Sozialhilferecht (§ 30 Abs. 4 SGB XII)
- Allgemeine Schulpflicht gilt altersmäßig als beendet, Berufsausbildung wäre bereits möglich
Vollendung des 16. Lebensjahres
- Beschränkte Ehemündigkeit (Befreiung vom Eheverbot, § 1303 BGB)
- Testierfähigkeit (§ 2229 BGB)
- Einsichtsrecht ins Geburtenregister (adoptierte Kinder, § 62Personenstandsgesetz, bis 1. Januar § 61 Abs. 2 PStG)
- Pflicht zum Besitz eines Personalausweises oder anderen Passes (§ 1 PAuswG)
- Handlungsfähigkeit nach Asylverfahrensgesetz (§ 12) und Ausländerrecht (§ 80 Aufenthaltsgesetz)
- Einwilligung in Organentnahme nach Tod (§ 2 Abs. 2 TPG)
- Aktives Wahlrecht in der Sozialversicherung (§ 50 SGB IV)
- Aktives Kommunalwahlrecht in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg
- Aktives Kommunalwahl- und Bürgerschaftswahlrecht (Landtag) im Land Bremen, Brandenburg und in Hamburg[2]
- Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz- und Filmveranstaltungen bis 24 Uhr (§ 4, § 5 Jugendschutzgesetz)
- Ende des Abgabeverbotes von Alkohol (außer Branntwein, § 9 Jugendschutzgesetz)
- Altersgrenze bei Medien (FSK und USK)
- Führerscheinerwerb Klasse A1, AM, L, T (§ 10 Abs. 1 FeV)
- Ende des strafrechtlichen Schutzes bei Straftaten, die die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) beinhalten
- Ende des strafrechtlichen Schutzes bei sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener (§ 174 StGB) sowie von Jugendlichen (§ 182 StGB, hier Schutz überwiegend bis zum 18. Lebensjahr) und bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)
- Erwerb der Segelfluglizenz (§ 23 LuftVZO)
Vollendung des 17. Lebensjahres
- Möglichkeit der vorsorglichen Betreuerbestellung und Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1908 BGB)
- begleitetes Fahren mit Pkw (§ 48a FeV)
- Import von zollfreien Waren (Tabak, Alkohol) für Reisende sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 EF-VO)
- Wehrfähigkeitsalter (siehe Bundeswehr, § 5 Abs. 1a WPflG)
Vollendung des 18. Lebensjahres
- Volljährigkeit, volle Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit (§ 2, § 828 Abs. 3 BGB)
- aktives und passives Wahlrecht zum Bundestag (Art. 38 GG) sowie zu den Landtagen (in Hessen nur aktives Wahlrecht, passiv erst ab 21), Kommunalvertretungen, zur Wahl des Europäischen Parlamentes sowie zum Betriebsrat oder Personalrat
- passives Wahlrecht in der Sozialversicherung (§ 51 SGB IV)
- im Strafrecht Stellung als Heranwachsender (Möglichkeit nach dem Erwachsenenstrafrecht bestraft zu werden: §§ 1, 105 und 106 JGG)
- Ende der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Jugendliche (§ 2, § 7 ff. JArbSchG)
- Ende der unbeschränkten Unterhaltsberechtigung (§§ 1615 f. BGB) und der allgemeinen Berufsschulpflicht (in Bayern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr; BayEUG)
- Altersgrenze bei Medien (FSK und USK); Ende des Abgabeverbotes von jugendgefährdenden Trägermedien (§ 15 Jugendschutzgesetz)
- Führerscheinerwerb Klasse A2, B, BE, C1, C1E, C, CE; Wegfall der Beschränkungen für Klasse T (§ 10 Abs. 1 FeV)
- Umgang mit Waffen oder Munition (§ 2 Abs. 1 WaffG)
- Waffenrechtliche Erlaubnisse (§ 4 Abs. 1 WaffG)
- Ende der Jugendschutzbestimmungen
- Ende des Abgabeverbotes von Branntwein (§ 9 Jugendschutzgesetz)
- Ende des Abgabeverbotes von Tabakwaren und Rauchen in der Öffentlichkeit (§ 10 Jugendschutzgesetz)
- Zutritt zu Gaststätten, Diskotheken und Filmveranstaltungen nach 24 Uhr (§ 4, § 5, § 11 Jugendschutzgesetz)
- Zutritt zu Nachtbars und Nachtclubs (§ 4 Jugendschutzgesetz)
- Zutritt zu Jugendgefährdenden Veranstaltungen und Betrieben sowie Aufenthalt an Jugendgefährdenden Orten (§ 7, § 8 Jugendschutzgesetz)
- Anwesenheit in Spielhallen und Teilnahme an Glücksspielen (§ 6 Jugendschutzgesetz)
- Beginn der Strafbarkeit des Beischlafes zwischen Geschwistern (§ 173 Abs. 3 StGB)
- Zutritt zu Spielbanken (in Baden-Württemberg[3] und Bayern[4] erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres)
- Zutritt zu Solarien (§ 4 NiSG)
- Abgabe sowie Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen (Kategorie 4, Kategorie P2 und Kategorie T2 erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres) (§ 20 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
Vollendung des 21. Lebensjahres
- Volle strafrechtliche Verantwortlichkeit als Erwachsener (§ 10 StGB)
- Passives Wahlrecht zum Landtag in Hessen.
- Mindestalter als Adoptionsbewerber bei Ehegatten (anderer Ehegatte 25; § 1743 BGB)
- Altersgrenze für Beratung zu Unterhaltsfragen und zur Beurkundung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt (§ 18, § 59 SGB VIII)
- Ende der gesteigerten Unterhaltsberechtigung (§ 1603 Abs. 2 BGB)
- Regelaltersgrenze für Jugendhilfeleistungen an junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
- Höchstalter für Kindergeldberechtigung bei Arbeitslosigkeit (§ 2 BKGG)
- Führerscheinerwerb Klassen D1, D1E, D, DE (§ 10 Abs. 1 FeV)
- Mindestalter für Triebfahrzeugführer (§ 48 Abs. 1 EBO)
- Zutritt zu Spielkasinos (abhängig vom Bundesland, teilweise schon ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Wählbarkeit zum Bürgermeister und Landrat in Bayern (Art. 39 GLKrWG), Sachsen-Anhalt (§ 69 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, § 48 Landkreisordnung Sachsen-Anhalt), Thüringen (§§ 24, 28 Thüringer Kommunalwahlgesetz)
- Wählbarkeit zum Bürgermeister in Sachsen (§ 49 Sächs. Gemeindeordnung)
Vollendung des 23. Lebensjahres
- Höchstalter für Beibehaltungsantrag für deutsche Staatsangehörigkeit (§ 5, § 29 StAG) und für Erwerb durch Vaterschaftsanerkennung (§ 4 StAG)
- Höchstalter für Familienversicherung bei Arbeitslosigkeit (§ 10 Abs. 2 SGB V)
- Wählbarkeit als Bürgermeister oder Landrat in einigen Bundesländern, z. B. Niedersachsen (§ 80 Abs. 4 Nr. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz), Nordrhein-Westfalen (§ 65 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW, § 44 Abs. 2 Kreisordnung NRW), Rheinland-Pfalz (§ 53 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, § 46 Abs. 2 Kreisordnung Rheinland-Pfalz)
Vollendung des 25. Lebensjahres
- Mindestalter als Adoptionsbewerber (Alleinstehender oder als Ehepaar, wenn anderer Ehegatte mindestens 21 Jahre alt ist; § 1743 BGB)
- Wählbarkeit als Schöffe (§ 33 Gerichtsverfassungsgesetz – Soll-Vorgabe), als ehrenamtlicher Arbeits- oder Sozialrichter (§ 21 ArbGG; § 16 SGG)
- Wählbarkeit zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter (§ 20 VwGO)
- Höchstalter für Familienversicherung bei Ausbildung (§ 10 Abs. 2 SGB V)
- Altersgrenze in Bezug auf bestimmte Leistungsansprüche nach dem SGB II: Zurechnung zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn mit diesem in einem Haushalt lebend (§ 7 Abs. 3 SGB II), nur ausnahmsweise Übernahme von Kosten einer eigenen Wohnung (§ 22 Abs. 5 SGB II), besondere Förderung zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit (z.B. § 3 Abs. 2 SGB II)
- Höchstalter beim Bezug von Kindergeld (§ 2 Abs. 2 BKGG)
- Höchstalter bei der Wählbarkeit zur betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 61 BetrVG)
- Wählbarkeit als Bürgermeister in einigen Bundesländern, z. B. Baden-Württemberg (§ 46 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg), Brandenburg (§ 65 Abs. 2 Brandenburg. Kommunalwahlgesetz)
- Wegfall des Erfordernis eines amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung für die Ersterteilung der Erlaubnis zum Besitz und Erwerb bestimmter Schusswaffen (§ 6 Abs. 3 WaffG)
Vollendung des 26. Lebensjahres
- Höchstalter bei der Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im öffentlichen Dienst (§ 58 BPersVG)
Vollendung des 27. Lebensjahres
- Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit möglich. (in Bayern zum 1. April 2009 mit Einführung des BayBG neu und des BeamtStG weggefallen)
- Höchstalter bei der Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im öffentlichen Dienst (Geltungsbereich verschiedener Landespersonalvertretungsgesetze, z.B. § 58 Abs. 2 BayPVG oder § 55 Abs. 2 LPVG NRW)
- Höchstalter beim Bezug von Kindergeld (bis 2006) und Waisenrenten (§ 2 BKGG, § 37 SGB VII, § 45 BVG)
- Höchstalter für den Bezug von Leistungen gemäß Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für Junge Volljährige
- Wählbarkeit zum Bürgermeister oder Landrat in Schleswig-Holstein (§ 57 Gemeindeordnung Schl.-Holstein, § 43 Kreisordnung Schl.-Holstein)
- Wählbarkeit zum Landrat in Sachsen (§ 45 Sächs. Landkreisordnung)
Vollendung des 30. Lebensjahres
- Höchstalter bei der Studentischen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Ziff. 9 SGB V)
- Höchstalter für die Beantragung von Ausbildungsförderung (§ 10 BAföG)
- Wählbarkeit als Landrat in Baden-Württemberg (§ 38 Landkreisordnung Baden-Württemberg)
Vollendung des 35. Lebensjahres
- Wählbarkeit zum Richter an einem der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 125 Abs. 2 GVG, § 42 Abs. 2 ArbGG, § 15 Abs. 2 VwGO, § 38 Abs. 2 Satz 2 SGG und § 14 Abs. 2 FGO)
- Wählbarkeit zum Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (§ 35 Abs. 2 StUG)
- Wählbarkeit zum Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (§ 14 Abs. 1 WBeauftrG)
- Wählbarkeit zum Ministerpräsidenten in Baden-Württemberg (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 BWVerf)
- Höchstalter für die Beantragung von Ausbildungsförderung für Masterstudiengänge
Vollendung des 40. Lebensjahres
- Wählbarkeit zum Richter am Bundesverfassungsgericht (§ 3 BVerfGG)
- Wählbarkeit zum Bundespräsidenten (Art. 54 GG)
- Wählbarkeit zum bayerischen Ministerpräsidenten (Art. 44 Abs. 2 BayVerf)
Vollendung des 45. Lebensjahres
- Ende der Wehrpflicht für Männer in Friedenszeiten (§ 3 Abs. 3 WPflG)
- Im Regelfall Höchstalter für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
Vollendung des 55. Lebensjahres
- Altersteilzeitbeginn (§ 2 Altersteilzeitgesetz)
- Ende der Heranziehbarkeit von Frauen zum Zivildienst im Verteidigungsfalle (Art. 12a Abs. 4 GG)
- Voraussetzung für den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
- Voraussetzung für die Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG
Vollendung des 58. Lebensjahres
- Erleichterter Bezug von Arbeitslosengeld I (§ 428 SGB III) (seit Anfang 2008 nur noch für Altfälle, die die Regelung bis 31. Dezember 2007 in Anspruch genommen haben)
Vollendung des 60. Lebensjahres
- Vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte (§ 236a SGB VI) (für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 62 für die Jahrgänge ab 1964)
- Antragsruhestand für schwerbehinderte Beamte (§ 52 BBG, § 33 LBG NRW) (für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 62 für die Jahrgänge ab 1964)
- Ruhestandsalter für Feuerwehrbeamte in einigen Bundesländern, z.B. NRW (§ 117 Landesbeamtengesetz NRW) sowie im Bundesdienst (§ 51 Abs. 3 BBG)
- Ablehnungsrecht der Übernahme einer Vormundschaft (§ 1786 BGB)
- Höchstalter für Zulassung als Notar (§ 6 Abs. 1 BNotO)
- Ende der Wehrpflicht für Männer im Verteidigungsfall (§ 3 Abs. 5 WPflG)
- Höchstalter für die Wählbarkeit zum Bürgermeister oder Landrat in Schleswig-Holstein (§ 57 Gemeindeordnung Schl.-Holstein, § 43 Kreisordnung Schl.-Holstein)
Vollendung des 62. Lebensjahres
- Höchstalter für die Wahl als Bürgermeister in Brandenburg (§ 65 Abs. 2 Brandenburg. Kommunalwahlgesetz)
- Ruhestandsalter für Polizeibeamte in einigen Bundesländern, z.B. NRW (§ 115 Landesbeamtengesetz NRW)
- Altersgrenze für Berufssoldaten (§ 45 Soldatengesetz; dort abweichende Altersgrenzen für einzelne Dienstgrade)
Vollendung des 63. Lebensjahres
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Rentenminderung (§ 236a SGB VI) (für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 65 für die Jahrgänge ab 1964)
- Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte möglich mit Rentenminderung (§ 36 SGB VI bzw. § 236 SGB VI)
- Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (bis 31. Dezember 1997: § 169 AFG)
- Ruhestandsalter für schwerbehinderte Beamte in NRW, Antragsruhestand für sonstige Beamte (§ 52 BBG, § 33 LBG NRW)
Vollendung des 65. Lebensjahres
- Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)
- Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (§ 28 SGB III) für Personen bis zum Geburtsjahrgang 1946, ab Geburtsjahrgang 1947 parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 235 SGB VI schrittweise Anhebung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres
- Mehrbedarf in der Sozialhilfe von 17 % (§ 30 SGB XII)
- Höchstalter für die Wahl als Bürgermeister oder Landrat in einigen Bundesländern, z. B. Baden-Württemberg (§ 46 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg), Bayern (Art. 39 GLKrWG) oder Niedersachsen (§ 80 Abs. 4 Nr. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz), Rheinland-Pfalz (§ 53 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz), Sachsen (§ 49 Sächs. Gemeindeordnung, § 45 Sächs. Landkreisordnung), Sachsen-Anhalt (§ 69 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, § 48 Landkreisordnung Sachsen-Anhalt), Thüringen (§§ 24, 28 Thüringer Kommunalwahlgesetz)
Vollendung des 66. Lebensjahres
- Altersgrenze in der Rentenversicherung für Personen ab Geburtsjahrgang 1958 (ab 2024)
Vollendung des 67. Lebensjahres
- Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen ab Geburtsjahrgang 1964 (ab 2031), (§ 35 SGB VI)
- Ruhestandsalter für Beamte ab Geburtsjahrgang 1964 (§ 51 BBG, § 51 Landesbeamtengesetz NRW)
- Höchstalter für die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat in Hessen (§ 39 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung, § 37 Abs. 2 Hess. Landkreisordnung).
Vollendung des 70. Lebensjahres
- Höchstalter für die Berufung in das Amt eines Schöffen (§ 33 Nr. 2 GVG - Soll-Vorgabe)
- Höchstalter für Tätigkeit als Notar
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB). § 6 (1). Bayerische Staatskanzlei, 10. Dezember 2012, abgerufen am 12. Mai 2015.
- ↑ Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft, § 6
- ↑ Landesglücksspielgesetz (LGlüG). § 29 Teilnahme am Glücksspiel (1). isa-guide.de, 15. November 2012, S. 12 f., abgerufen am 12. Februar 2015.
- ↑ Spielbankordnung (SpielbO). § 3 Teilnahme am Glücksspiel 1. isa-guide.de, 25. November 2008, S. 1, abgerufen am 12. Februar 2015.
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