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Nationalversammlung (Frankreich)

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Assemblée nationale
Nationalversammlung
Logo Parlamentsgebäude
Logo Gebäude
Basisdaten
Sitz: Palais Bourbon, Paris
Legislaturperiode: 5 Jahre
Abgeordnete: 577
Aktuelle Legislaturperiode
Letzte Wahl: 10. und 17. Juni 2007
Vorsitz: Bernard Accoyer
AssembleeNationalSeating.png
Sitzverteilung:
  • UMP 305
  • PS, PRG, MRC 197
  • NC-PSLE 24
  • PCF, EELV 20
  • Fraktionslos 13
  • Vakante Sitze 18
  • Website
    www.assemblee-nationale.fr

    Die Nationalversammlung (französisch Assemblée nationale) ist das Unterhaus (französisch Chambre basse) des französischen Parlaments.

    Erste Nationalversammlung 1789

    Hauptartikel: Konstituante

    Im Revolutionsjahr 1789 berief Ludwig XVI. erstmals nach 150 Jahren die Generalstände (Abgeordnete des Ersten, Zweiten und Dritten Standes) ein. Nach Eröffnung der Versammlung am 5. Mai geschah zunächst nichts, weil der Dritte Stand darauf bestand, die Wahlprüfung, also die Kontrolle, ob alle Abgeordneten rechtmäßig gewählt waren, gemeinsam vorzunehmen, was die Vertreter der privilegierten Stände verweigerten. Der Dritte Stand war zu keinem Kompromiss bereit, aber er lud die Vertreter der anderen Stände ein, an seinen Sitzungen teilzunehmen.

    Am 13. Juni folgten drei Geistliche dieser Einladung. Weitere reformwillige Privilegierte schlossen sich in den nächsten Tagen an.

    Am 17. Juni erklärten sich 491 gegen 90 Abgeordnete zur Nationalversammlung; sie verstanden sich also nicht mehr als Vertreter ihres Standes, sondern der gesamten französischen Nation.

    Damit war die Nationalversammlung eines der ersten modernen, nicht nach Ständen gegliederten Parlamente auf dem europäischen Kontinent. Ihre Hauptaufgabe bestand in der Ausarbeitung einer Verfassung, in der die Machtübernahme durch das Bürgertum festgeschrieben wurde.

    Am 26. August 1789 verabschiedete die Nationalversammlung gegen den Willen des Königs die von Marquis de La Fayette eingebrachte Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte und beschloss deren Übernahme in die Verfassung.

    Weitere Geschichte

    Seither heißen die französischen gesetzgebenden (und auch verfassungsgebenden) Versammlungen häufig Nationalversammlung, so

    In Anlehnung an den Namen wurde oft auch in anderen Ländern eine verfassungsgebende Versammlung als Nationalversammlung bezeichnet.

    Zusammensetzung

    Wahl

    Die Abgeordneten der Nationalversammlung werden nach dem romanischen Mehrheitswahlrecht in zwei Wahlgängen für jeweils fünf Jahre gewählt. Wahlberechtigt ist jeder Franzose, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und dem das Wahlrecht nicht aberkannt wurde. Wählbar ist jeder Franzose, der das 18. Lebensjahr vollendet und, soweit dazu verpflichtet, den Wehr- oder Zivildienst abgeleistet hat. Auch ihm darf das Wahlrecht nicht aberkannt worden sein. Bis einschließlich der Wahl 2007 lag das Mindestalter für die Wählbarkeit bei 23.

    Für die Wahl zur Nationalversammlung werden 577 Wahlkreise gebildet, in dem jeweils ein Abgeordneter gewählt wird. Erstmals bei der Wahl 2012 werden dabei Wahlkreise für die im Ausland lebenden Franzosen eingerichtet, wodurch sich die Zahl der auf dem Staatsgebiet gebildeten Wahlkreise verringert. Insgesamt bestehen:

    • 556 Wahlkreise im europäischen Frankreich;
    • 10 Wahlkreise für die Überseegebiete;
    • 11 Wahlkreise für die Auslandsfranzosen.

    Die Wahlkreise werden jeweils so gebildet, dass sie innerhalb eines Départements liegen. Je nach Größe umfasst ein Département so 2 bis 24 Wahlkreise, ein Wahlkreis umfasst etwa 66.400 Wahlberechtigte.

    Kandidaten müssen nicht in ihrem Wahlkreis wohnen. Ein Kandidat darf aber nicht in mehr als einem Wahlkreis antreten.

    Im ersten Wahlgang ist ein Kandidat gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Die Stimmenzahl muss darüber hinaus mindestens 25 Prozent der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten betragen.

    Kann keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit auf sich vereinigen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem eine relative Mehrheit genügt. Am zweiten Wahlgang dürfen diejenigen Kandidaten teilnehmen, die im ersten Wahlgang mindestens 12,5% der Stimmberechtigten erreichen konnten. Üblich ist, dass sich Parteien, die sich politisch nahestehen, vor dem zweiten Wahlgang auf einen gemeinsamen Kandidaten verständigen, so dass sich oft im zweiten Wahlgang nur zwei (links und bürgerlich-rechts) oder drei Kandidaten (links, bürgerlich-rechts, extrem-rechts) gegenüberstehen; letzteres tritt ein, weil keine Absprachen zwischen der bürgerlichen und der extremen Rechten getroffen werden.

    Im Fall einer Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang ist der älteste Kandidat unter den Stimmengleichen gewählt.

    Bei vermuteten Ordnungswidrigkeiten bei der Wahl steht es jedem Wähler und jedem Kandidaten zu, die Wahl beim Verfassungsrat anzufechten. Dieser hat die Möglichkeit, den Einspruch zurückzuweisen, das Wahlergebnis abzuändern oder die Wahl für ungültig zu erklären. In diesem Fall muss die Wahl wiederholt werden.

    Bei den letzten Wahlen (2007) erreichte die konservative UMP etwa 40% der Stimmen, 28% entfielen auf die linksgerichtete PS, 7% auf das MoDem des liberalen Kandidaten François Bayrou.

    Der rechtsextreme Front National erreichte etwa 5 % der Stimmen, der Rest verteilte sich auf verschiedene Parteien der extremen Linken (Kommunisten, Trotzkisten) und der Grünen.

    Verstirbt ein Abgeordneter oder ruht das Mandat aufgrund der Übernahme bestimmter Funktionen (z.B. Mitgliedschaft in der Regierung), tritt an die Stelle des Abgeordneten ein im Wahlvorschlag benannter Vertreter. Erlischt das Mandat aus einem anderen Grund, findet innerhalb von drei Monaten eine Nachwahl statt. Nachwahlen unterbleiben in den letzten zwölf Monaten der Legislaturperiode.

    Abgeordnete

    Um Abgeordneter zu werden, muss man 18 Jahre alt sein und seinen Wehr- oder Zivildienst erfüllt haben. Höhere Beamte sind von der Wahl grundsätzlich ausgeschlossen. Dazu zählen unter anderem: Präfekten in ihren Départements oder Regionen, Unterpräfekten, Richter, Staatsanwälte und Polizeidirektoren auf Ebene der Départements und Generalinspektoren. Die Nichtwählbarkeit erstreckt sich bei Präfekten auch auf drei Jahre und bei Unterpräfekten auf ein Jahr nach Ende ihrer Amtszeit.

    Ein Abgeordneter darf nicht zugleich dem Senat, der Regierung, dem Verfassungsrat oder dem Wirtschafts- und Sozialrat angehören oder von der Regierung mit einem Auftrag (mission), der länger als sechs Monate dauert, ausgestattet sein. Seit 1972 gilt diese Regelung auch für Generaldirektoren von Staatsbetrieben oder Privatunternehmen, die in hohem Maße staatliche Aufträge oder Subventionen erhalten. Falls sich ein Abgeordneter aus diesem Grund entscheidet, sein Mandat in der Nationalversammlung aufzugeben, so tritt an dessen Stelle ein Stellvertreter.

    Seit 1985 können aufgrund von Änderungen des Organgesetzes (loi organique) Abgeordnete nur noch eingeschränkt Ämter kumulieren. Neben dem Mandat in der Nationalversammlung darf ein Parlamentarier höchstens eines der folgenden Mandate einnehmen: einen Sitz im Europaparlament, Regional- oder Generalrat oder Stadtrat von Paris, Bürgermeister einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern, stellvertretender Bürgermeister einer Gemeinde mit mindestens 100.000 Einwohnern oder Mitglied einer Territorialverwaltung eines überseeischen Gebiets. Innerhalb von 15 Tagen nach der Wahl muss sich ein Abgeordneter entscheiden, welches der Ämter er wahrnehmen will.

    Die Wahrnehmung eines weiteren kommunalen oder regionalen Amtes ist häufig. In der Zusammensetzung nach den Wahlen 1993 hielten 267 Abgeordnete das Amt des Bürgermeisters inne, 248 waren Generalräte und weitere 89 Abgeordnete waren Mitglieder in einem Regionalrat. Die starke lokale Verankerung der Abgeordneten begründet sich damit, dass viele Karrieren auf nationaler Ebene im Lokalen beginnen und die Volksvertreter aus diversen Gründen ihre Ämter nicht aufgeben wollen. Darüber hinaus wird das machtpolitische Gewicht eines Abgeordneten durch ein regionales Amt in Paris verstärkt. Da die meisten Franzosen sich wünschen, dass ihr Abgeordneter lokale oder regionale Belange in Paris vertreten soll, werden durch die Wahrnehmung eines lokalen Mandates die Wiederwahlchancen eines Parlamentariers verstärkt.[1]

    Fraktionen

    Die Abgeordneten der Nationalversammlung schließen sich zu Fraktionen zusammen. Dabei muss eine Fraktion mindestens 15 Mitglieder umfassen, die eine gemeinsame politische Grundsatzerklärung beim Präsidenten der Nationalversammlung hinterlegen müssen. Es ist üblich, dass eine Fraktion Abgeordnete verschiedener, sich allerdings nahestehender Parteien umfasst; durch das Mehrheitswahlrecht wären die meisten der in der Nationalversammlung vertretenen Parteien sonst gar nicht in der Lage, eine Fraktion zu bilden. Eine Besonderheit im französischen Parlamentarismus sind die sogenannten Apparentés. Dies sind Abgeordnete, die einer Fraktion nicht angehören (weil sie die Grundsatzerklärung nicht unterzeichnet haben), sich dieser aber zuordnen. Sie werden bei der Vergabe von Ausschusssitzen bei der Fraktion mitgezählt.

    Sitzverteilung
    Aktuelle Sitzverteilung (Stand: 28. April 2012)
      Fraktion beteiligte Parteien Mitglieder[2] Apparentés Gesamtzahl
      UMP UMP, sonstige 298 7 305
      Sozialistische, Radikale und Bürgerliche Gruppe PS, PRG, MRC, sonstige 182 15 197
      Neues Zentrum NC-PSLE, sonstige 22 2 24
      Demokratische und Republikanische Linke PCF, EELV, sonstige 20 0 20
      fraktionslos MoDem, DLR, MPF 13
      vakante Sitze 18

    Präsidium

    Das Präsidium der Nationalversammlung besteht aus einem Präsidenten, sechs Vizepräsidenten, drei Quästoren (eine Art Geschäftsführer) und 12 Schriftführern. Der Präsident wird in der ersten Sitzung nach der Neuwahl der Nationalversammlung für Dauer der Legislaturperiode in geheimer Wahl gewählt; für die Wahl ist in zwei Wahlgängen die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, in einem dritten Wahlgang reicht die relative Mehrheit aus. Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden in der zweiten Sitzung der Nationalversammlung nach einer Neuwahl und anschließend jährlich zu Beginn der Sitzungsperiode neu gewählt. Dabei soll für die Mitglieder des Präsidiums ein gemeinsamer Vorschlag der Fraktionsvorsitzenden gefunden werden. Gibt es für die jeweilige Funktion im Präsidium nicht mehr Kandidaten, als Plätze zu vergeben sind, erfolgt keine Wahl, sondern die Kandidaten werden unmittelbar ernannt; im anderen Fall findet ein gemeinsamer Wahlgang für alle Positionen in der jeweiligen Funktion statt; in den ersten beiden Wahlgängen sind jeweils alle Kandidaten gewählt, die die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht haben, in einem dritten Wahlgang die Kandidaten mit den meisten Stimmen, bis alle Plätze vergeben sind.

    Bis zur Wahl eines Präsidenten amtiert der Alterspräsident als Sitzungsleiter, die sechs jüngsten Abgeordneten als Schriftführer.

    Aktuelles Präsidium der Nationalversammlung
    Funktion Inhaber Fraktion
    Präsident Bernard Accoyer UMP
    Vizepräsident Catherine Vautrin UMP
    Jean-Christophe Lagarde Nouveau Centre
    Marc Le Fur UMP
    Louis Giscard d'Estaing UMP
    Jean Mallot Sozialisten et al.
    Laurence Dumont Sozialisten et al.
    Quästor Philippe Briand UMP
    Richard Mallié UMP
    Marylise Lebranchu Sozialisten et al.
    Schriftführer Jean-Pierre Balligand Sozialisten et al.
    Danielle Bousquet Sozialisten et al.
    Tony Dreyfus Sozialisten et al.
    Paul Giacobbi Sozialisten et al.
    Arlette Grosskost UMP
    Danièle Hoffman-Rispal Sozialisten et al.
    Lionnel Luca UMP
    Daniel Paul Demokratische und Republikanische Linke
    Bernard Perrut UMP
    Bérengère Poletti UMP
    François de Rugy fraktionslos
    André Schneider UMP

    Ausschüsse

    In der Nationalversammlung bestehen acht ständige Ausschüsse. Daneben können durch Antrag der Regierung oder durch einen Beschluss der Nationalversammlung Sonderausschüsse eingerichtet werden. Die Ausschüsse werden durch die Fraktionen proportional nach deren Größe besetzt. Den ständigen Ausschüssen gehören auch fraktionslose Abgeordnete an, wobei hier die ältesten Bewerber für die Mitgliedschaft benannt werden.

    Als ständige Ausschüsse bestehen:

    1. Ausschuss für Kultur und Bildung (Commission des affaires culturelles et de l’éducation)
    2. Ausschuss für Wirtschaft (Commission des affaires économiques)
    3. Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten (Commission des affaires étrangères)
    4. Ausschuss für Soziales (Commission des affaires sociales)
    5. Ausschuss für Verteidigung und Militär (Commission de la défense nationale et des forces armées)
    6. Ausschuss für nachhaltige Entwicklung und Raumplanung (Commission du développement durable et de l’aménagement du territoire)
    7. Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Haushaltskontrolle (Commission des finances, de l’économie générale et du contrôle budgétaire)
    8. Ausschuss für Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung (Commission des lois constitutionnelles, de la législation et de l’administration générale de la République)

    Die Nationalversammlung als Teil der Gesetzgebung

    Die Gesetze werden in Frankreich vom Parlament beschlossen. Der Gesetzgebungsbereich – festgelegt in Artikel 34 der französischen Verfassung – umfasst folgende Sachgebiete:

    • die öffentlichen Freiheiten
    • Festlegung von Verbrechen und Vergehen
    • Erhebung von Steuern
    • Haushaltsrecht
    • nationale Verteidigung
    • Verwaltung der Gebietskörperschaften
    • Unterrichtswesen
    • Eigentumsrecht
    • Arbeitsrecht
    • Finanzierung der Sozialversicherung

    Im Jahr 1996 wurde der Gesetzgebungsbereich um den letzten Aspekt erweitert.

    Die anderen Gebiete fallen in die Zuständigkeit der Regierung, da sie lediglich Verordnungscharakter besitzen. Um die Abgrenzung des Gesetzgebungs- und des Verordnungsbereiches kümmert sich der Verfassungs- bzw. der Staatsrat (Conseil d’État).

    Die Zuständigkeit bei internationalen Verträgen

    Die Nationalversammlung prüft vor allem Gesetzentwürfe, die zur Ratifizierung von internationalen Verträgen notwendig werden. Ausgehandelt werden sie vom Französischen Staatspräsidenten. Dies sind:

    • Friedensverträge
    • Handelsverträge
    • Verträge über die Staatsfinanzen
    • Verträge über den Personenstand
    • Verträge über die Änderung von Rechtsbestimmungen

    Diese Verträge können erst in Kraft treten, wenn sie von der Nationalversammlung ratifiziert wurden. Somit kontrolliert die Legislative den Staatspräsidenten. Seit Oktober 1974 kann eine Minderheit von mindestens 60 Abgeordneten den Verfassungsrat anrufen, um ein Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen. Vorher war dies nur dem Staatspräsidenten, dem Premierminister oder den Präsidenten der beiden legislativen Kammern möglich. In der Praxis macht der Staatspräsidenten davon am meisten Gebrauch. Ebenfalls gibt es seit 1992 eine Verpflichtung seitens der Regierung, der Nationalversammlung und dem Senat die Entwürfe und Vorschläge bezüglich der Angelegenheiten der Europäischen Union, die Gesetzescharakter haben, unmittelbar zuzuleiten.

    Verfassungsänderung

    Für eine Verfassungsänderung muss es neben der Zustimmung der Nationalversammlung auch eine Zustimmung des Senates geben. Am Ende bedarf eine Verfassungsänderung jedoch noch der Ratifizierung durch das Volk, bzw. im Falle eines Entwurfes auf Beschluss des Staatspräsidenten durch den Kongress des Parlaments (eine gemeinsame Tagung von Nationalversammlung und Senat). Beim letzten Fall ist jedoch eine Hürde von drei Fünftel der abgegebenen Stimmen festgelegt.

    Das Gesetzgebungsverfahren

    Gesetzesinitiative

    Das Recht auf eine Gesetzesinitiative liegt sowohl bei der Regierung als auch bei den Abgeordneten bzw. Senatoren. Bei der Regierung nennt man sie Gesetzentwürfe (projets de loi), bei den Abgeordneten Gesetzesvorschläge (proposition de loi). Jeder Abgeordnete hat das Recht, einen Gesetzesvorschlag einzubringen – jedoch wird dieser vor der Veröffentlichung vom Präsidium auf den Artikel 40 der französischen Verfassung geprüft, wonach es bei diesem Gesetz keine Erhöhung der Ausgaben und keine Verringerung der Einnahmen des Staates geben darf.

    Ausschussberatungen

    Im zweiten Schritt wird der Gesetzentwurf – bzw. der Gesetzesvorschlag – zur sachlichen Beratung an einen der acht ständigen Ausschüsse weitergeleitet. In seltenen Fällen wird ein Sonderausschuss gebildet. Des Weiteren können andere ständige Ausschüsse des Parlamentes, die nicht mit dem Entwurf bzw. dem Vorschlag betraut wurden, eingreifen.

    In jedem Ausschuss wird ein so genannter Berichterstatter (Rapporteur) eingesetzt, der nach Prüfung des Textes den Kollegen einen Berichtsentwurf oder eine Stellungnahmen mit seinen Schlussfolgerungen vorlegt. Nach einer Beratung nimmt der Ausschuss in der Regel den Bericht oder die Stellungnahme an, wobei es meist noch zu Änderungsanträgen kommt.

    Lesungen

    Nach Beschluss des Berichts im Ausschuss folgt die Debatte im Plenum. Die Abgeordneten müssen zunächst über jeden einzelnen Artikel und über die Zusatzanträge abstimmen. Danach folgt die Abstimmung über den gesamten Text. Der verabschiedete Entwurf wird an die andere Kammer überwiesen, wo das gleiche Verfahren abläuft. Damit das Gesetz rechtskräftig und durch den Präsidenten verkündet werden kann, muss es von beiden Kammern im gleichen Wortlaut verabschiedet werden (Pendelverfahren oder „navette“).

    Sitz

    Palais Bourbon (Sitz der Nationalversammlung)

    Der Sitz des Parlaments ist Paris. Das Palais Bourbon (erbaut 1722) liegt am linken Ufer der Seine mit Blick Richtung Place de la Concorde zwischen Außenministerium und Verteidigungsministerium: Assemblée Nationale, 126, rue de l'Université, 75355 Paris.


    Literatur

    • Udo Kempf: Von de Gaulle bis Chirac: Das politische System Frankreichs. Westdeutscher Verlag, ISBN 3-531-12973-2
    • Bernhard Schmidt, Jürgen Doll, Walther Fekl, Siegfried Loewe, Fritz Taubert: Frankreich-Lexikon: Schlüsselbegriffe zu Wirtschaft, Gesellschaft, Politik, Geschichte, Presse- und Bildungswesen. Erich Schmidt, Berlin 2006, ISBN 3-503-07991-2
    • Hans J. Tümmers: Das politische System Frankreichs: eine Einführung. Beck, München 2006, ISBN 978-3-406-52839-2

    Weblinks

     Commons: Nationalversammlung (Frankreich) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

    Einzelnachweise

    Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Nationalversammlung (Frankreich) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.