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Regenbogenfamilie
Regenbogenfamilien werden Familien genannt, bei denen Kinder bei zwei gleichgeschlechtlichen Partnern als eine Familie leben.[1] Die beiden männlichen bzw. die beiden weiblichen Elternteile können – sofern dies gesetzlich zulässig ist – miteinander verheiratet sein in gleichgeschlechtlicher Ehe; alternative Formen der elterlichen Verbindung sind eingetragene Partnerschaften und formlose Verbindungen von Lebensgefährten. Seit Juli 2011 wurde auf dem ersten internationalen Symposium von LGBT-Familien-Organisationen aus Europa, den USA und Kanada der „International Family Equality Day“[2] ausgerufen – ein internationaler Tag der Regenbogenfamilien. Als Zeichen der Solidarität und zur Gleichstellung von Regenbogenfamilien soll dieser Tag alljährlich am ersten Sonntag im Mai weltweit gefeiert werden. Der Name leitet sich von der Regenbogenflagge, einem weltweiten Symbol für Schwule und Lesben ab.
Wortherkunft
Der Name leitet sich in diesem Fall von der Regenbogenflagge ab, inzwischen ein weltweites Symbol von selbstbewusst lebenden Lesben, Schwulen und Bisexuellen. Im übertragenen Sinn kann es auch die Community aller LGBTs bezeichnen. Im Jahre 2009 wurde das Wort in die 25. Auflage des Dudens aufgenommen.[3]
Während der 1960er Jahre, in der gegenkulturellen Hippiebewegung betrachtete man alle symbolisch als Brüder und Schwestern. Durch diese „Massenadoptionen“ entstanden „Stämme“ oder Rainbow-„Families“.[4] Eine festgehaltene frühe Verwendung des Begriffs „rainbow family“ geht auf Josephine Baker zurück, welche sich in den 1950er Jahren in der US-amerikanischen Bürgerrechtsbewegung engagierte und später zwölf Waisenkinder unterschiedlicher Hautfarben und Nationen adoptierte.[5][6][7] In diesem Sinne wird es auch heute auf Deutsch in Übersetzungen verwendet.[8] In den USA wurde 1972 The Rainbow Family of Living Light gegründet, eine unhierarchische Gruppe, welche für den Weltfrieden betet und sich für die Utopie einer kooperativen Gemeinschaft stark macht, die in Harmonie mit der Erde lebt. Sie hat inzwischen weltweit Verbündete.[9]
Herkunft der Kinder in Regenbogenfamilien
Den Angaben des Mikrozensus und den wenigen bisher vorliegenden Studien ist zu entnehmen, dass
- die meisten Kinder aus früheren heterosexuellen Ehen und Partnerschaften eines Elternteils stammen,
- eine bisher unbekannte, aber vermutlich zunehmende Zahl jüngerer Lesben und Schwuler sich ein Leben mit Kindern wünscht und eine Familiengründung durch künstliche Befruchtung, Bechermethode oder Adoption als Einzelperson realisiert,
- im Rahmen der Hilfen zur Erziehung – Vollzeitpflege – Kinder in Pflegestellen bei Lesben und Schwulen betreut werden und hier ein ausbaufähiges Potential qualifizierter Erziehungspersonen zu finden ist,
- mehr Kinder bei ihren homosexuellen Müttern aufwachsen als bei ihren homosexuellen Vätern,
- gleichgeschlechtliche Partnerschaften mit Kindern sowohl in Groß- und Kleinstädten als auch in ländlichen Regionen leben.
Nach Auskunft des Jugendamts in Frankfurt am Main haben dort bereits eine Anzahl lesbischer und schwuler Paare Pflegekinder aufgenommen. Auch Einzeladoptionen sind bekannt. Die Bewertung des Jugendamtes ist positiv; die Erfahrungen unterscheiden sich im Durchschnitt nicht von den mit heterosexuellen Paaren gemachten. Weitere ähnliche Erfahrungen sind aus Berlin und Bayern bekannt.
Forschungen über die Lebenssituation
Die American Psychological Association unterstützt die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare in ihrem politischen Statement vom 28. und 30. Juli 2004.[10] Ebenso wird die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare von folgenden Organisationen in den Vereinigten Staaten unterstützt: Child Welfare League of America, American Bar Association, American Psychiatric Association, National Association of Social Workers, North American Council on Adoptable Children, American Academy of Pediatrics, American Psychoanalytic Association[11] und American Academy of Family Physicians.[12]
Die Familienforschung in Deutschland hat sich in den 1990er Jahren verstärkt den Kindern mit gleichgeschlechtlich-liebendem Elternteil zugewandt. Die deutschen Familien- und Sozialforscher Fthenakis (2000), Berger, Reisbeck & Schwer (2000) und Eggen kommen – ebenso wie die amerikanische Zusammenfassung von 21 internationalen Studien durch Stacey und Biblarz über Auswirkungen homosexueller Lebensweisen der Eltern auf Kinder – im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
- Kinder und Jugendliche homosexueller Eltern sind genauso oft heterosexuell orientiert wie Kinder heterosexueller Eltern.
- Hinsichtlich möglicher Verhaltens- und Entwicklungsstörungen aufgrund der sexuellen Orientierung der Eltern gibt es keine aussagekräftigen Langzeitstudien, die eine wissenschaftlich, empirisch fundierte Aussage zulassen.[13]
- Nicht die sexuelle Orientierung, sondern das Geschlecht der (homosexuellen) Eltern scheint auf Einstellungen und Verhalten von Kindern zu wirken. So weisen wohl vor allem Kinder, die in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften von zwei Frauen heranwachsen, seltener ein geschlechtstypisches Rollenverhalten auf als Kinder heterosexueller Eltern.
- Eine Mehrheit der Kinder erleben keine Diskriminierungen aufgrund ihrer Familienerfahrungen. Jene Kinder, die Stigmatisierungen erleben, können konstruktiv damit umgehen und werden von ihren Eltern gut aufgefangen.[14]
- Grundsätzlich scheinen Kinder, die bei gleichgeschlechtlichen Eltern aufwachsen, ihre sexuelle Orientierung reflektierter zu erleben. Gleichwohl schränken die Studien aus den USA diese These insofern ein, als sich in dieser Einstellung zum Teil auch durch die Umgebung prägen könnte: Homosexuelle Eltern in den USA leben überdurchschnittlich oft in Großstädten oder Universitätsstädten, ihre Kinder wachsen in einem vergleichsweise toleranten Milieu auf, welches seltener homophobe Einstellungen hegt.
- Kinder in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften unterliegen keinem höheren Risiko, Opfer sexuellen Missbrauchs zu werden. Täter in sog. Kindesmissbrauchsdelikten sind ganz überwiegend (zirka 95 Prozent nach Erkenntnissen des Sicherheitsberichts der Bundesregierung) Männer aus dem heterosexuellen nahen Lebensumfeld der Kinder. Das Missbrauchsrisiko für Mädchen ist dreimal höher als für Jungen. Damit liegt das Missbrauchsrisiko für Kinder, die bei einem lesbischen Paar aufwachsen und für Mädchen, die bei einem schwulen Elternpaar aufwachsen, schon statistisch sehr viel niedriger als bei Kindern in heterosexuellen Partnerschaften. Statistische Zahlen zu diesem Punkt gibt es allerdings nicht – es wird argumentiert, dass das Risiko auf Grund hoher sozialer Kontrolle auch hier deutlich niedriger liege als bei heterosexuellen Paaren. Somit findet ein weit verbreitetes Vorurteil keinerlei Bestätigung in der Forschung.[15]
Eine vom deutschen Bundesministerium der Justiz 2006 in Auftrag gegebene Studie zur „Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften“ kommt zu dem Schluss, dass bei Kindern, die in lesbischen oder schwulen Partnerschaften aufwachsen, keinerlei Nachteile für die Entwicklung festzustellen seien. An der Studie war das Münchner Staatsinstitut für Frühpädagogik (IFP) beteiligt.[16] In den Beirat der Studie war Rüdiger Lautmann berufen worden.[17]
Im Juli 2014 wurde eine weitere Studie zum Thema Regenbogenfamilien veröffentlicht, die aus Australien von der University of Melbourne stammt. In der Studie wurden 500 Kinder von 315 ausschließlich gleichgeschlechtlicher, überwiegend lesbischer Eltern in Hinblick auf körperliches, geistiges und soziales Wohlergehen und die soziales Stigmatisierung als Lebensgemeinschaft von Außenstehenden untersucht. Verglichen wurden die Ergebnisse dieser Studie mit Werten aus einer repräsentativen Studie mit Kindern aus traditionellen Familien. Die Studie hat unter anderem ergeben, dass die "allgemeine Gesundheit" (general health) der untersuchten Kinder in Regenbogenfamilien um 6 Prozent besser war als in den traditionellen Familien und der Familienzusammenhalt (family cohesion) um 6 Prozent höher. In allen anderen Bereichen gab es keine signifikanten Unterschiede zwischen den beiden untersuchten Gruppen.[18][19]
Rechtliche Lage der Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare
Europa
Die rechtliche Lage von Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare ist in Europa unterschiedlich.
Gemeinschaftliche Adoptionen sind rechtlich erlaubt in Andorra, Belgien, Dänemark[21] Frankreich,[22] Irland[23] Island,[24] Luxemburg,[25] Malta,[26] den Niederlanden, Norwegen,[27][28] Österreich,[29] Schweden, Spanien, Portugal[30] und dem Vereinigten Königreich. In Finnland wird ein entsprechendes Gesetz zusammen mit der Legalisierung der gleichgeschlechtlichen Ehe im März 2017 in Kraft treten.
Die Stiefkindadoption leiblicher Kinder ist derzeit in Deutschland, Finnland,[31] Slowenien[32][33] und in Estland[34] erlaubt. Im Februar 2006 entschied das höchste französische Gericht (Cour de Cassation), dass beide Partner in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft das Elternrecht über die leiblichen Kinder des anderen Partners ausüben dürfen.
In Kroatien können ein rechtlich anerkannter Elternteil und sein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner das gemeinsame Sorgerecht erhalten.[35] Ferner erlaubt Kroatien die gemeinsame Adoption durch unverheiratete verschiedengeschlechtliche Paare[36], was Juristen zufolge wegen des Urteils X u.a. gegen Österreich[37] des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dazu führen wird, dass auch gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam adoptieren können.[38]
Das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern des Europarats von 1967 erlaubte die gemeinsame Adoption nur für Ehepaare. Das Übereinkommen war bis zum 9. Juli 2015 von 15 Staaten sowie mit Geltung für die britischen Kanalinseln (ausgenommen Sark) ratifiziert worden, ohne dass sie das Übereinkommen später formell gekündigt hätten. Gekündigt hatten es inzwischen Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich (letzteres jedoch unter Aufrechterhaltung der Geltung für die Kanalinseln), um die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare und/oder außerhalb einer Ehe ermöglichen zu dürfen.[39] 2008 wurde das „Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert)“ angenommen, das das Übereinkommen von 1967 für die Unterzeichnerstaaten ersetzen soll. Zum 9. Juli 2015 war dieses Übereinkommen von 10 Staaten (Belgien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Rumänien, Spanien und der Ukraine) ratifiziert und von acht weiteren unterzeichnet worden (Die vier kursiv markierten Staaten gehören zu den 15 oben genannten Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1967, die dieses nicht formell gekündigt haben). Dieses Übereinkommen erlaubt den Staaten auch, die gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare und außerhalb einer Ehe zuzulassen, verpflichtet die Staaten aber nicht dazu, dies zu ermöglichen.[40] Die deutsche Bundesregierung hat am 25. September 2014 den Entwurf eines Zustimmungsgesetzes im Bundestag eingebracht.[41] Das vom Bundestag angenommene Gesetz wurde am 14. Januar 2015 zusammen mit Text und Übersetzung des Übereinkommens im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. II S. 2); die Ratifikationsurkunde wurde am 2. März 2015 hinterlegt, so dass das Übereinkommen für Deutschland am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist.
Deutschland
Das Adoptionsrecht für Homosexuelle ist ein politisches Streitthema in Deutschland. Die Stiefkindadoption leiblicher Kinder ist in Deutschland erlaubt. Die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes ist dagegen ausgeschlossen. Nur einer der Partner kann ein Kind adoptieren, der andere hat nur die Möglichkeit, das „kleine Sorgerecht“ (= eingeschränkt) auszuüben.[42] Das Bundesverfassungsgericht wies im August 2009 eine Vorlage gegen die gleichgeschlechtliche Stiefkindadoption zurück.[43]
Im Juni 2009 forderten sowohl die EKD-Präses Katrin Göring-Eckardt als auch die FDP Politikerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger ein gemeinschaftliches Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.[44] Die deutsche Justizministerin Brigitte Zypries befürwortete im Juli 2009 ebenso die gemeinschaftliche Adoption nichtleiblicher Kinder.[45]
Ein von Bündnis 90/Die Grünen in Auftrag gegebenes Gutachten der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages mit dem Titel „Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften: gemeinschaftliche Adoption eines fremden Kindes“ kommt zu dem Schluss, dass „beim Adoptionsrecht ein sachlicher Rechtfertigungsgrund erforderlich (ist), um eingetragene Lebenspartner gegenüber Ehegatten ungleich zu behandeln.“ Aktuell sind „keine (...) empirischen Studien ersichtlich, wonach das Wohl eines Kindes in einer Lebenspartnerschaft in Deutschland generell gefährdet sei.“[46]
Ab Anfang 2011 prüfte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Verfassungsmäßigkeit der Position eingetragener Lebenspartnerschaften in bestimmten Regelungen des Adoptionsrechts (Az. 1 BvR 3247/09, Vorlagebeschluss des OLG Hamburg, Az. 2 Wx 23/09). Der Bundestag machte Ende 2011 eine Unterzeichnung einer Neufassung des Europäischen Abkommens über die Adoption von Kindern aus dem Jahr 2008 vom Ausgang dieser Verfahren abhängig.[47] Am 19. Februar 2013 entschied das Bundesverfassungsgericht zugunsten von verpartnerten Paaren, die zukünftig nunmehr im Weg der sukzessiven Zweitadoption rechtlich Eltern werden können.[48]
Das Änderungsgesetz vom 20. Juni 2014 setzt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um.[49]
Im Juli 2015 entschied der Bundesgerichtshof, dass im Ausland gemeinschaftlich von homosexuellen Paaren adoptierte nichtleibliche Kinder von den deutschen Behörden anerkannt und im Geburtenregister eingetragen werden müssen.[50]
Österreich
In Österreich war die Adoption von Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, gesetzlich verboten. Dieses Verbot schloss auch die Adoption von Stiefkindern mit ein. Am 19. Februar 2013 rügte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dieses Verbot in Österreich. Die österreichische Regierung kündigte daraufhin eine neue Gesetzesvorlage an, die die Adoption von Stiefkindern erlauben soll.[51] Diese Vorlage wurde am 3. Mai 2013 als „Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013“ dem Nationalrat zugeleitet[52] und am 19. Juni 2013 von dessen Justizausschuss gebilligt.[53] Das Plenum des Nationalrates hat den Gesetzentwurf am 5. Juli 2013 angenommen, der Bundesrat am 18. Juli 2013,[54] das Gesetz trat am 1. August 2013 in Kraft. Im Jänner 2015 wurde das "Fremdkindadoptions- Verbot" für gleichgeschlechtliche Paare gekippt.
Schweiz
Homosexuelle können nach Schweizer Recht nur ein Kind adoptieren, wenn sie ledig sind (Einzeladoption). Für Paare in eingetragenen Partnerschaften sind Adoption und fortpflanzungsmedizinische Verfahren verboten.[55] Derzeit (2016) wird die Stiefkindadoption, also die Adoption des Kindes der Partnerin oder des Partners, im nationalen Parlament diskutiert. Die Vernehmlassung zur Gesetzesrevision wird voraussichtlich Ende Jahr eröffnet. Die gemeinschaftliche Adoption eines fremden Kindes (Volladoption) soll gleichgeschlechtlichen Partnern hingegen auch weiterhin verwehrt bleiben.[56]
Im Jahr 2014 wurde ein in der Schweiz in eingetragener Partnerschaft lebendes schwules Paar, das in den Vereinigten Staaten ein Kind durch Leihmutterschaft zeugte, erstmals als Eltern anerkannt, obgleich Leihmutterschaften in der Schweiz verboten sind. Das Verwaltungsgericht in Sankt Gallen anerkannte den eingetragenen Partners des genetischen Vaters vollständig als Vater an. Das Bundesamt für Justiz erhob gegen diesen kantonalen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht, worauf das Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil aufhob (Bundesgerichtsentscheid 5A_748/2014 vom 21. Mai 2015). Der Entscheid fiel mit einem Stimmenverhältnis von drei zu zwei Stimmen knapp aus. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich der eingetragene Partner des genetischen Vaters eines Kindes, das in Kalifornien durch Leihmutterschaft geboren wurde, im Personenstandsregister der Schweiz nicht als Elternteil registrieren lassen könne. Die Anerkennung des amerikanischen Vaterschaftsurteils sei mit dem schweizerischen Ordre public nicht vereinbar. Zu beachten sei weiter, dass der einzige Bezug der beiden eingetragenen Partner zu den USA in der Umgehung des schweizerischen Verbots der Leihmutterschaft bestehe. Das Bundesgericht liess aber offen, ob in anderen Situationen eine unterschiedliche Beurteilung angebracht wäre.[2]
Weltweit
In Südafrika ist die gemeinschaftliche Adoption seit 2002 − also bereits vor der Öffnung der Ehe (2006) − für homosexuelle Paare erlaubt.
Israels Oberstes Gericht entschied im Januar 2005 zugunsten der Stiefkindadoptionen.
Damit sind diese beiden Staaten die einzigen ihres Kontinents, die Adoptionen für gleichgeschlechtliche Paare gestatten.
Nordamerika
Kanada
In Kanada ist das Adoptionsrecht in jedem Bundesstaat individuell durch Gesetze geregelt.
Die einzelnen Provinzen bzw. Territorien machten die gemeinschaftliche Adoption jedoch allesamt seit dem Jahre 1999 legal.
Mexiko
In Mexiko ist die Adoption in der Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten verankert, weshalb die rechtliche Lage sich von Staat zu Staat unterscheidet. Die Adoption ist in im Hauptstadtdistrikt Mexiko-Stadt erlaubt und wurde vom mexikanischen Verfassungsgericht im August 2010 bestätigt.[57] Der einzige Bundesstaat, in dem homosexuelle Paare das Recht auf gemeinsame Adoption haben, ist seit 2014 Coahuila. Im August 2015 urteilte der Suprema Corte de Justicia de la Nación, das ein bundesstaatliches Verbot der Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare verfassungswidrig sei.[58]
Vereinigte Staaten
Auch in der föderalen Republik der Vereinigten Staaten entscheidet jeder Bundesstaat allein über Regelungen zum Adoptionsrecht.
Die gemeinschaftliche Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare ist außerhalb des Hauptstadtdistrikts Washington, D.C., in welchem sie im Jahre 1995 rechtskräftig geworden ist, in folgenden US-Staaten ebenfalls legal:
Alaska (seit 2014), Arizona (seit 2014), Arkansas (seit 2011), Colorado, Connecticut, Delaware (seit 2012), Florida (seit 2015), Hawaii, Illinois, Idaho (seit 2014), Indiana (seit 2006), Iowa (seit 2008), Kalifornien (seit 2003), Kansas (seit 2014), Maine (seit 2007), Maryland, Massachusetts, Minnesota, Missouri (seit 2014), Nevada, Montana (seit 2014), New Hampshire (seit 1999), New Jersey (seit 1998), New Mexico, New York (seit 2002), North Carolina (seit 2014), Oklahoma (seit 2014), Oregon (seit 2007), Pennsylvania (seit 2014), Rhode Island (seit 1993), South Carolina (2014), Utah (seit 2014), Vermont, Virginia (seit 2014), Washington, West Virginia (seit 2014), Wisconsin (seit 2014) und Wyoming (seit 2014)
Mit Ausnahme von Arkansas und Missouri (bis 2015) ist in den genannten Staaten auch die gleichgeschlechtliche Ehe legal.
Seit 2015 ist mit dem Urteil Obergefell v. Hodges des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten die gemeinschaftliche Adoption durch verheiratete gleichgeschlechtliche Paare in allen US-Bundesstaaten erlaubt.
→ Hauptartikel: Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in den Vereinigten Staaten
Südamerika
In allen drei südamerikanischen Staaten, in denen gleichgeschlechtliche Ehen möglich sind, ist auch die gemeinschaftliche Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare erlaubt: in Uruguay seit 2009 (bereits vor der Eheöffnung, die vier Jahre später erfolgte), in Argentinien und Brasilien seit 2010. In letzterem wurde sie (wie die gleichgeschlechtliche Ehe 2013) auf dem gesamten Staatsgebiet mittels eines Gerichtsurteiles ermöglicht. Im November 2015 wurde die gemeinschaftliche Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare in Kolumbien ermöglicht.[59]
Ozeanien
In Australien ist die gemeinschaftliche Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare in den Bundesstaaten Western Australia, New South Wales[60], in Tasmanien und in Victoria [61] sowie dem Bundeshauptstadt Canberra (ACT) erlaubt.
In Neuseeland ist gemeinschaftliche Adoption 2013 gemeinsam mit der erfolgten Eheöffnung ermöglicht worden. [62] Vorher war bereits die Stiefkindadoption für die dort zugelassenen eingetragenen Partnerschaften legalisiert worden.
Adoption durch Einzelperson
In Irland und vielen europäischen Staaten können Einzelpersonen (heterosexuell/homosexuell) für Adoptionen zugelassen werden.
Im Januar 2008 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass homosexuellen Personen der Zugang zur Adoption nicht aufgrund ihrer Homosexualität verwehrt werden darf. Das Urteil besagt, dass alle Gesetze und Regelungen in den Mitgliedsstaaten des Europarates, die die Genehmigung einer Adoption aufgrund der homosexuellen Orientierung der Adoptionswilligen ablehnen, gegen den Art. 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen.[63][64]
Rechtliche Lage gleichgeschlechtlicher Elternschaft ohne Adoption
Manche Länder lassen eine gemeinsame rechtliche Elternschaft in einer lesbischen Regenbogenfamilie auch ohne Adoption zu, indem die Ehefrau oder eingetragene Partnerin der (gebärenden) Mutter genau wie ein Ehemann automatisch rechtlicher Elternteil wird oder die Partnerin das Kind genau wie ein männlicher Partner anerkennen kann.
Dies ist u.a. in Australien[65], Belgien[66], Dänemark[67], Großbritannien und Nordirland[68], Island[69], den kanadischen Provinzen Britisch-Kolumbien, Neu-Braunschweig, Manitoba, Alberta, Québec und Ontario[70], den Niederlanden[71], Norwegen[72], Schweden[73] und Spanien[74] der Fall.
Dabei werden unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet. Auf Dänisch, Niederländisch (in Belgien[75]) und Norwegisch wird im Gesetz der Begriff »medmoder«, »meemoeder« bzw. »medmor« (also wörtlich »Mitmutter«) benutzt. In den Niederlanden und Québec heißen sowohl die gebärende Frau als auch ihre als Elternteil anerkannte Partnerin rechtlich beide gleichermaßen »Mutter«; in Großbritannien und Nordirland, Island und Schweden wird die Partnerin nach Anerkennung ihrer Elternstellung vom Gesetzgeber einfach als »Elternteil« (»parent«, »foreldri« bzw. »förälder«) bezeichnet.
Im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft kann auch eine gemeinsame rechtliche Elternschaft eines schwulen Paares ohne Adoption eintreten. Dies ist z. B. in Kalifornien möglich; der deutsche Bundesgerichtshof hat in einem solchen Fall ein entsprechendes Urteil eines kalifornischen Gerichts anerkannt und das Standesamt angewiesen, den leiblichen Vater und seinen Partner als Eltern im Geburtenregister einzutragen.[76]
Rechtliche Lage bei Zugang zu Samenbanken
Deutschland
In Deutschland entscheiden sich zunehmend lesbische Frauen für ein leibliches Kind dank Samenspende.
Während die Richtlinien der Bundesärztekammer rechtlich unverbindliche Kriterien aufstellen, die aber Teil der Berufsordnung von Ärzten darstellen, ist das Embryonenschutzgesetz rechtlich zwingend als Bundesgesetz von Samenbanken zu beachten.
In Deutschland wird eine Behandlung mit Spendersamen nur bei heterosexuellen verheirateten Paaren im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt. Samenbanken dürfen aber auch Samen an lesbische oder unverheiratete heterosexuelle Paare abgeben. Daneben gibt es einen Bundeszuschuss, der allerdings nur bei Mitfinanzierung durch das jeweilige Bundesland bezahlt wird; dieser Zuschuss gilt nunmehr sowohl für verheiratete als auch für unverheiratete heterosexuelle Paare.[77] Ein Arzt macht sich in Deutschland nicht strafbar, wenn er ein Frauenpaar mit Spendersamen befruchtet. Die Bundesärztekammer verbietet zwar standesrechtlich eine solche Unterstützung. Diese Untersagung ist aber für den Arzt juristisch nicht bindend.[78][79] Lesbische, standesamtlich verpartnerte Paare können daher Zugang zu künstlicher Befruchtung erhalten, wie dies auch in mehreren benachbarten EU-Staaten erlaubt ist. Alleinstehende Frauen hingegen weichen auf andere Länder wie zum Beispiel Dänemark oder Schweden [80] aus.
Dänemark
1997 wurde in Dänemark ein Gesetz verabschiedet, nach dem sich Ärzte, die alleinstehende oder lesbische Frauen befruchteten, strafbar machten. Dieses Gesetz ist jedoch umgangen worden, da sich zwar Ärzte strafbar machen, Hebammen, die Frauen aus dieser Personengruppe zu einem Kind verhelfen, jedoch nicht. So wurde 1999 die erste von einer Hebamme geführte Fertilitätsklinik ins Leben gerufen. Diese hieß nach der Gründerin Storkklinik. Über die Gründung wurde in der internationalen Presse berichtet. Mittlerweile existiert in Dänemark eine Anzahl weiterer von Hebammen geführten Kliniken. Diese werden unter anderem auch von deutschen lesbischen und alleinstehenden Frauen aufgesucht, die sich dort ihren Kinderwunsch erfüllen.[81][82]
Schweden
In Schweden haben verheiratete Paare, unverheiratete Paare und seit März 2016 auch alleinstehende Frauen einen Rechtsanspruch auf eine Samenspende.[83]
Schweiz
In der Schweiz ist die Samenspende nur bei Ehepaaren gestattet.[84]
Österreich
In Österreich ist Frauen in lesbischen Lebensgemeinschaften spätestens ab 1.Januar 2015 die Erfüllung ihres Kinderwunsches durch künstliche Fortpflanzung mittels Samenspende erlaubt. Der Verfassungsgerichtshof hielt ein entsprechendes Verbotsgesetz für eine unbegründete Diskriminierung. [85][86]
Andere europäische Länder (Auswahl)
Belgien, Dänemark Finnland, die Niederlande, Norwegen[87] Schweden[88], das Vereinigte Königreich und Spanien[89] haben lesbischen Paaren den Zugang zu den Dienstleistungen von Samenbanken und Inseminationskliniken ermöglicht.
Rechtliche Lage bei Leihmutterschaften
Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes im Dezember 2014
Im Dezember 2014 erging ein folgenschweres Urteil zur Leihmutterschaft eines in Kalifornien ausgetragenen Kindes. Als Eltern wurde von einem kalifornischen Gericht ein deutsches, verpartnertes schwules Paar anerkannt. Der Bundesgerichtshof urteilte, das dieses US-amerikanische Gerichtsurteil anerkannt wird und das deutsche schwule Paar die volle rechtliche Elternstellung daher auch in Deutschland innehabe.[90]
Schwul-lesbische Co-Elternschaft (Queer-Familie)
Die gemeinsame Elternschaft lesbischer Frauen und schwuler Männer ist eine weitere Option für gleichgeschlechtlich lebende Menschen. Ein Vorteil ist unter anderem, dass die Beteiligten zur Gründung einer solchen „Queer-Familie“ weder auf Behörden noch auf medizinische Institutionen angewiesen sind. Als weiterer Vorteil wird häufig gesehen, dass die Kinder beide leiblichen Eltern kennen und im regelmäßigen Kontakt zu ihnen aufwachsen. Die Familien stehen gelegentlich dann, wenn mehr als zwei Erwachsene beteiligt sind (Drei- oder Vier-Eltern-Familien wie zum Beispiel ein lesbisches Paar und ein schwuler Mann oder ein schwules und ein lesbisches Paar) vor der schwierigen Situation, dass diese Familienform vor dem Gesetz nicht existiert. Von politischer Seite wurden in jüngster Zeit Konzepte entwickelt, wie auch in solchen Konstellationen die wesentlichen Bezugspersonen des Kindes mit Rechten und Pflichten ausgestattet werden können. Weitere Fälle von Co-Elternschaft [3]
Literatur
- Gerd Büntzly (Hrsg.): Schwule Väter – Erfahrungen, Polemiken, Ratschläge. Bünder, Berlin 1988, ISBN 3-924163-35-9.
- Phyllis Burke: Eine Familie ist eine Familie ist eine Familie. Ein autobiographischer Bericht. Aus dem Amerikanischen von Frank Heibert. Ed. diá, St. Gallen, Berlin, São Paulo 1994, ISBN 3-86034-312-2.
- Cordula de la Camp: Zwei Pflegemütter für Bianca. Interviews mit lesbischen und schwulen Pflegeeltern. LIT Verlag, Münster/ Hamburg/ Berlin/ London 2001, ISBN 3-8258-5468-X (= Sozialpädagogik, Band 12).
- Stephanie Gerlach: Regenbogenfamilien – Ein Handbuch -. Querverlag, Berlin 2010, ISBN 978-3-89656-184-8.
- Stephanie Gerlach, Uli Streib-Brzič: Und was sagen die Kinder dazu? Zehn Jahre später! Neue Gespräche mit Töchtern und Söhnen lesbischer und schwuler Eltern, Querverlag, Berlin 2015, ISBN 978-3-89656-237-1.
- Thomas Hölscher: Mann liebt Mann – Berichte schwuler Ehemänner und Väter. Verlag Neues Leben, Berlin 1994, ISBN 3-355-01420-6.
- Elke Jansen: Eltern werden ist nicht schwer – Wege ins Familienleben (Teil 1): Adoption und Pflegefamilien. In: respekt! Zeitschrift für Lesben- und Schwulenpolitik. Nr. 1, März 2006. Lesben- und Schwulenverband in Deutschland, Berlin, ISSN 1431-701X, S. 22–23 PDF; 1,1 MB).
- Elke Jansen, Melanie Caroline Steffens: Lesbische Mütter, schwule Väter und ihre Kinder im Spiegel psychosozialer Forschung. In: Verhaltenstherapie & Psychosoziale Praxis, Bd. 38, Nr. 2, 2006, ISSN 0721-7234, S. 643–656 (PDF; 1,4 MB).
- Robert Oscar López, Rivka Edelmann (ed.): "Jephthas's Daughters. Innocent casualities in the war for "family equality". c/o International Children's Rights Institute, 2015, ISBN 978-1-5058-1078-3
- LSVD (Hrsg.): Dokumentation der Vortragsreihe „Regenbogenfamilien – Eine Familie ist eine Familie ist eine Familie“ 2004/2005 in Köln. Familien- und Sozialverein des LSVD, Köln 2005.
- Elke Jansen, Angela Greib und Manfred Bruns: Regenbogenfamilien – alltäglich und doch anders. Beratungsführer für lesbische Mütter, schwule Väter und familienbezogenes Fachpersonal. Familien- und Sozialverein des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland LSVD e.V., Köln 2008, DNB 990217981.
- Lesléa Newman: Heather Has Two Mommies. Ill. by Diana Souza. Alyson Wonderland, Boston Mass. 1989, ISBN 1-55583-180-X.
- Marianne Pieper: Beziehungskisten und Kinderkram. Neue Formen der Elternschaft. Campus, Frankfurt am Main / New York, NY 1994, ISBN 3-593-35147-1.
- Udo Rauchfleisch: Alternative Lebensformen. Eineltern, gleichgeschlechtliche Paare, Hausmänner. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1997, ISBN 3-525-01434-1.
- Marina Rupp: Partnerschaft und Elternschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren – Verbreitung, Institutionalisierung und Alltagsgestaltung, Verlag Barbara Budrich, Zeitschrift für Familienforschung/Journal of Family Research, Sonderheft 7, Leverkusen 2010
- Marina Rupp: Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Bundesanzeiger Verlag, Köln 2009
- Birgit Sasse: Ganz normale Mütter – Lesbische Frauen und ihre Kinder. Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 1996, ISBN 3-596-12417-4.
- Hannah Schulte: Wunschkinder - Für lesbische Paare mit Kinderwunsch, Kindle Edition Amazon, 2012.
- Micha Schulze: Alles, was Familie ist. Die neue Vielfalt:Patchwork-, Wahl- und Regenbogenfamilien, Schwarzkopf & Schwarzkopf 2007
- Uli Streib: Von nun an nannten sie sich Mütter – Lesben und Kinder. Orlanda-Frauenverlag, Berlin 1991, ISBN 3-922166-73-3.
- Uli Streib (Hrsg.): Das lesbisch-schwule Babybuch. Ein Ratgeber zu Kinderwunsch und Elternschaft. Querverlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-89656-149-7.
- Angelika Thiel: Kinder? Na klar! Ein Ratgeber für Lesben und Schwule. Campus-Verlag, Frankfurt am Main/ New York 1996, ISBN 3-593-35565-5.
- Dirk Wagner: Paarbeziehungen schwuler Männer. Grin-Verlag, Norderstedt 2007, ISBN 978-3-638-93315-5.
- Dirk Zehender: So lebe ich ... und wie lebst Du?. www.mardi-verlag.de, 2008, ISBN 978-3-00-024927-3.
Weblinks
- Rundfunkbeitrag von Prof. Sabine Bobert zum Thema: Regenbogenfamilien
- Marina Rupp: Regenbogenfamilien. In: Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 41/2009, Veröffentlichung der Bundeszentrale für politische Bildung): Allgemeine Abhandlung über rechtliche und soziale Aspekte der Regenbogenfamilie
- Projekt Regenbogenfamilien des LSVD: Anlauf-, Informations- und Beratungsstruktur für lesbische Mütter, schwule Väter und ihre Kinder, Lesben und Schwule in der Familienplanung und familienrelevantes Fachpersonal
- Adoption and Foster Care by Lesbian and Gay Parents in the United States
Quellen
- ↑ Bundeszentrale für politische Bildung, Heft 32, Bonn 2003 (PDF; 503 kB)
- ↑ International Family Equality Day
- ↑ Duden – Fremdschämen für It-Girls. In: Der Tagesspiegel. 21. Juli 2009.
- ↑ Origins of „Rainbow Family“ and related terminology, Version: 9. Juni 2008.
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