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Mord

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Dieser Artikel behandelt die Straftat. Siehe auch: Der Mord, Erzählung und Asphalt Dschungel aka Raubmord
Mordrate weltweit pro Jahr und 100.000 Einwohner

Mord gilt in allen Rechtsordnungen als gravierendste Straftat gegen das Leben eines Menschen. Sowohl Mord als auch Totschlag sind vorsätzliche Tötungen eines anderen Menschen, wobei Mord schwerer bestraft wird als Totschlag.

Die Umstände eines Mordes können in jeder Rechtsordnung unterschiedlich definiert sein. Häufiges Kennzeichen eines Mordes ist ein besonderes Motiv, im deutschen Strafrecht z. B. „aus Habgier“ oder „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“, oder eine besondere Begehensweise, „heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln“ (§ 211). Neben der Tötung selbst ist für die Einstufung einer Tat als Mord noch ein weiterer Umstand notwendig; erst durch das Vorliegen mindestens eines der in § 211 StGB enumerativ (also abschließend) aufgezählten Tatbestandsmerkmale wird eine Tötung gegebenenfalls zum Mord.

Die Umgangssprache unterscheidet nicht immer exakt zwischen Mord und Totschlag (§ 212) oder sonstigen Tötungsdelikten. Insbesondere durch den Einfluss von Kriminalromanen und Polizeiserien ist der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch unschärfer geworden, oft werden juristische Fachbegriffe wie Second Degree Murder (Totschlag) sinnentstellend übersetzt. Gelegentlich kann sogar eine fahrlässige Tötung als Mord missverstanden werden, besonders in Kriminalstücken, in denen das Vertuschen der Tat durch den Täter breit dargestellt wird, ohne dass die Bestrafung am Ende noch zur Sprache kommt.

Außerdem wird die Bezeichnung einer Handlung als Mord in politischen Auseinandersetzungen über seine juristische Bedeutung hinaus genutzt, um besondere Missachtung zum Ausdruck zu bringen. Beispielsweise bezeichnen Abtreibungsgegner, Tierschützer, Pazifisten, Gegner der Todesstrafe und Kritiker rücksichtslosen Verkehrsverhaltens[1] die beanstandeten Tötungen mitunter als „Mord“, um damit die ihrer Meinung nach bestehende, besondere Verwerflichkeit herauszuheben. In christlichen Lehren wird der Suizid als schwere Sünde angesehen und daher traditionell als Selbstmord bezeichnet.

Auch scherzhaft wird der Begriff verwendet, zum Beispiel in Redewendungen wie „Sport ist Mord“. Die geläufige Redensart „Mord und Totschlag“ wird mehr als ironische Umschreibung für ungeordnete Verhältnisse benutzt.

Etymologie

Für die Bezeichnung „Mord“ ist die indogermanische Wurzel *mer- erschlossen worden. Sie steht für das Bedeutungsfeld <tot, leblos>. Beispiele: lateinisch mors – Tod, mortuus – tot, griechisch βροτóς (brotós) – sterblich (→ Ambrosia), tschechisch smrt, úmrtí – Tod, mr’t – totes Fleisch, Brand, mrtvèti – erstarren, mrtviti – töten, mrtvola – Leiche.). Das deutsche Wort Mord ist also kein Lehnwort nach dem lateinischen mors „Tod“, sondern beide gehen auf die gemeinsame indogermanische Wurzel zurück.

Für das Urgermanische wurde die Wurzel *murþa- rekonstruiert, die bereits im Zusammenhang mit der Tötungshandlung steht. Das gotische maurþr ist sowohl mit dem deutschen Wort Mord als auch dem englischen murder verwandt. Der Begriff des „Mordes“ in seiner heutigen Schreibweise taucht 1224 in der Treuga Henrici auf.

Von „Mord“ ist der veraltete Hilferuf „Mordio!“ abgeleitet (die Verlängerung durch das -io macht die Interjektion rufbar – vgl. Feurio). Er ist heutzutage nur noch in der Redensart Zeter und Mordio schreien geläufig.

Geschichte

Die Ermordung Abels durch Kain auf einem Gemälde von Jan van Eyck

Die rechtshistorische Entwicklung knüpft an die archaischen Überlieferungen aus dem Codex Hammurapi und an die Bibel an. Gemeinsames Prinzip ist dabei die Talion. Der Mord wird mit dem Tod des Täters bestraft. Der Übergang vom Sippen- zum gesellschaftlichen Begriff des Mordes wird eindrucksvoll an der Lex Numae 16 ersichtlich: Wer einen freien Menschen tötet, soll wie ein Verwandtenmörder bestraft werden (um 600 v. Chr.). In der Bibel wird jedoch schon in Buch Exodus zwischen absichtlichem Mord und versehentlichem Totschlag unterschieden (Ex 21,13 EU). Zum Schutz des Totschlägers vor Blutrache wird zudem die Errichtung von Zufluchtsstädten angeordnet.

In der spätrepublikanischen Zeit Roms (100 v. Chr.) zeigen die Leges Corneliae von Sulla erste Stufungen eines moralischen Tötungstatbestandes, nämlich des Giftmordes (veneficium) und des Gewaltmordes (sicarium). Später in der Regentschaft des Kaisers Hadrian werden subjektive Merkmale wie der Vorbedacht (propositum) und der Affekt (impetus) ausschlaggebend. Diese annähernd 2000 Jahre alte Entwicklung wurde auch noch bei Schaffung des Reichsstrafgesetzbuches 1871 verwandt und wird heute noch im Schrifttum nachgezeichnet.

Die germanische Rechtslehre erweiterte die Dichotomie von Mord und Totschlag. Der Mord als Begriff bezeichnete generell zunächst die Tötung eines anderen. Bis ins 12. Jahrhundert hinein wurde den Tätern, die sonst Opfer der Blutrache geworden wären, ein gestuftes „Wergeld“ (ahd. wer Mann, Mensch; lat. vir Mann) abverlangt. Als Werwolf (der Wortbestandteil „wolf“ leitet sich vom germanischen „vargr“ ab, was sowohl „Wolf“ als auch „geächtet“ bedeuten konnte) wurde in der vorchristlich-germanischen Tradition ein Täter bezeichnet, dessen Tat mit der gesetzlichen Folge der Friedlosigkeit geahndet wurde. Er wurde damit zu einem geächteten und nicht mehr an die Sippe gebundenen Menschen, der – auch bei Eigentumsdelikten – von jedermann straflos erschlagen werden durfte.

Im Hochmittelalter galt der Mord als verheimlichte Tötung, wobei der Täter die Leiche zwecks Verdeckung der Tat versteckte.

Mit dem ausgehenden Mittelalter wurde die römische Lehre wieder rezipiert, sodass Mord schließlich in der Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina [Art. 134, 137 CCC]) als Tötung mit Vorbedacht erschien. Der dort erwähnte „fursetz“ war nicht der Vorsatz, sondern der Vorbedacht.

Diese Regelung setzte sich über das Preußische Allgemeine Landrecht hinweg in das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes („Thötung durch Überlegung“) fort. Im Reichsstrafgesetzbuch lautete der § 211 dann: „Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.“ (Im Gegensatz dazu lautete die Bestimmung in § 212 für Totschlag: „Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.“) Mord zielte auf die Überlegung, Totschlag wurde als Affekttat gesehen. Erst 1941 wurde diese Regelung durch das nationalsozialistische Regime mit der heutigen Tatbestandsregelung ersetzt. Die Fassung des § 211 II StGB entspricht weitgehend dem Vorentwurf für ein Schweizer StGB von 1896 [1].

Soziologie

Alle Staaten, Gesellschaften und Religionen verurteilen die Tötung von Menschen im allgemeinen Fall, unterscheiden jedoch nach den Umständen und machen Ausnahmen. Die nach deutscher herrschender Lehre gültige Qualifizierung einer Tötungstat an einem Menschen als Mord – nach der Rechtsprechung des BGH liegt keine Qualifizierung des Grunddeliktes Totschlag vor, sondern es handle sich um zwei eigenständige Tatbestände ohne Rangverhältnis; im angelsächsischen Rechtskreis ist engl. murder das Grunddelikt – ist mit einer starken Ausgrenzung des Täters aus der jeweiligen Gemeinschaft verbunden und deshalb oft Gegenstand heftiger emotionaler Auseinandersetzungen.

Rechtslage in verschiedenen Staaten

Deutschland

In Deutschland liegt die rechtliche Grundlage für den Mordbegriff im Strafgesetzbuch.

Wortlaut im Gesetz

§ 211 des Strafgesetzbuches (StGB) lautet:

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

Mordmerkmale

Im deutschen Recht unterscheidet sich § 211 Mord vom Totschlag (§ 212 StGB) dadurch, dass mindestens eines der in § 211 Abs. 2 StGB abschließend aufgezählten Mordmerkmale im Rahmen der Tötung verwirklicht sein muss.

Strittig ist, wie Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) rechtsdogmatisch zueinander stehen. Die Rechtsprechung (allen voran der BGH) sieht in § 211 StGB ein gegenüber § 212 StGB eigenständiges Delikt mit arteigenen Unrechtsgehalten (Sonderdeliktslehre). Die herrschende Lehre hingegen sieht § 211 StGB als Qualifikation und § 216 StGB als Privilegierung des § 212 StGB. Relevanz hat der Streit für die Strafbarkeit von Teilnehmern (Anstifter bzw. Gehilfe).

Zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen BGH und herrschende Lehre ebenfalls bei der Konkurrenz von Qualifikation und Privilegierung, etwa bei § 211 StGB (Mord) und § 216 StGB (Tötung auf Verlangen). Tritt hier nach der herrschenden Lehre im Rahmen der Gesetzeskonkurrenz § 211 StGB hinter § 216 StGB zurück, was zu einer Bestrafung wegen Tötung auf Verlangen führte, ließe sich nach der vom BGH vertretenen Ansicht wegen Mordes bestrafen. Indes hat der 5. Strafsenat des BGH in einem Beschluss vom 10. Januar 2006 (Az.: 5 StR 341/05) angedeutet, seine Rechtsprechung unter Beachtung der herrschenden Lehre zu überdenken.[2]

Die Mordmerkmale müssen auf Grund der absoluten Strafandrohung aus Absatz 1 sehr restriktiv ausgelegt werden. Dies ist schon verfassungsrechtlich geboten und wird aus dem in Art. 20 Grundgesetz angesprochenen Rechtsstaatsprinzip und dem ihm immanenten Übermaßverbot abgeleitet (Grundsatz des schuldangemessenen Strafens).[3] Die Literatur und die Rechtsprechung haben verschiedene Rechtsfiguren geschaffen, um dieser restriktiven Auslegung gerecht zu werden: Die ältere Literatur schlägt dazu die positive oder die negative Typenkorrektur vor. Heute wird nur noch die negative Typenkorrektur vertreten (Eser in Schönke/Schröder. Daneben - oder zusätzlich - wird eine restriktive Auslegung vertreten. Beim Merkmal der Heimtücke wird etwa ein besonders verwerflicher Vertrauensbruch gefordert. Dies wird auch als Tatbestandslösung bezeichnet. Die Rechtsprechung lehnt die negative Typenkorrektur ab, da sie nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar ist. Den Vorschlag beim Heimtückemerkmal einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch zu fordern (Tatbestandslösung) lehnt sie ab, da der Begriff des Vertrauens selbst zu vage ist. Liegen außergewöhnliche, schuldmildernde Umstände vor, so gewährt sie unter Berufung auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz schuldangemessenen Strafens eine Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB, obgleich das Gesetz diese nur für benannte Milderungsgründe zulässt (sog. Rechtsfolgenlösung). Beide Lösungsvorschläge können jedoch nicht in jeder Hinsicht überzeugen. Die Tatbestandslösung schlägt keine plausiblen Abgrenzungskriterien vor, so dass sie letztlich doch auf eine negative Typenkorrektur hinausläuft. Diese widerspricht dem Gesetzeswortlaut. Die Rechtsfolgenlösung wahrt hingegen eine strikte Tatbestandsbindung, weicht aber auf der Rechtsfolgenseite von der gesetzlichen Regelung ab, um das verfassungsrechtliche Gebot schuldangemessen Strafens nicht zu verletzten. Beiden Ansichten lässt sich daher den Vorwurf machen, dass sie mit dem geltenden Recht nicht vereinbar sind. Diesen Zustand zu beseitigen ist der Gesetzgeber gefordert. Unterschieden werden drei Merkmalsgruppen (zwei täterbezogene (1+3 Gruppe) und eine tatbezogene (2. Gruppe); Die tatbezogenen Mordmerkmale werden im objektiven Tatbestand geprüft, die täterbezogenen im subjektiven Tatbestand (str., z.T. werden die täterbezogenen Merkmale auch als besondere Schuldmerkmale angesehen):

  • Gruppe 1: Niedrige Beweggründe (täterbezogen)
    Der Täter handelt aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus einem anderen niedrigen Beweggrund heraus.
    • Mordlust
      Allein die Tötung eines Menschen an sich ist Zweck der Tathandlung. Die Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens bzw. der Wunsch, jemanden sterben zu sehen, treibt den Täter zur Tat. Mögliche Ursachen sind beispielsweise Langeweile, Neugier oder Angeberei. Mordlust kann einer natürlichen Neigung entspringen oder gezielt trainiert werden. Kennzeichen der Mordlust ist, dass das Opfer vollkommen austauschbar ist. Es geht also um das Töten an sich, nicht darum, einen bestimmten Menschen zu töten. Ein Mord aus Mordlust ist oftmals mit sadistischen Handlungen verbunden. Der Täter muss mit direktem Vorsatz handeln, dolus eventualis reicht nicht aus (Der Tod des Opfers muss das direkte Ziel der Tat sein, es reicht nicht aus, wenn der Tod aus Sicht des Täters eine mögliche Folge ist).[4]
    • Befriedigung des Geschlechtstriebes
      Hier will sich der Täter durch die Ermordung eines Menschen sexuell befriedigen („Lustmord“). Die Befriedigung erfolgt entweder direkt durch den Akt der Tötung oder im Nachhinein an der Leiche. Ebenfalls erfüllt ist das Merkmal, wenn der Täter den Tod seines Opfers bei einer Vergewaltigung billigend in Kauf nimmt, das heißt Gewalt anwendet und sich darüber im Klaren ist, dass sein Opfer dadurch möglicherweise stirbt. Auch ist das Mordmerkmal – in von der Lehre teilweise als zu ausufernd kritisierten Weise – vom BGH dann als gegeben angesehen worden, wenn der Täter Videos, Fotos oder Tonaufnahmen von der Tötung herstellt, um sich im Nachhinein sexuell zu erregen. Dies hat der BGH im Fall Armin Meiwes (sog. „Kannibale von Rotenburg“) so festgestellt – und damit Widerspruch in der Lehre hervorgerufen.[5] Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde Meiwes' wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 nicht zur Entscheidung angenommen.[6]
    • Habgier
      Darunter verstehen Rechtsprechung und Lehre das rücksichtslose Streben nach Vermögensmehrung oder Besitzerhaltung um jeden Preis. Der Täter handelt mit dem Ziel, sein Vermögen durch die Tötung seines Opfers zu vermehren (z. B. eine Erbschaft oder Lebensversicherung zu kassieren, Raubmord, Auftragsmord) oder zu behalten (z. B. einen bestimmten Betrag – Unterhalt, Schadenersatz – nicht zahlen zu müssen). Ob das angestrebte Ziel auch erreicht wird, ist unerheblich. Es kommt lediglich darauf an, ob das Gewinnstreben des Täters die Tat beherrscht. Dabei spielt die Höhe der angestrebten Bereicherung keine Rolle. In der Literatur wird die Definition der Habgier als zu unbestimmt kritisiert. Es ließen sich nämlich keine Beispiele für eine Tötung aus „normalem Gewinnstreben“ finden, wie dies die Definition nahelege. Vielmehr werde eine Tötung aufgrund Gewinnstrebens regelmäßig als Mord angesehen.[7]
    • Sonstige niedrige Beweggründe
      Die herrschende Meinung versteht unter diesem Begriff solche Motive, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verachtenswert sind. Dies ist anhand der Wertmaßstäbe der deutschen Rechtsgemeinschaft zu bestimmen. Dabei wird oft auf ein krasses Missverhältnis zwischen dem Anlass der Tat und der Tat selbst Bezug genommen (besonders verwerfliche Zweck-Mittel-Relation).
      • Als niedrige Beweggründe gelten insbesondere solche, die nach ihrer Art den in § 211 Abs. 2 aufgeführten speziellen Merkmalen nahestehen und deshalb eine Gleichstellung mit diesen rechtfertigen (vgl. dazu BGHSt. 41 358, 362 [BGH 23. November 1995 - 1 StR 475/95]). Die mutwillige Tötung ohne Anlass entspricht der Mordlust, diejenige aus wirtschaftlicher Missgunst oder Geiz, zum Zwecke der Suchtbefriedigung (Paeffgen GA 1982 255, 270), wegen ausgebliebener Geldzahlungen (vgl. BGH NStZ 1993 385 [BGH 18. Februar 1993 - 1 StR 49/93]) oder zwecks Heirat einer wohlhabenden Frau (BGH StV 2000 21 [BGH 9. März 1999 - 1 StR 50/99]) entspricht der Habgier; die Tötung zur Erregung des Geschlechtstriebs steht auf der selben Stufe wie die Tötung zu seiner Befriedigung. Die Tötung zur Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit oder einer peinlichen Situation entspricht der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken (§ 211 II 3 Gruppe) und wird daher als sonstiger niedriger Beweggrund eingestuft (§ 211 II 1 Gruppe). Weitere niedrige Beweggründe sind Rassenhass und Ausländerfeindlichkeit.[8]
      • So genannte normal-psychologische Verhaltensweisen wie zum Beispiel Wut und Eifersucht sind dann niedrige Beweggründe, wenn die Motive, auf die sie sich gründen, als niedrige Beweggründe einzustufen sind, also wenn zum Beispiel Grund der Eifersucht eine erhebliche Eigensucht oder übersteigertes Ehrgefühl ist. Auch ein sogenannter „Ehrenmord“ kann unter „sonstige niedrige Beweggründe“ subsumiert werden, da zur Bestimmung dieses Mordmerkmals (nach anfänglich anderer Wertung) nun nicht mehr der ausländische, sondern der inländische Kulturkreis entscheidend ist.
      • In jedem Fall erfordert die Annahme dieses Mordmerkmals eine Gesamtwürdigung der Motive, Tatumstände, Lebensverhältnisse und der Persönlichkeit des Täters.[9]
  • Gruppe 2: Besonders verwerfliche Begehungsweise (überwiegend tatbezogen gesehen)
    Die Tat selbst muss dieses Merkmal erfüllen, und zwar indem sie entweder heimtückisch oder grausam war oder mit gemeingefährlichen Mitteln durchgeführt wurde.
    • Heimtücke
      Der Heimtückebegriff ist umstritten. Nach der Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt und in feindlicher Willensrichtung gegen das Opfer handelt.[10] Arglos ist derjenige, der sich im Moment der Tat keines Angriffs bewusst ist. Die Wehrlosigkeit ist Folge der Arglosigkeit, da die Verteidigungsbereitschaft und -möglichkeit eines arglosen Opfers eingeschränkt ist. Schwierig ist die Abgrenzung bei Kleinstkindern, welche keinen Argwohn entwickeln können. Hier wird i. d. R. auf die Arglosigkeit schutzbereiter Dritter abgestellt, die der Täter ausgenutzt haben muss. In einem Fall nahm der BGH an, dass ein Täter heimtückisch handelt, wenn er den natürlichen Schutz- und Abwehrinstinkt beim Kind überwindet, indem er bitteres Gift in süßen Brei rührt, damit das Kind ihn isst und nicht wieder ausspuckt (sehr streitig). In dem Fall wurde die Tat durch die eigene Mutter begangen. Hätte sie hingegen das Kind erwürgt, so hätte auch der BGH lediglich einen Totschlag angenommen (kritisch auch das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung zur lebenslangen Freiheitsstrafe, das diese Auslegung ausdrücklich rügt). Bei Schlafenden wird angenommen, dass diese ihre Arglosigkeit „mit in den Schlaf nehmen“. Ein Bewusstloser kann hingegen nicht arglos sein. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehene, restriktive Auslegung dieses Mordmerkmals werden in der Literatur und Rechtsprechung umstrittene Einschränkungsversuche gemacht. Einerseits wird auf Tatbestandsseite zusätzlich ein „besonderer Vertrauensbruch“, eine „besondere Verwerflichkeit“ oder ein „tückisch verschlagenes Vorgehen“ gefordert. Die Rechtsprechung versucht, die Rechtsfolge durch Strafmilderung abzufedern.
    • Grausamkeit
      Das Opfer ist körperlichen oder seelischen Qualen ausgesetzt, die nach Intensität und Dauer über das „normale Maß“ einer Tötung hinausgehen, wobei der Täter aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung heraus zusätzlich die Todesqualen erhöhend handelt. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Sterbeakt des Opfers vom Täter verlängert oder anderweitig intensiviert wird (z. B. Tötung durch dauerhaften Nahrungs- bzw. Flüssigkeitsentzug oder Folter, das Verhungernlassen eines Kleinkindes).
    • Gemeingefährliche Mittel
      Mittel sind dann gemeingefährlich, wenn der Täter sie im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und sie geeignet sind, Leib und Leben mehrerer Menschen zu gefährden. Die Gefahr beschränkt sich also nicht nur auf eine Einzelperson, sondern wird auf eine eingegrenzte Allgemeinheit ausgeweitet. Beispiele sind u. a. der Einsatz von Sprengstoff, mehrere, unkontrollierte Schüsse aus einer Waffe oder Feuer in der Nähe einer Menschenmenge. Das Vorliegen dieses Mordmerkmales bedarf der Begründung, wenn der Täter mit dem Mittel nur auf das eine Opfer zielte, durch das Täterhandeln die mit dem Mittel verbundene Gefahr aber auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen ausgeweitet wurde: Eine Frau, welche eine Affäre hatte, schickte ihrem bei der Bundeswehr dienenden Mann einen vergifteten Geburtstagskuchen, den der an seine Stubenkameraden verteilte.
  • Gruppe 3: Verwerflichkeit der deliktischen Zielsetzung (täterbezogen)
    • Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat
      Wenn diese Mordmerkmale der dritten Gruppe erfüllt sein sollen, so muss es das maßgebliche Ziel des Täters gewesen sein, entweder eine andere Straftat zu ermöglichen oder eine solche zu verdecken. Darunter fällt nicht nur eine eigene, sondern auch die Tat eines Dritten. Sie muss allerdings nicht strafbar und auch nicht tatsächlich begangen worden sein; es reicht, wenn der Täter dies irrigerweise annimmt. Beispiele hierfür sind das Töten eines Zeugen oder Ermittlers, wobei entscheidend ist, dass die Straftat aus der Sicht des Täters noch verheimlicht werden kann. Der Täter muss auch nicht aus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen heraus handeln. Auch wenn der Täter lediglich außerstrafrechtliche Konsequenzen vermeiden will, liegt Verdeckungsabsicht vor (BGH). Fürchtet etwa ein Täter im kriminellen Milieu, dass ein Mitwisser einer Straftat, die der Täter begangen hat, weitererzählt, was ihm z. B. Schläge oder gar Schlimmeres von einem Bandenchef einbringen könnte – sicher aber keine Anzeige bei der Polizei –, so ist gleichwohl das Merkmal der Verdeckungsabsicht erfüllt. Wenn der Täter zur Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit handelt, ist aber das Merkmal nicht erfüllt; allerdings liegt dann ein sonstiger „niedriger Beweggrund“ vor.

Abgrenzung zu verwandten Rechtsbegriffen

Schwangerschaftsabbruch wird von manchen als Mord empfunden und bezeichnet. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Bezeichnung in der Regel nicht juristisch, sondern ethisch gemeint ist, da Ungeborene (Embryonen/Föten) nach diesem Verständnis als Menschen gesehen werden, die aufgrund nach dieser Ansicht aus niederen Beweggründen ihres Lebens beraubt werden. Juristisch gesehen fällt der Schwangerschaftsabbruch vor allem durch die Formulierung des § 218 StGB nicht unter die Definition des Mordes, sondern bildet nach § 218 StGB einen eigenständigen Straftatbestand. Ungeborenes menschliches Leben wird juristisch ab Nidation als ideeller Wert der Sozialordnung und Vorstufe der menschlichen Persönlichkeit geschützt (BVerfGE 39,1 (133), BVerfGE 88,203). Daraus lässt sich der Rückschluss ziehen, dass nach geltendem deutschen Recht Ungeborene keine tauglichen Tatobjekte eines Mordes (oder eines Totschlags sowie darüber hinaus einer fahrlässigen Tötung und von Körperverletzungsdelikten) sein können. Die Existenz eines „Menschen“ als taugliches Tatobjekt im Sinne der o. g. Vorschriften beginnt – anders als im BGB, das für die Rechtsfähigkeit auf die Vollendung der Geburt abstellt (§ 1 BGB) – mit dem Beginn des Geburtsvorgangs (BGHSt 32,194). Maßgeblich ist der Eintritt der Eröffnungswehen; bei einer Geburt durch operative Methoden (Schnittentbindung) ist der relevante Zeitpunkt die Öffnung der Gebärmutter.

Eine Tötung auf Verlangen in der Form einer „Mitleidstötung“ ist gem. § 216 StGB nur als privilegierter Fall des Totschlags zu bestrafen.

Sterbehilfe findet als „Hilfe“ von der Idee her ohne Verwirklichung eines Mordmerkmals statt.

Anders sieht es beim Begriff Patiententötung aus. Hierbei wird auf den institutionellen Rahmen abgehoben; es handelt sich um eine Tat im Rahmen einer professionellen Beziehung des Opfers zu Medizinern oder Pflegekräften. Es ist dabei nicht nur der Unterschied zwischen Mord und Totschlag wichtig, sondern diese Taten bedeuten regelmäßig einen Vertrauensbruch zwischen gepflegter Person und der Institution, in der die Täter aktiv wurden (Arztpraxis, Krankenhaus, Pflegeheim). Auch die Öffentlichkeit, die davon erfährt, wird wissen wollen, welche Schutzvorkehrungen gegen solche vereinzelten Fehlhandlungen existieren. In wenigen Extremfällen handelte es sich um Serienmorde (vgl. die Aufzählung bei Pflegeskandal und Dr. Shipman).

Die von Soldaten vorgenommenen Tötungen gegnerischer Soldaten werden vom Kriegsvölkerrecht nicht als Mord angesehen. Es gibt jedoch Aussagen aus pazifistischen Kreisen, die Soldaten als Mörder bezeichnen (→ Soldaten sind Mörder).

Genauso wird von einzelnen Kirchen und Menschenrechtsgruppen der Vollzug der Todesstrafe als Mord angesehen, auch wenn dieser nicht unter die jeweilige staatliche Definition von Mord fällt.

Schließlich ist auch die Bezeichnung „Selbstmord“ in den meisten Ländern juristisch unzutreffend, da Selbsttötung nicht die Kriterien der Definition von Mord erfüllt.

Im deutschen Recht sind die Selbsttötung und ihr Versuch nicht strafbar.

Rechtsfolgen

Auf Mord steht in Deutschland zwingend lebenslange Freiheitsstrafe (sofern nicht das Jugendstrafrecht eingreift oder der Täter nicht voll schuldfähig war).

Diese absolute Strafandrohung ist mit dem Rechtsstaatsprinzip nur vereinbar, wenn der Richter in Härtefällen auf eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe ausweichen kann. Die mithin gebotene Korrektur wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich vorgenommen. Teilweise wird vertreten, die einzelnen Mordmerkmale müssten restriktiv ausgelegt werden, teilweise wird – beispielsweise bei der Heimtücke – noch ein zusätzliches Moment der Tücke oder ein Vertrauensbruch gefordert. Nach der Rechtsprechung (sogenannte Rechtsfolgenlösung) soll in Ausnahmefällen, insbesondere bei den sog. „Haustyrannenmorden“, in denen eine Frau sich nicht mehr anders zu helfen weiß, als ihren gewalttätigen und gewaltgeübten cholerischen (Ehe-)Mann in einer fast schon notstandsähnlichen Situation mit wenigstens verbliebenen Rechtfertigungsfragmenten, die das Unrecht einer vorsätzlichen Tötung zwar nicht vollständig ausschließen, aber es so erheblich mindern, zu töten, eine im Gesetz eigentlich nicht vorgesehene Strafmilderung nach § 49 StGB stattfinden; damit droht einer solchen Täterin nur noch eine Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren. Im Einzelfall, wie dem Mord an DDR-Grenzsoldaten, ist auch die Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsentzug, bei Strafaussetzung zu zwei Jahren Bewährung von der Rechtsprechung als möglich angesehen worden.[11]

Wer von einem geplanten Mord zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt, ist in Deutschland verpflichtet, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, und wird widrigenfalls wegen eines von ihm begangenen Wortlaut-Unterlassungsdeliktes mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 139, § 138 StGB).

Verjährung

Mord verjährt nicht, Totschlag verjährt nach 20 Jahren (§ 78 StGB).

Geschichte der Verjährung

Von 1871 bis 1969 war im Strafgesetzbuch eine Verfolgungsverjährung von zwanzig Jahren für Mord vorgesehen. Um zu verhindern, dass von den Nationalsozialisten begangene Verbrechen verjährten, wurde 1965 in der Bundesrepublik zunächst der Zeitraum von Kriegsende bis 1949 bei der Berechnung der Verjährung ausgenommen.[12] 1969 beschloss die Große Koalition im Bundestag nach breiter öffentlicher Diskussion[13], dass Völkermord gar nicht und Mord erst nach 30 Jahren verjährt. 1979 wurde die Verjährung für Mord von der sozialliberalen Bundesregierung unter Helmut Schmidt schließlich ganz abgeschafft. Die Verjährung von Totschlag wurde jeweils nicht verändert.

Mord und Völkermord sowie (völkerrechtlich relevante) Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterliegen folglich weder der Verfolgungs- noch der Vollstreckungsverjährung („Mord verjährt nie“). Laufende Verfahren werden bei Tod des Täters lediglich strafrechtlich dauerhaft gehemmt (umgangssprachlich: vorläufig eingestellt), damit jederzeit wegen einer eventuellen Mittäterschaft Dritter weiterermittelt werden kann.

In der Deutschen Demokratischen Republik wurde mit Inkrafttreten des StGB-DDR im Jahr 1968 die Verjährung für Mord auf 25 Jahre angehoben. Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen verjährten nicht (§ 84 StGB-DDR).

Versuchter Mord

Ein Versuch des Mordes kann in zwei Varianten vorliegen:[14] Zum einen, wenn ein Täter mindestens dazu ansetzt, einen Menschen in der Form des Mordes zu töten und das Opfer jedoch überlebt (oder aus einem anderen Grunde die Vollendung unterbleibt, z. B. das Opfer aus einem völlig unabhängigen Grunde stirbt). Zum anderen wenn (gemessen an der irrigen Vorstellung des Täters von der Wirklichkeit bei der vollendeten oder versuchten Tötung) nach dem Gesetz Mordmerkmale vorliegen würden (Unterfall des sogenannten umgekehrten Tatbestandsirrtums).

Da der Mord nach seiner Strafandrohung ein Verbrechen ist, ist der versuchte Mord strafbar. Nach der allgemeinen Regel des § 23 Abs. 2 StGB kann die Strafe für den versuchten Mord gemildert werden. Bei Anwendung dieser Milderung wird ein versuchter Mord mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren bestraft (§ 49 Abs. 1 Nummer 1 StGB). Ansonsten wird versuchter Mord mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft.

Der Versuch des Mordes verjährt ebenso wenig wie der vollendete Mord (vgl. § 78 Abs. 2 StGB).[15]

Prozessuales

Zuständiges Gericht erster Instanz ist die Große Strafkammer des Landgerichts als „Schwurgericht“, besetzt mit drei Richtern und zwei Schöffen. In Jugendstrafverfahren ist erstinstanzlich die Große Jugendkammer des Landgerichts zuständig. Rechtsmittel gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesgerichtshof.

Reformbedarf

Wegen der starren Kasuistik im Bereich der Tötungsdelikte wird allgemein kritisiert, dass die Regelung der Tötungsdelikte im Strafgesetzbuch den Anforderungen an Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit nicht mehr genügt. Mit dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz wurden 1998 einzelne Tötungsdelikte neu gefasst. Eine grundlegende Reform, die zunächst von der Bundesregierung geplant war, wurde jedoch nicht verwirklicht.[16]

Schweiz

Das Schweizer Strafrecht kennt für vorsätzliche Tötungsdelikte eine Dreiteilung: Das Grunddelikt ist die vorsätzliche Tötung (Art. 111), daneben gibt es den qualifizierten Tatbestand Mord (Art. 112) sowie den privilegierten Tatbestand Totschlag (Art. 113). Die Auffassung, dass die drei Artikel Qualifikationsstufen desselben Deliktes und nicht drei eigenständige Delikte beschreiben, ist in Lehre und Praxis unbestritten.

Diese Grundkonzeption basiert wie das gesamte Strafgesetzbuch auf Entwürfen des Schweizer Strafrechtlers Carl Stooss. Diese waren auch Grundlage für die Neuregelung des deutschen Mordtatbestandes, weshalb die diesbezügliche Rechtslage in Deutschland strukturell der schweizerischen ähnlich ist.

Mordbegriff

Die Mordqualifikation ist wie folgt umschrieben: „Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.“ Die Tat muss also das Maß an Verwerflichkeit, das jedem Tötungsdelikt ohnehin innewohnt, noch übersteigen. Das Gesetz nennt keine fest umrissenen Mordmerkmale, sondern lässt dem Gericht bei der Qualifikation einen Ermessensspielraum. Der Strafrahmen für Mord reicht von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis zu lebenslänglich. In der Praxis wird die lebenslängliche Freiheitsstrafe sehr selten verhängt.

Einfach gesagt gibt es also zwei Qualifikationsgründe: das besonders verwerfliche Motiv und die besonders verwerfliche Art der Ausführung. Die feinsinnige Differenzierung zwischen Zweck und Beweggrund spielt in der Praxis keine Rolle.

Das Qualifikationsmerkmal des besonders verwerflichen Motivs

Hier geht es darum, dass der Täter eine besonders krasse Geringschätzung des Lebens an den Tag legt. Einfach gesagt ist dieses Qualifikationsmerkmal umso eher erfüllt, je nichtiger oder egoistischer der mit der Tat verfolgte Zweck ist. Die Abgrenzung ist schwierig und wird im konkreten Fall oft kontrovers diskutiert.

Von der Praxis wird grundsätzlich immer auf Mord erkannt, wenn die Tat dazu dient, eine andere Straftat zu ermöglichen (etwa Raubmord) oder sich der Täter durch die Tat einer Festnahme entziehen will (etwa indem er sich den Fluchtweg freischiesst).

Das Qualifikationsmerkmal der besonders verwerflichen Art der Ausführung

Dieses Qualifikationsmerkmal ist erfüllt, wenn der Täter das Opfer unnötig leiden lässt (etwa indem er ihm besondere Schmerzen zufügt oder es über längere Zeit in Todesangst versetzt). Keine Rolle spielt, ob die Tatausführung auf einen Dritten besonders abstossend wirkt (etwa weil sie besonders blutig ist oder weil der Täter nach der Tötung die Leiche verstümmelt).

Die im deutschen Recht aufgeführte Heimtücke ist in der Schweiz kein Qualifikationsgrund. Gemeingefährlichkeit kann insofern ein Qualifikationsgrund sein, als der Täter durch die Gefährdung von vielen Menschen eine besonders krasse Geringschätzung des Lebens an den Tag legt.

Mordqualifikation und Eventualvorsatz

Allgemein herrscht Einigkeit, dass die Mordqualifikation auch eventualvorsätzlich erfüllt werden kann (etwa wenn der Täter zur Sicherung der Flucht einen ungezielten Schuss in Richtung der Verfolger abgibt).

Totschlag

Als privilegierter Totschlag gilt eine Tötung, die „in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter großer seelischer Belastung“ erfolgt. Damit kann also nicht nur der augenblickliche Affekt privilegiert werden („heftige Gemütsbewegung“), sondern auch eine geplante Tat, die aus einer anhaltenden, subjektiv ausweglosen Situation erfolgt, kann Totschlag sein („unter großer seelischer Belastung“). Notwendig ist aber immer, dass die Gemütsbewegung entschuldbar sein muss; es reicht nicht, dass sie bloß psychologisch erklärbar ist. Der Strafrahmen für Totschlag beträgt von 1 bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Vorsätzliche Tötung

Der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung liegt dann vor, wenn die Tat weder Mord noch Totschlag ist, also gewissermaßen dazwischen fällt. Die Abgrenzung ist notorisch schwierig. Beziehungsdelikte werden oft als vorsätzliche Tötung qualifiziert. Vorsätzliche Tötung wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren bestraft.

Andere Tötungsdelikte

Daneben sind in der Schweiz folgende Tötungsvarianten als Leges speciales in eigenen Artikeln geregelt: Tötung auf Verlangen (Art. 114), Verleitung zum Selbstmord (Art. 115) und Kindstötung (Art. 116) als Vorsatzdelikte sowie die fahrlässige Tötung (Art. 117). Beihilfe zum Selbstmord ist in der Schweiz nur strafbar, wenn sie „aus selbstsüchtigen Gründen“ erfolgt (Art. 115).

Verjährung

Anders als in Deutschland und in Österreich unterliegt in der Schweiz der Mord der Verjährung; die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre (Artikel 97 StGB). Lediglich Völkermord (Art. 264) verjährt nicht, da dies völkerrechtswidrig wäre.

Österreich

§ 75 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) lautet:

„Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“

Mord ist nach österreichischem StGB das Grunddelikt der vorsätzlichen Tötung und das schwerwiegendste Delikt überhaupt. Andere Delikte der vorsätzlichen Tötung werden milder bestraft (§ 76 bis § 79 StGB). Da das österreichische StGB keine qualifizierten Tatbestände der vorsätzlichen Tötung enthält und auch anders als etwa in Deutschland oder der Schweiz keine bestimmten verwerflichen Motive wie zB Mordlust oder Heimtücke für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlich sind, ist der Strafrahmen bei Mord relativ groß; damit soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden nach den Erfordernissen des Einzelfalles eine schuld-, tat- und täterangemessene Strafe zu verhängen. Der Strafrahmen beträgt zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslange Haftstrafe. Er kann durch sog. "außerordentliche Strafmilderung (§ 41 StGB) bei Überwiegen der Milderungsgründe bis auf ein Jahr Freiheitsstrafe abgesenkt werden. Diese weite Möglichkeit richterlicher Strafmilderung ist eine Besonderheit des österreichischen Rechts.

Mord ist nach österreichischem Recht jede vorsätzliche Tötung. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass § 7 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs bestimmt, dass, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur vorsätzliches Handeln strafbar ist. Zum anderen ergibt sich das Erfordernis des Vorsatzes beim Mord aus der Existenz eines eigenen Tatbestands zur fahrlässigen Tötung. Der Täter muss es nach der Vorsatzdefinition des StGB (§ 5 Abs 1 Satz 2 StGB) zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass seine Handlung (bzw. unter weiteren Voraussetzungen auch sein Unterlassen) zum Tod eines Menschen führt.

Als Vorsatzdelikt kann Mord nach österreichischem Recht auch versucht (§ 15 StGB) werden, als Erfolgsdelikt kann Mord durch Unterlassung (§ 2 StGB) begangen werden, eine Beteiligung (§ 12 StGB) daran ist ebenso möglich.

Über dieses Delikt ist bei Erwachsenen ausschließlich im Geschworenenverfahren zu entscheiden, bei Jugendlichen (14 bis 18 Jahren) – wenn sie zur Zeit der Begehung unter 16 Jahren alt waren – im Schöffenverfahren. Somit entscheiden im ersten Fall acht – rechtsunkundige – Geschworene allein über die Schuld des Täters, im Fall eines Schuldspruchs entscheiden diese gemeinsam mit drei Berufsrichtern über die zu verhängende Strafe. Im Schöffenverfahren entscheiden ein Berufsrichter und zwei – rechtsunkundige – Laienrichter gemeinsam über Schuld und Strafe. Der Mord ist wie in Deutschland unverjährbar. Allerdings ist nach Ablauf von 20 Jahren die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ausgeschlossen. An deren Stelle tritt eine Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren (§ 57 Abs 1 StGB).

Vereinigtes Königreich

Im Vereinigten Königreich ist Mord (murder) definiert als „… killing with intention …“ (dt.: „Beabsichtigte Tötung“) und somit einer Tötung durch Überlegung gleichzusetzen. Der Straftatbestand rührt aus den Anfangszeiten einer gefestigten Rechtsprechung des Common Law her.

So ist aus dem 13. Jahrhundert ein Tatbestand mit dem Wortlaut Where a man of sound memory and age of discretion, unlawfully killeth within any country of the realm any reasonable creature under the Kings peace with malice afore thought so that the wounded party shall die of the wound or hurt (within a year and a day of the same) überliefert. (dt.: Wenn ein Mann von klarem Verstand und im einsichtsfähigen Alter – d. h. wohl strafmündig – innerhalb des Königreiches eine vernunftfähige Kreatur unter dem königlichen Frieden mit böswilliger Vorbedacht unrechtmäßig tötet, so dass die verwundete Partei nach Jahr und Tag – das heißt nach Ablauf eines Jahres zuzüglich gegebenenfalls geltender Rechtsfristen – an ihrer Wunde oder Verletzung stirbt…).

Nach dem Homicide Act 1957/1987, der inzwischen nicht nur für England und Wales, sondern auch für Nordirland, die Isle of Man und mit Abstrichen für Schottland gilt, ist die Rechtsfolge zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe (life imprisonment). Eine besondere Strenge erhält die Regelung dadurch, dass schon „intent to cause grievous bodily harm“ (dt.: „Vorsatz, erheblichen körperlichen Schaden zuzufügen“) für eine Verurteilung wegen Mordes ausreichend ist.

Osteuropa

Die osteuropäischen Gesetze sind nach dem Umbruch aus dem sozialistischen System in liberale Fassungen überführt worden, die sich teilweise an die Dogmatik des deutschen Strafrechts anlehnen, andererseits auch Anleihen an die romanischen Fassungen suchen.

Bedeutung

Durch die hervorgehobene Stellung des Mordes als Vernichtung eines Menschenlebens als verwerflichste Handlung ist in allen Strafrechtssystemen Europas auch die schwerste Strafandrohung vorgesehen. Selten einmal (z. B. Österreich) wird ein schwereres Strafmaß für den Völkermord vorgesehen. Da sämtliche Staaten Europas dem Europarat angehören (bis auf Weißrussland), ist die Todesstrafe in fast allen europäischen Ländern abgeschafft (6. und 13. Fakultativprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)). Nur wenige Länder haben bereits die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft (z. B. Portugal und Kroatien). Die lebenslange Freiheitsstrafe entspricht kaum der Rechtswirklichkeit. In England wird nach einer Studie die lebenslange Freiheitsstrafe durchschnittlich 9 Jahre vollstreckt, während in Deutschland im Mittel 21 Jahre vollstreckt werden.

Polizei, Kriminologie und Kriminalistik

Aus kriminologischer Sicht stellt sich der Mord als besonders interessantes Delikt dar. Der Mord ist in den meisten Fällen ein Nahraumdelikt, d. h. eine Beziehungstat, sodass die Beziehungen des Opfers der erste Ermittlungsansatz sind. Ein weiterer sind mögliche Umstände, die die Hemmschwelle gesenkt haben, einen anderen Menschen zu töten.

Aus kriminalistischer Sichtweise bietet der Mord zahlreiche Herausforderungen: Beim Todesfall muss zunächst das Fremdverschulden (gewaltsamer Tod) nachgewiesen und die Tatumstände als Mord im rechtlichen Sinne qualifiziert werden. Dies kann an einer mangelhaften Leichenschau oder an unerfahrenen Kriminalbeamten am Tatort scheitern.

Mit der Aufklärung von Mordfällen wird eine Mordkommission der Kriminalpolizei betraut.

Statistik

Kriminalstatistik

In der Kriminalstatistik werden zurzeit immer weniger vorsätzlich vollendete Tötungsdelikte registriert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es ein Dunkelfeld für Mord und Totschlag gibt. Die Statistik bezieht sich naturgemäß nur auf die als solche erkannten Morde. Dass viele Tötungsdelikte nicht erkannt werden, liegt unter anderem daran, dass die meisten Todesfälle durch den Hausarzt begutachtet werden und nicht durch einen ausgebildeten Rechtsmediziner. Weiter ist zu beachten, dass die Statistik auch dadurch verzerrt wird, dass der polizeiliche Tatvorwurf nicht identisch mit der juristischen Wertung sein muss. Die fallbezogene Häufigkeit des Morddeliktes (vollendet und versucht) pro 100.000 Einwohner im Erfassungsgebiet sank im Zeitraum von 1987 bis 2007 von 1,6 auf 0,9. „Schusswaffe dabei“ bedeutet lediglich, dass eine Schusswaffe durch den Täter geführt wurde. Abgefeuerte Schüsse schwankten zwischen 237 (1996) und 81 (2007).

Kriminalstatistik für Mord und Totschlag in der Bundesrepublik Deutschland[17]
Jahr Fälle (einschl. Versuchte) Versuchte Fälle Schusswaffe dabei Aufklärung Anzahl Opfer insgesamt Anzahl Opfer, vollendete Morde
1994 1.146 547 (= 47,7 %) 220 88,5 % 1.396 662
1995 1.207 602 (= 49,9 %) 226 89,7 % 1.394 655
1996 1.184 563 (= 47,6 %) 237 88,2 % 1.441 720
1997 1.036 500 (= 48,3 %) 229 92,8 % 1.148 583
1998 903 451 (= 49,9 %) 196 93,2 % 1.023 498
1999 962 480 (= 49,9 %) 206 93,0 % 1.085 521
2000 930 476 (= 51,2 %) 170 94,7 % 1.108 497
2001 860 436 (= 50,7 %) 181 94,1 % 996 464
2002 873 452 (= 51,8 %) 138 96,7 % 989 449
2003 829 435 (= 52,5 %) 140 95,2 % 921 422
2004 792 432 (= 54,5 %) 104 96,5 % 907 399
2005 794 407 (= 51,3 %) 119 95,8 % 891 413
2006 818 484 (= 59,2 %) 101 95,2 % 983 375
2007 734 420 (= 57,2 %) 91 97,3 % 884 339
2008 694 376 (= 54,2 %) 98 97,6 % 926 370
2009 703 404 (= 57,5 %) 86 94,6 % 914 365
2010 692 399 (= 57,7 %) 79 96,1 %

Mordstatistik weltweit

Die Vereinten Nationen (UN) veröffentlichten für den Zeitraum 1998 - 2000 eine Kriminalstatistik für Mordverbrechen. Grundlage für die Erhebung waren eindeutig ermittelte bzw. in der Mordermittlung abgeschlossene Mordfälle je 1.000 Einwohner. Danach wurden in besagtem Zeitraum in Kolumbien mit 0,617847 Morden je 1.000 Einwohner die meisten Menschen ermordet, gefolgt von Südafrika (0,496008 je 1.000 Einwohner), Jamaika (0,324196 je 1.000 Einwohner), Venezuela (0,316138 je 1.000 Einwohner) und Russland (0,201534 je 1.000 Einwohner). Mit den meisten Morden innerhalb der Europäischen Union nahmen die Staaten des Baltikums (Estland 0,107277; Lettland 0,10393; und Litauen 0,102863 je 1.000 Einwohner) die Plätze 7 bis 9 ein. Die Vereinigten Staaten von Amerika lagen nach dieser Statistik auf Rang 24 (0,042802). In Deutschland (49.) wurden im benannten Zeitraum 0,0116461 je 1.000 Einwohner ermordet. Weniger Menschen wurden durch Mord in der Schweiz (56.) getötet. Österreich ist in der Statistik mit weniger Fällen nicht mehr aufgeführt.[18]

Die Statistik ist insofern kritisch zu betrachten, da sie mehrere, die Zahlen beeinflussende, nationale Faktoren außeracht ließ, wie das unterschiedliche Niveau und die Qualität der Strafermittlung, die personelle, technische und materielle Ausstattung der Ermittlungsbehörde(n) und die durch unterschiedliche Faktoren beeinflusste Qualität der medizinischen Untersuchung(en) zur Feststellung einer solchen Straftat, soweit diese überhaupt erfolgt.

In der englischen Wikipedia wird eine Liste über die jährlichen Mordraten der einzelnen Länder pro 100.000 Einwohner geführt. Bezüglich der Vergleichbarkeit der Daten muss eingeschränkt werden, dass es in den unterschiedlichen Ländern verschiedene Definitionen gibt. Für Deutschland wurden deshalb beispielsweise vollendete Morde und vollendete Totschläge zusammengenommen, weil es in anderen Ländern Totschlag als eigenständigen Delikt nicht gibt und versuchte Morde (und Totschläge) in weiten Teilen der Welt nicht als Morde gezählt werden. Diese Liste ist auch in andere Wikipedias übernommen worden, was sich aber nicht bewährt hat, da sie sehr wartungsaufwändig ist und daher die übernommenen Listen der englischen immer stark hinterherhinken.

Verweise

Siehe auch

Literatur

Dokumentarfilme

  • Blind Spot: Murder by Women, Ein Film von Irving Saraf, Allie Light and Julia Hilder, 2000.
  • Aileen: Life and Death of a Serial Killer, Regie: Nick Broomfield, 2003, von Amnesty International ausgezeichneter Dokumentarfilm.

Weblinks

Wiktionary: Mord – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Mord – Zitate

Einzelnachweise

  1. NZZ Online: Sind Raser Mörder?
  2. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006, Az.: 5 StR 341/05, unter III. 2. = S. 19 ff. des anonymisierten Originalbeschlusses .
  3. BVerfGE 45, 267; BVerfGE 54, 112
  4. Tröndle/Fischer: Strafgesetzbuch. 54. A. § 211 Rn 6.
  5. Tröndle/Fischer: Strafgesetzbuch. 54. A. § 211 Rn 7.
  6. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081007_2bvr057807.html
  7. Tröndle/Fischer: Strafgesetzbuch. 54. A. § 211 Rn 8, 8c.
  8. Leipziger Kommentar: Strafgesetzbuch, 11 Auflage 1992-2006, § 211 Rn 9ff.
  9. Tröndle/Fischer: Strafgesetzbuch. 54. A. § 211 Rn 9ff.
  10. http://www.servat.unibe.ch/dfr/bs009385.html
  11. vgl. BGH-Urteil vom 6. Juli 2000 – 5 StR 629/99 und BVerfG-Beschluss vom 30.11.2000 – 2 BvR 1473/00
  12. § 1 StrVerjFrG; vgl. BVerfGE 25, 269
  13. Deutsches Historisches Museum: Verjährungsdebatte
  14. Herbert Tröndle/Thomas Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 54. Auflage, München 2007 (ISBN 978-3-406-55477-3), § 211 Rn. 35.
  15. Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Auflage, München 2004 (ISBN 3-406-52295-5), § 78 Rn. 6.
  16. Tröndle/Fischer: Strafgesetzbuch. 54. A. Vor § 211 Rn 1.
  17. http://www.bka.de/pks/index.html Tabellen 01 und 91
  18. nationmaster.com Seventh United Nations Survey of Crime Trends and Operations of Criminal Justice Systems, covering the period 1998 - 2000 (United Nations Office on Drugs and Crime, Centre for International Crime Prevention) via NationMaster gesichtet: 18. Februar 2010
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