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Friedensvertrag von Versailles

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Dieser Artikel erläutert den Friedensvertrag von 1919; zu weiteren Verträgen mit dem Namen Vertrag von Versailles siehe Vertrag von Versailles (Begriffsklärung).
Vertragsunterzeichnung in der Spiegelgalerie des Schlosses von Versailles

Der Friedensvertrag von Versailles (auch Versailler Vertrag, Friede von Versailles) wurde bei der Pariser Friedenskonferenz 1919 im Schloss von Versailles von den Mächten der Triple Entente und ihren Verbündeten bis Mai 1919 weitgehend festgelegt. De facto waren die Kampfhandlungen des Ersten Weltkriegs bereits mit der Unterzeichnung des Waffenstillstands von Compiègne am 11. November 1918 eingestellt worden. Der Vertrag konstatierte die alleinige Verantwortung des Deutschen Reichs und seiner Verbündeten für den Ausbruch des Weltkriegs und verpflichtete es daher zu Gebietsabtretungen, Abrüstung und Reparationszahlungen an die Siegermächte. Die Delegation des Deutschen Reiches wurde zu den langwierigen mündlichen Verhandlungen über den Vertragsinhalt nicht zugelassen, sondern konnte erst am Schluss durch schriftliche Eingaben wenige Nachbesserungen erwirken. Nach ultimativer Aufforderung unterzeichneten die Deutschen unter Protest am 28. Juni 1919 im Spiegelsaal von Versailles den Vertrag. Nach der Ratifizierung und dem Austausch der Urkunden trat er am 10. Januar 1920 in Kraft. Wegen seiner hart erscheinenden Bedingungen und seines Zustandekommens wurde der Vertrag von der Mehrheit der Deutschen als illegitim empfunden.

Der Friedensvertrag von Versailles beendete den Ersten Weltkrieg formal. Zu den Unterzeichnern gehörten neben dem Deutschen Reich die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, Frankreich, Italien, Japan sowie Belgien, Bolivien, Brasilien, China, Kuba, Ecuador, Griechenland, Guatemala, Haiti, Hedschas, Honduras, Liberia, Nicaragua, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, die Tschechoslowakei und Uruguay.

Als weitere Pariser Vorortverträge mit den Verlierern folgten am 10. September 1919 der Vertrag von St. Germain mit Deutschösterreich, am 27. November 1919 der Vertrag von Neuilly-sur-Seine mit Bulgarien, am 4. Juni 1920 der Vertrag von Trianon mit Ungarn sowie am 10. August 1920 der Vertrag von Sèvres mit dem Osmanischen Reich.

Entstehung und Ratifizierung

Amerikanische Karikatur zur militärischen Drohkulisse gegen Deutschland: Weil Wilsons 14-Punkte-Plan angeblich nicht eingehalten wird, fügt Marschall Foch als 15. Punkt seine Säbelspitze hinzu

Hauptartikel: Pariser Friedenskonferenz 1919

Der Vertrag war das Ergebnis der Pariser Friedenskonferenz 1919, die im Schloss von Versailles vom 18. Januar 1919 bis zum 21. Januar 1920 tagte. Ort und Eröffnungsdatum waren nicht zufällig gewählt worden, da 1871 während der Belagerung von Paris die deutsche Kaiserproklamation im Spiegelsaal von Versailles vorgenommen worden war, wodurch die deutsch-französische Erbfeindschaft verstärkt wurde. Vorangegangen war am 8. Januar 1918 das 14-Punkte-Programm von US-Präsident Woodrow Wilson, das aus deutscher Sicht Grundlage für den zunächst auf 36 Tage befristeten Waffenstillstand von Compiègne am 11. November 1918 war.

Vorab tagte ein engerer Ausschuss des Kongresses, der sogenannte Rat der Vier, dem US-Präsident Woodrow Wilson, der französische Ministerpräsident Georges Clemenceau, der britische Premierminister David Lloyd George und der italienische Minister Vittorio Emanuele Orlando angehörten. Der Rat legte die wesentlichen Eckpunkte des Vertrags fest. An den mündlichen Verhandlungen nahmen nur die Siegermächte teil; mit der deutschen Delegation wurden lediglich Memoranden ausgetauscht. Das Ergebnis der Verhandlungen wurde der deutschen Delegation schließlich als Vertragsentwurf am 7. Mai 1919 vorgelegt – nicht zufällig am Jahrestag der Versenkung der RMS Lusitania.[1] Die deutsche Delegation – zu der auch die Professoren Max Weber, Albrecht Mendelssohn Bartholdy und Hans Delbrück sowie der General Max Graf Montgelas gehörten – weigerte sich zu unterschreiben und drängte auf Milderung der Bestimmungen, wobei die deutsche Delegation zu den mündlichen Verhandlungen nicht zugelassen wurde; stattdessen wurden Noten ausgetauscht. Zu den wenigen Nachbesserungen in der am 16. Juni von den Alliierten vorgelegten Mantelnote gehörte die Volksabstimmung in Oberschlesien. Die Siegermächte ließen weitere Nachbesserungen nicht zu und verlangten ultimativ die Unterschrift. Andernfalls würden sie ihre Truppen nach Deutschland einrücken lassen. Hierfür hatte Marschall Ferdinand Foch einen Plan ausgearbeitet: Vom bereits besetzten Rheinland aus sollten die Truppen der Entente entlang des Mains nach Osten vorrücken, um auf kürzestem Wege die tschechische Grenze zu erreichen und so Nord- und Süddeutschland voneinander zu trennen.[2] In Kreisen um den Oberpräsidenten von Ostpreußen, Adolf von Batocki, den Sozialdemokraten August Winnig und General Otto von Below wurden Pläne entwickelt, die Friedensbedingungen rundweg abzulehnen und Westdeutschland den einrückenden Truppen der Siegermächte kampflos zu überlassen. In Ostmitteleuropa, wo die Reichswehr noch verhältnismäßig stark war, sollte dann ein Oststaat als Widerstandszentrum gegen die Entente gegründet werden.[3] Ministerpräsident Philipp Scheidemann trat in dieser Situation zurück: Am 12. Mai 1919 begründete er seinen Schritt in der Weimarer Nationalversammlung mit der zum geflügelten Wort gewordenen Frage:

„Welche Hand müsste nicht verdorren, die sich und uns in solche Fesseln legte?“[4]

Unter dem Druck des drohenden Einmarsches und der trotz Waffenstillstand fortbestehenden britischen Seeblockade, die eine dramatische Zuspitzung der Ernährungslage befürchten ließ, votierte die Nationalversammlung am 23. Juni 1919 mit 257 gegen 138 Stimmen für die Annahme des Vertrags. Scheidemanns Parteifreund und Nachfolger Gustav Bauer rief in der Sitzung aus:

„Wir stehen hier aus Pflichtgefühl, in dem Bewußtsein, daß es unsere verdammte Schuldigkeit ist, zu retten zu suchen, was zu retten ist […]. Wenn die Regierung […] unter Vorbehalt unterzeichnet, so betont sie, daß sie der Gewalt weicht, in dem Entschluß, dem unsagbar leidenden deutschen Volke einen neuen Krieg, die Zerreißung seiner nationalen Einheit durch weitere Besetzung deutschen Gebietes, entsetzliche Hungersnot für Frauen und Kinder und unbarmherzige längere Zurückhaltung der Kriegsgefangenen zu ersparen.[5]

Außenminister Hermann Müller (SPD) und Verkehrsminister Johannes Bell (Zentrum) unterzeichneten daher am 28. Juni 1919 den Vertrag, wenn auch unter Protest.

Die Vertreter der USA, der wichtigsten Signatarmacht neben Großbritannien und Frankreich, hatten den Vertrag nach den zwei deutschen Delegierten zwar als Erste unterzeichnet, der amerikanische Kongress ratifizierte den Vertrag jedoch nicht. Am 19. November 1919 und nochmals am 19. März 1920 wurden das Vertragswerk und der Beitritt der Vereinigten Staaten zum Völkerbund abgelehnt.[6]

Ausgangsbedingungen

Deutsche Friedensunterhändler vor ihrer Abfahrt ins Hotel Trianon. Von links: Leinert, Melchior, Giesberts, Brockdorf-Rantzau, Landsberg, Schücking

Zwei der wichtigsten Mächte aus der Zeit des Kriegsbeginns existierten nicht mehr:

Beide Kriegsparteien hatten sich Nationalitätenprobleme in gegnerischen Staaten zunutze gemacht: Die Mittelmächte hatten auf dem Gebiet des Zarenreiches Regentschaftspolen gegründet und die Gründung Litauens wohlwollend geduldet. Die Alliierten und die slawischen Minderheiten der Donaumonarchie hatten sich gegenseitig unterstützt und waren nun einander verpflichtet.

So war eine generelle Rückkehr zu den Vorkriegsgrenzen unmöglich und die Neuordnung mit jenen Problemen belastet, die die Grenzziehung zwischen Nationalstaaten unausweichlich mit sich bringt.

Die ungleich schwersten Kriegsschäden an der zivilen Infrastruktur hatten Frankreich und das von Deutschland überfallene Belgien zu verzeichnen.

Ziele der Siegermächte

Hauptartikel: Kriegsziele im Ersten Weltkrieg

Die Ziele Frankreichs, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten unterschieden sich beträchtlich; die französischen standen vielfach im Widerspruch zu denen der beiden angelsächsischen Mächte.

Frankreich

Der französische Ministerpräsident Georges Clemenceau

Clemenceaus Mitarbeiter André Tardieu fasste die Ziele Frankreichs auf der Versailler Friedenskonferenz folgendermaßen zusammen:

„Sicherheit zu schaffen war die erste Pflicht. Den Wiederaufbau zu organisieren war die zweite.“[7]

Frankreich hatte mit Deutsch-Französischem Krieg und Erstem Weltkrieg zwei deutsche Invasionen innerhalb eines halben Jahrhunderts erlebt, von denen die erste für Deutschland erfolgreich gewesen war und die zweite weite Landstriche Frankreichs verwüstet hatte. Daher war es vorrangiges Ziel Clemenceaus, neben der als selbstverständlich angesehenen Rückgabe Elsass-Lothringens einen erneuten deutschen Einmarsch von vornherein unmöglich zu machen. Zu diesem Zweck strebte er die Rheingrenze und eine möglichst weitgehende Schwächung Deutschlands an. Dies ging einher mit seinem zweiten Ziel: der Entschädigung für die Kriegszerstörungen und der Abdeckung der interalliierten Schulden, die Frankreich vor allem bei den Vereinigten Staaten hatte. Eine vollständige Abdeckung aller Auslagen, die der Krieg gebracht hatte, schien durchaus geeignet, den gefährlichen Nachbarn nachhaltig zu schwächen.[8]

Vereinigtes Königreich

Der britische Premierminister David Lloyd George

Das Vereinigte Königreich hatte weit weniger unter dem Krieg gelitten als Frankreich, aber sich ebenfalls zur Finanzierung seiner Kriegsbeteiligung hoch bei der amerikanischen Regierung verschuldet. Nicht zuletzt angesichts der Entwicklung in Russland wollte die britische Regierung ein Machtvakuum in Mitteleuropa vermeiden und Deutschland daher im Sinne der klassischen Balance of Power-Strategie nicht zu sehr schwächen. Jedoch strebte die Regierung seiner Majestät eine nachhaltige Schwächung der deutschen Position in Übersee an, nachdem das Deutsche Kaiserreich zuletzt die jahrhundertelange britische Vormacht zur See infrage gestellt hatte. Deutlich wird die britische Position in einem Memorandum vom Lloyd George vom März 1919:

„Man mag Deutschland seiner Kolonien berauben, seine Rüstung auf eine bloße Polizeitruppe und seine Flotte auf die Stärke einer Macht fünften Ranges herabdrücken. Dennoch wird Deutschland zuletzt, wenn es das Gefühl hat, dass es im Frieden von 1919 ungerecht behandelt worden ist, Mittel finden, um seine Überwinder zur Rückerstattung zu zwingen. […] Um Vergütung zu erreichen, mögen unsere Bedingungen streng, sie mögen hart und sogar rücksichtslos sein, aber zugleich können sie so gerecht sein, dass das Land, dem wir sie auferlegen, in seinem Innern fühlt, es habe kein Recht sich zu beklagen. Aber Ungerechtigkeit und Anmaßung, in der Stunde des Triumphs zur Schau getragen, werden niemals vergessen noch vergeben werden. […] Ich kann mir keinen stärkeren Grund für einen künftigen Krieg denken, als dass das deutsche Volk, das sich sicherlich als einer der kraftvollsten und mächtigsten Stämme der Welt erwiesen hat, von einer Zahl kleinerer Staaten umgeben wäre, von denen manche niemals vorher eine standfeste Regierung für sich aufzurichten fähig war, von denen aber jeder große Mengen von Deutschen enthielte, die nach Wiedervereinigung mit ihrem Heimatland begehrten.[9]

Lloyd Georges finanzielle Forderungen sollten ursprünglich nur die britischen Kriegskosten decken. Die öffentliche Meinung in Großbritannien war durch den Krieg stark gegen Deutschland aufgebracht, was sich nicht zuletzt in den sogenannten Khaki-Wahlen vom 14. Dezember 1918 gezeigt hatte. Unter dem starken innenpolitischen Druck hatte Lloyd George eingewilligt, dass in die Reparationen, die Deutschland auferlegt wurden, auch der Wert sämtlicher Pensionen für Invalide und Kriegshinterbliebene einberechnet wurde, was den Wert der Reparationsforderungen enorm steigen ließ.[10]

Italien

Das Königreich Italien war sehr zögerlich in den Krieg eingetreten, nutzte aber die Chance, mit dem Sieg die letzten „IrredentaTrentino und Triest dem italienischen Staatsgebiet anzufügen, darüber hinaus eine leicht zu verteidigende Nordgrenze am Brenner zu gewinnen und eine Kolonie (Dodekanes). Italienische Forderungen gingen folglich im Wesentlichen in die Vertragstexte von Saint-Germain-en-Laye und Sèvres ein.

USA

Der amerikanische Präsident Woodrow Wilson

Amerikanische Kriegsziele waren die Aufhebung sämtlicher Handelsbeschränkungen und die Freiheit der Seeschifffahrt, deren Verletzung durch Deutschlands uneingeschränkten U-Boot-Krieg der Anlass zum Kriegseintritt der USA gewesen war. Darüber hinaus strebte Präsident Wilson eine gerechte Friedensordnung an, die einen weiteren Weltkrieg unmöglich machen sollte. Die Skizze einer solchen Friedensordnung, die auch die anderen amerikanischen Kriegsziele enthielt, hatte er im Januar 1918 mit seinem berühmten Vierzehn-Punkte-Programm veröffentlicht. Darin wurde unter anderem das Verbot jeglicher Geheimdiplomatie postuliert, ein Selbstbestimmungsrecht der Völker, eine weitgehende Abrüstung, einen Völkerbund, der Rückzug der Mittelmächte aus allen besetzten Gebieten und die Wiederherstellung Polens, das einen Zugang zum Meer erhalten sollte. Diese Forderungen standen zum Teil miteinander in Widerspruch, denn die gesamte Südküste der Ostsee war 1919 deutschsprachig. Das zwischen Hinterpommern und Ostpreußen gelegene Gebiet, das später vom Versailler Vertrag als Polnischer Korridor der Republik Polen übertragen wurde, hatte eine Bevölkerung, die sich aus Deutschen, Polen, Kaschuben und Juden zusammensetzte.[11] Auch hier waren die Polen (ohne die stammesverwandten Kaschuben) nicht in der Mehrheit, weshalb ein polnischer Zugang zum Meer gleichzeitig einen Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht eines anderen Volkes bedeutete. Auf Grundlage dieser Forderungen strebte Wilson einen Verständigungsfrieden ohne Sieger und Besiegte an, rückte aber nach dem deutschen „Diktatfrieden“ von Brest-Litowsk erkennbar davon ab.

Inhalt

Kriegsschuldartikel (Artikel 231) als Grundlage für Reparationsforderungen

Im Artikel 231 heißt es:

„Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutschland erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des Krieges, der ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungen wurde, erlitten haben.“

Die Unterzeichnungszeremonie in Versailles und die ersten zwei Seiten der Unterschriften und Siegel unter dem Vertrag

Der Vertrag wies allein dem kaiserlichen Deutschen Reich und seinen Verbündeten die Verantwortung für den Ersten Weltkrieg zu. Er bedeutete eine anfängliche Isolation des Deutschen Reiches, das sich als Sündenbock für die Verfehlungen der anderen europäischen Staaten vor dem Weltkrieg sah.

Der Artikel wurde als einseitige Schuldzuweisung verstanden und führte zur Kriegsschulddebatte. Die Unterschriften durch Hermann Müller und Johannes Bell, die durch die Novemberrevolution in ihre Ämter gelangt waren, nährten die vor allem durch Hindenburg und Ludendorff sowie später von Adolf Hitler propagierte Dolchstoßlegende.

Historiker beurteilen die Ursachen des Ersten Weltkriegs heute differenzierter, als es in dem Vertrag ausgedrückt wird. Der Artikel 231 sollte jedoch nicht die historischen Ereignisse analysieren, sondern die für das Deutsche Reich nachteiligen Friedensbedingungen juristisch und moralisch legitimieren. Darüber hinaus sollte das Deutsche Reich finanziell für die Schäden an Land und Menschen haftbar gemacht werden, welche die kaiserlichen Truppen insbesondere in Frankreich angerichtet hatten. Der Vertrag von Versailles legte daher den Grund für die Reparationsforderungen an das Deutsche Reich, deren Höhe allerdings zunächst nicht festgelegt wurde. Die Vertreter des Deutschen Reiches protestierten gegen den Artikel 231 daher nicht bloß aus Gründen der Selbstrechtfertigung, sondern mit dem Ziel, die moralische Basis der gegnerischen Forderungen insgesamt zu unterminieren. Die deutschen Reparationen nach dem Ersten Weltkrieg belasteten zwar den neuen republikanischen Staat. Anders als oft behauptet wird, waren sie nicht die Ursache der Inflation.[12]

Territoriale Bestimmungen

Das Reich musste zahlreiche Gebiete abtreten: Nordschleswig an Dänemark, den Großteil der Provinzen Westpreußen und Posen sowie das oberschlesische Kohlerevier und kleinere Grenzgebiete Schlesiens und Ostpreußens an den neuen polnischen Staat, der Zweiten Republik. Außerdem fiel das Hultschiner Ländchen an die neu gebildete Tschechoslowakei. Im Westen ging das Gebiet des Reichslandes Elsaß-Lothringen an Frankreich, und Belgien erhielt das Gebiet Eupen-Malmedy mit einer ebenfalls überwiegend deutschsprachigen Bevölkerung. Insgesamt verlor das Reich 13 % seines vorherigen Gebietes und 10 % der Bevölkerung. Darüber hinaus wurde der gesamte reichsdeutsche Kolonialbesitz dem Völkerbund unterstellt, der ihn als Mandatsgebiete an interessierte Siegermächte übergab. Das Deutsche Reich musste die Souveränität Österreichs anerkennen, umgekehrt wurde der von Deutschösterreich angestrebte Zusammenschluss mit dem Deutschen Reich im Vertrag von Saint-Germain untersagt.

Deutsche Gebietsverluste durch den Versailler Vertrag

Sofort abgetretene Gebiete (ohne Volksabstimmung)
Nach Volksabstimmungen im Gefolge des Versailler Vertrags abgetreten
Volksabstimmung in Oberschlesien 1921:
durchgezogen = Reichsgrenze von 1918 und oberschlesische Kreise,
gepunktet = niederschlesische Kreise,
lila = Tschechoslowakei einschließlich von Deutschland erhaltenem Gebiet,
grün = Polen einschl. von Deutschland ohne Volksabstimmung erhaltenem Gebiet,
gelbgrün = nach der Abstimmung an Polen gekommenes Gebiet,
orange = nach der Abstimmung bei Deutschland gebliebenes Gebiet

Hauptartikel: Volksabstimmungen im Gefolge des Versailler Vertrags

  • Nordschleswig stimmte mit einer Dreiviertelmehrheit für Dänemark, der Süden Schleswigs verblieb mit einer Mehrheit von 80 Prozent bei Deutschland
  • Während der Volksabstimmung am 20. März 1921 war Oberschlesien von alliierten Truppen besetzt, damit nicht deutsche Behörden Druck zulasten der polnischen Option ausüben konnten. Sechzig Prozent der Stimmberechtigten votierten für den Verbleib beim Deutschen Reich. Nachdem ein polnischer Aufstand eine gewaltsame Lösung zu Polens Gunsten hatte herbeiführen wollen und am erbitterten Widerstand deutscher Freikorps gescheitert war, beschloss der Oberste Rat der Alliierten im Oktober 1921, das Abstimmungsgebiet zu teilen,[13] eine Möglichkeit, die der Versailler Vertrag explizit vorsah. So kam ein Gebiet von etwa einem Drittel der Fläche im Osten der Provinz, in dem es insgesamt eine Stimmenmehrheit für Polen gegeben hatte, am 20. Juni 1922 an Polen. Im abgetretenen Teil war bislang fast ein Viertel der deutschen Steinkohle gefördert worden. Die Abtrennung verbitterte viele Deutsche, weil die Teilung erst nach der Abstimmung beschlossen wurde und dadurch der größere Teil des industriell wertvollen Oberschlesischen Industriegebiets an Polen ging.[14] Durch die räumliche Heterogenität der Stimmenmehrheiten fielen mehrere Orte entgegen der jeweiligen Stimmenmehrheit an Polen. Auch die Künstlichkeit der Grenzziehung in diesem Ballungsraum, teilweise durch Industriebetriebe und Bergwerke, nährte die Verbitterung.
  • Eupen-Malmedy sowie das bisherige Neutral-Moresnet an Belgien (→ Ostkantone); ursprünglich ohne Abstimmung, eine spätere Abstimmung bestätigte die Zugehörigkeit zu Belgien. Ob die Abstimmung korrekt war oder nicht, wurde von beiden Seiten gegensätzlich dargestellt. Das abgetretene Gebiet umfasste sowohl Gemeinden mit französischsprachigen (Malmedy, Weismes) als auch mit deutschsprachigen Bevölkerungsgruppen (Eupen, Sankt Vith und andere). Letztere bilden heute die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens.
Nach Volksabstimmungen im Gefolge des Versailler Vertrags beim Deutschen Reich geblieben
  • Südschleswig
  • der Westteil Oberschlesiens inkl. dem dem Abstimmungsgebiet zugeschlagenen Teil des niederschlesischen Landkreises Namslau (zwei Drittel des Abstimmungsgebiets)
  • neun Landkreise Westpreußens östlich und westlich des neuen polnischen „Korridors“ (→ Westpreußen)
  • der Südteil Ostpreußens (jedoch ohne Soldau, Kreis Neidenburg)
Dem Völkerbund unterstellt
Karte Europas a) vor dem Ersten Weltkrieg und b) nach den Bestimmungen der Pariser Vorortverträge
  • Das Saargebiet, dessen Kohleproduktion Frankreich zufiel, wurde dem Völkerbund unterstellt. Nach 15 Jahren sollte eine Abstimmung über die Landeszugehörigkeit stattfinden.
  • Danzig mit Umgebung wurde zur Freien Stadt unter Kontrolle des Völkerbundes erklärt, in das polnische Zollgebiet eingeschlossen und von Polen außenpolitisch vertreten.
  • Das Memelland wurde unter Kontrolle des Völkerbunds einem eigenen Staatsrat mit französischem Präfekten unterstellt und am 10. Januar 1923 von Litauen besetzt. 1924 wurde es in der Memelkonvention des Völkerbundes als autonomes Gebiet unter litauische Staatshoheit gestellt.[13]
  • die deutschen Kolonien
Befristet von den Siegermächten besetzt
  • Das Rheinland; die Räumung sollte bis spätestens 1935 erfolgen. Diese Befristung der Alliierten Rheinlandbesetzung hatten die Angelsachsen den Franzosen, deren Ziel ursprünglich die Abtrennung des Rheinlands vom Reich gewesen war, nur schwer abringen können. Um die Sicherheit Frankreichs vor Deutschland auch ohne einen solchen massiven Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker zu gewährleisten, schlossen die USA und Großbritannien mit der Französischen Republik ein Garantieabkommen ab, das jeden erneuten deutschen Angriff auf Frankreich zum Casus belli erklärte. Dieses Garantieabkommen wurde aber wie der gesamte Vertrag vom amerikanischen Kongress nicht ratifiziert, weshalb auch die Briten davon Abstand nahmen.

Wirkung der Gebietsverluste auf die Staatsangehörigkeit

Nach Artikel 91 des Versailler Vertrags erwarben grundsätzlich alle deutschen Reichsangehörigen, die ihren Wohnsitz in den endgültig als Bestandteil des wiedererrichteten polnischen Staates anerkannten Gebieten hatten, von Rechts wegen die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen. Zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des Vertrags waren die hier wohnhaften über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen berechtigt, für die deutsche Staatsangehörigkeit zu optieren. Polen deutscher Reichsangehörigkeit im Alter von über achtzehn Jahren, die in Deutschland ihren Wohnsitz hatten, waren berechtigt, für die polnische Staatsangehörigkeit zu optieren. Allen Personen, die von dem Optionsrecht Gebrauch machten, stand es frei, innerhalb von zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat zu verlegen, für den sie optiert hatten. Sie durften dabei ihr gesamtes bewegliches Gut zollfrei mitnehmen. Es stand ihnen frei, das unbewegliche Gut zu behalten, das sie im Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten.[15][16]

Diese Bestimmungen erzeugten in den ersten Jahren nach der Transformation in innerstaatliches Recht eine nicht unerhebliche Wanderungsbewegung zwischen dem Deutschen Reich und Polen. Viele Deutsche, die die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht verlieren wollten und entsprechend optiert hatten, sahen sich gezwungen, ihre angestammte Heimat zu verlassen und auch ihren Grundbesitz zu verkaufen, um sich im Reich wieder eine Existenz aufzubauen. Polen sah die in den Nachkriegswirren vorübergehend Abgewanderten als stillschweigende Optanten an, auch wenn diese Deutschen sich noch nicht für oder gegen die deutsche Staatsangehörigkeit entschieden hatten. Das dadurch erhöhte Angebot auf dem polnischen Grundstücksmarkt führte zu fallenden Preisen und somit zur Wertminderung der Grundstücke.[17] Als Folge des Wiener Abkommens emigrierten zwischen 1924 und dem Sommer 1926 etwa 26.000 Deutsche teils freiwillig, teils erzwungen aus dem neuen polnischen Staat. Das Deutsche Reich war für die Aufnahme dieser Menschen schlecht vorbereitet. Die meisten wurden zunächst in einem Lager bei Schneidemühl aufgefangen.[18]

Militärische Bestimmungen

Zerlegen eines schweren Geschützes (1919/20)

Dem Deutschen Reich wurden weitgehende Beschränkungen auferlegt:

  • Auflösung des Großen Generalstabs
  • Berufsarmee mit maximal 100.000 Mann und etwa 4.000 Offizieren
  • keine allgemeine Wehrpflicht
  • Beschränkung auf eine einmalige Dienstzeit von 12 Jahren ohne Wiederverpflichtungsmöglichkeit, maximal 5 % der Mannschaften dürften vorzeitig jährlich ausscheiden (so sollte einer heimlichen Wehrpflicht vorgebeugt werden)[19]
  • Verbot von militärischen Vereinen, Militärmissionen und Mobilmachungsmaßnahmen
  • Marine mit 15.000 Mann, sechs gepanzerten Schiffen, sechs Kreuzern, 12 Zerstörern und 12 Torpedobooten[20]
  • keine schweren Waffen wie U-Boote, Panzer, Schlachtschiffe
  • Verbot chemischer Kampfstoffe
  • Beschränkung der Waffenvorräte (102.000 Gewehre, 40,8 Mio. Gewehrpatronen)
  • Verbot des Wiederaufbaus von Luftstreitkräften
  • Entmilitarisierung des Rheinlands und eines 50 Kilometer breiten Streifens östlich des Rheins
  • Verbot des Festungsbaus entlang der deutschen Grenze
  • Verbot von Befestigung und Artillerie zwischen Ost- und Nordsee
  • Im Weiteren wurden jegliche Maßnahmen verboten, die als zur Vorbereitung eines Krieges geeignet betrachtet wurden. Dies hatte unter anderem Auswirkungen auf das Deutsche Rote Kreuz, das in der Folge seine Ursprungsaufgabe in den Hintergrund stellen musste.
  • In der Präambel zum fünften Teil des Vertrages wurde erklärt, dass die Deutschland auferlegte Abrüstung der Abrüstung aller anderen Staaten vorangehen sollte. Auch die Siegermächte, sofern sie dem Völkerbund beitraten, verpflichteten sich, sich einem noch zu verhandelnden Abrüstungsregime des Völkerbundes zu unterwerfen.

Artikel 177 des Vertrages verlangte die Entwaffnung auch im zivilen Bereich. Der Deutsche Reichstag beschloss in der Folge am 5. August 1920 mehrheitlich das Entwaffnungsgesetz.[21]

Wirtschaftliche Bestimmungen und Reparationen

Siehe Deutsche Reparationen nach dem Ersten Weltkrieg

Das Deutsche Reich wurde zur Wiedergutmachung durch Geld- und Sachleistungen in noch durch die Reparationskommission festzulegender Höhe verpflichtet. Ebenso wurde eine Verkleinerung der reichsdeutschen Handelsflotte festgeschrieben. Die großen deutschen Schifffahrtswege, namentlich Elbe, Oder und Donau und Memel, wurden für international erklärt.[22] Für fünf Jahre musste das Deutsche Reich den Siegermächten einseitig die Meistbegünstigung gewähren. Im sogenannten Champagnerparagraphen 274 wurde festgelegt, dass Produktbezeichnungen, die ursprünglich Herkunftsbezeichnungen aus den Ländern der Siegermächte waren, nur noch verwendet werden durften, wenn die so bezeichneten Produkte auch tatsächlich aus der genannten Region stammten: Seitdem darf Branntwein in Deutschland nicht mehr als Cognac und Schaumwein nicht mehr als Champagner verkauft werden, Bezeichnungen, die bis dahin in den deutschen Ländern durchaus üblich waren. Luxemburg musste die bislang bestehende Zollunion mit dem Deutschen Reich aufgeben.

Völkerbund

Der Völkerbundspalast in Genf

Außerdem sah der Vertrag die Gründung des Völkerbunds vor, eines der erklärten Ziele von Präsident Wilson. Der Völkerbund war Vorläuferorganisation der heutigen Vereinten Nationen, die nach dem Zweiten Weltkrieg gegründet wurden. Deutschland war bis 1926 kein Mitglied.

Internationale Arbeitsorganisation

Ebenso wurde durch den Versailler Vertrag (Kapitel XIII) die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) ins Leben gerufen, welche bis heute besteht. Auch die Regelungen über diese Organisation sind in allen Pariser Vororteverträgen enthalten und heben Problemstellungen der Arbeitswelt erstmalig auf die Stufe des internationalen Rechtssystems. Der Versailler Vertrag geht somit über die Regelungen klassischer Friedensverträge hinaus.

Garantiebestimmungen

Als Garantie für die Durchführung der übrigen Bestimmungen des Vertrags wurde eine alliierte Besetzung des linksrheinischen Gebietes und zusätzlicher Brückenköpfe bei Köln, Koblenz und Mainz vereinbart. Diese sollte zeitlich gestaffelt fünf, zehn und 15 Jahre nach dem Ratifizierungsdatum aufgehoben werden (Artikel 428–430).

Folgen

Kundgebung gegen den Versailler Vertrag 1932 im Berliner Lustgarten

Das Deutsche Reich wurde durch die territorialen Abtretungen in seiner Wirtschaftskraft erheblich geschwächt. Große Teile seiner Schwerindustrie wurden getroffen, die Förderung von Steinkohle und Eisenerz, die Produktion von Roheisen und Stahl. Der Verlust Posens und Westpreußens verringerte die Lebensmittelproduktion in starkem Maß, ein Verlust, den die deutsche Landwirtschaft zunächst nicht ausgleichen konnte. Deutschlands Bevölkerung verringerte sich um sieben Millionen Menschen, von denen in den Folgejahren etwa eine Million ins Reich strömte, vor allem aus Elsass-Lothringen und aus den an Polen abgetretenen Gebieten. Durch den Verlust von 90 % der Handelsflotte und des gesamten Auslandsvermögens wurde der deutsche Außenhandel stark beeinträchtigt.

Da das Deutsche Reich seine Armee nach Art. 159 ff. Versailler Vertrag auf eine Stärke von 115.000 Soldaten (100.000 Heer und 15.000 Marine) verkleinern musste, war es nicht in der Lage, eine etwaige alliierte Invasion militärisch zu verhindern. Bereits 1921 drohten die Siegerstaaten im Londoner Ultimatum mit einer Besetzung des Ruhrgebiets; 1923 wurde es dann von französisch-belgischen Truppen tatsächlich besetzt (→ Ruhrbesetzung).

Insgesamt wurde von verschiedenen Historikern als ein Grundproblem des Versailler Vertrages bezeichnet, dass er zwei Ziele gleichzeitig zu erreichen versuchte: zum einen die von Wilson vertretenen Ideale der Selbstbestimmung der Völker und der territorialen Übereinstimmung zwischen Volk und Staat, zum anderen die Absichten der Siegermächte, insbesondere Frankreichs, das Deutsche Reich entscheidend zu schwächen.

Wie Sebastian Haffner nach dem Zweiten Weltkrieg schrieb, wurde das Deutsche Reich als immer noch stärkste und geographisch in der Mitte beheimatete, also für die Stabilität des Kontinents unentbehrliche europäische Macht „weder dauerhaft entmachtet noch dauerhaft integriert“.

Durch die divergierenden Interessen war der Vertrag von Versailles der Siegermächte zwar einerseits für Deutschland zu hart, als dass ein als politische Einheit und wirtschaftliche Großmacht bestehen gebliebenes Deutsches Reich ihn dauerhaft akzeptieren würde. Andererseits ließ er es aber mächtig genug, dass eine deutsche Regierung weniger als zwanzig Jahre später Revanchegedanken in Politik umsetzen konnte, womit sie Europa in die Katastrophe des Zweiten Weltkriegs stürzte. Treffende Voraussicht zeigte eine Äußerung des Marschalls Foch zur Zeit des Vertragsabschlusses: „Das ist kein Frieden. Das ist ein zwanzigjähriger Waffenstillstand.“ – wobei Foch für eine Zerschlagung des Deutschen Reiches eingetreten war.

John Maynard Keynes, der Vertreter des Schatzamts der britischen Delegation bei den Vertragsverhandlungen trat noch vor Abschluss der Verhandlungen unter Protest gegen die Vertragsbedingungen, die Deutschland auferlegt werden sollten, von seinem Posten in der Delegation zurück. Die wirtschaftlichen Folgen des Friedensvertrages würden sowohl die internationalen Wirtschaftsbeziehungen destabilisieren als auch größeren sozialen Sprengstoff für Deutschland mit sich führen.

Die Friedensbedingungen wurden in Deutschland als überraschend und als extrem hart empfunden. Lange hatte die deutsche Öffentlichkeit geglaubt, auf der Grundlage der wilsonschen Vierzehn Punkte einen milden Frieden erreichen zu können, der im Wesentlichen den Status quo ante wiederherstellen würde. Der Kulturphilosoph Ernst Troeltsch schrieb, Deutschland habe sich im „Traumland der Waffenstillstandsperiode“ befunden, aus dem es mit der Veröffentlichung der Friedensbedingungen brutal geweckt worden sei.[23] Hinzu kam die Tatsache, dass die Siegermächte das Deutsche Reich von den Verhandlungen ausschlossen und ihm nur am Schluss schriftliche Eingaben gestattet hatten: das Schlagwort vom „Versailler Diktat“ machte die Runde. Diese beiden Faktoren trugen dazu bei, dass der Widerstand der Reichsregierung gegen den Vertrag, wie der Historiker Hans-Ulrich Wehler schreibt, „von einem nahezu lückenlosen Konsens im ganzen Land“ getragen wurde.[24] In den folgenden Jahren war die Revision des Vertrages erklärtes Ziel der deutschen Außenpolitik: Weder die Legitimität des Friedens noch die Tatsache, dass Deutschland den Krieg militärisch verloren hatte (→ Dolchstoßlegende), wurden akzeptiert. Auf unterschiedlichen Wegen versuchten alle Regierungen der Weimarer Republik die „Fesseln von Versailles abzuschütteln“, weshalb man von einem regelrechten „Weimarer Revisionssyndrom“ sprechen kann. Neben der Art seines Zustandekommens den Inhalten des Vertrages – insbesondere auch die Gebietsabtretungen mit deutschen Bevölkerungsgruppen – beschädigte dieses Revisionssyndrom nachhaltig das Ansehen der demokratischen Westmächte und das Vertrauen in neue Demokratie in Deutschland.[25] Manche Historiker sehen in dem Vertrag eine wichtige Ursache für den Aufstieg des Nationalsozialismus. So äußerte Theodor Heuss, damals liberaler Reichstagsabgeordneter, nach dem Zweiten Weltkrieg: „Der Ausgangspunkt der nationalsozialistischen Bewegung ist nicht München, sondern Versailles.“[26]

Auf die hohen Reparationsforderungen und die Industriedemontagen im Ruhrgebiet versuchte die deutsche Reichsregierung mit einem Generalstreik zu reagieren, der mit ständig nachgedrucktem Geld unterstützt werden sollte. Das heizte die Hyperinflation an, die große Teile der Bevölkerung in Not und Elend stürzte. Sie war vor allem dadurch zustande gekommen, dass den Kriegsanleihen, mit denen das Kaiserreich vorher den Krieg finanziert hatte, durch die militärische Niederlage keine Sachwerte gegenüberstanden. Während und nach der Inflation geriet das Reich in eine zunehmende Abhängigkeit von ausländischen Krediten, besonders US-amerikanischen. Daher traf die von den USA ausgehende Weltwirtschaftskrise das Deutsche Reich extrem hart, da diese stärker als irgendeine andere Industrie an die amerikanische Wirtschaft gekoppelt war.

Die durch den Versailler Vertrag begründeten bedeutsamen wirtschaftlichen Folgen und die außenpolitische Isolation des Deutschen Reichs versuchte Walther Rathenau im Vertrag von Rapallo zu entschärfen. Darin wurde das Verhältnis zur Sowjetunion normalisiert und auf gegenseitige Ansprüche verzichtet.

Hitler konnte in den ersten Jahren seiner Regierungszeit durch die Beseitigung der letzten Zwänge des Versailler Vertrags, unter anderem durch die militärische Wiederaufrüstung und Wiederbesetzung des Rheinlandes, großes innenpolitisches Prestige ernten. Die USA zogen sich alsbald von der europäischen Politik zurück, Frankreich und Großbritannien entschieden sich für eine Politik des Appeasement.

Einzelnachweise

  1. Martin Schramm: Das Deutschlandbild in der britischen Presse 1912–1919. Berlin 2007, S. 509.
  2. Henning Köhler, Novemberrevolution und Frankreich. Die französische Deutschland-Politik 1918–1919. Droste Verlag, Düsseldorf 1980, S. 310 f.
  3. Hagen Schulze, Der Oststaat-Plan 1919, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 18 (1970), S. 123–163.
  4. Christian Gellinek: Philipp Scheidemann. Gedächtnis und Erinnerung. Waxmann, Münster 2006, ISBN 3-8309-1695-7, S. 44.
  5. Justus H. Ulbricht (Hrsg.): Weimar 1919. Chancen einer Republik. Böhlau, Köln/Weimar 2009, ISBN 978-3-412-20359-7, S. 86.
  6. Stephan G. Bierling, Geschichte der amerikanischen Außenpolitik. Von 1917 bis zur Gegenwart. Beck, München 2003, ISBN 3-406-49428-5, S. 75
  7. André Tardieu: La Paix. Paris 1921, S. 308.
  8. Henning Köhler: Novemberrevolution und Frankreich. Die französische Deutschland-Politik 1918–1919. Droste Verlag, Düsseldorf 1980, S. 26–31
  9. Klaus Schwabe (Hrsg.): Quellen zum Friedensschluß von Versailles. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1997, ISBN 3-534-04822-9, S. 156 f.
  10. Bruce Kent, The Spoils of War. The Politics, Economics, and Diplomacy of Reparations 1918–1932, Clarendon, Oxford 1989, S. 36–40
  11. dtv-Lexikon zur Geschichte und Politik im 20. Jahrhundert, hrsg. v. Carola Stern, Thilo Vogelsang, Erhard Klöss und Albert Graff, dtv-Verlag, München 1974. S. 647; Richard Blanke, Orphans of Versailles. The Germans in Western Poland 1918–1939, University Press of Kentucky 1998, S. 18 und 244; Frank-Lothar Kroll und Matthias Niedobitek, Vertreibung und Minderheitenschutz in Europa, Duncker & Humblot, Berlin 2005, S. 305.
  12. Vgl. Eberhard Kolb, Die Weimarer Republik, 6., überarb. u. erw. Aufl., München 2002 (= Oldenbourg Grundriss der Geschichte; Bd. 16).
  13. 13,0 13,1 Werner Conze: Die Weimarer Republik, in: Peter Rassow (Hrsg.): Deutsche Geschichte im Überblick, Stuttgart 1973, ISBN 3-476-00258-6, S. 645.
  14. Peter Krüger, Die Außenpolitik der Republik von Weimar, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1985, S. 134 f.
  15. Helmut Lippelt: „Zur deutschen Politik gegenüber Polen 1925/26“, in: Hans Rothfeld/Theodor Eschenburg (Hrsg.), Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, 19. Jahrgang 1971 / 4. Heft / Oktober, Institut für Zeitgeschichte, Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart, S. 331 (online).
  16. Vgl. das Deutsch-polnische Abkommen über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 30. August 1924 – Wiener-Abkommen – (RGBl. 1925 Teil II, S. 33 f.) und den Minderheitenschutzvertrag zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und Polen vom 28. Juni 1919 (online).
  17. Helmut Lippelt: „Zur deutschen Politik gegenüber Polen 1925/26“, in: Hans Rothfeld/Theodor Eschenburg (Hrsg.), Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, 19. Jahrgang 1971 / 4. Heft / Oktober, Institut für Zeitgeschichte, Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart, S. 326 (online).
  18. Jens Boysen, Die polnischen Optanten: Ein Beispiel für den Zusammenhang von Krieg und völkerrechtlicher Neuordnung, in: Bruno Thoß/Hans-Erich Volkmann (Hrsg.), Erster Weltkrieg – Zweiter Weltkrieg. Ein Vergleich. Krieg, Kriegserlebnis, Kriegserfahrung in Deutschland, Paderborn [u. a.] 2002, S. 593, 604–607.
  19. Friedensvertrag von Versailles Teil V Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt Kapitel III Heeresergänzung und militärische Ausbildung Artikel 173 und 174
  20. Dan van der Vat, Schlachtfeld Atlantik, ISBN 3-453-04230-1, S. 82.
  21. Deutsches Historisches Museum: 1920, abgerufen am 4. August 2009.
  22. Friedensvertrag von Versailles. 28. Juni 1919. Kapitel III. Artikel 331.
  23. Zitiert nach Henning Köhler, Deutschland auf dem Weg zu sich selbst. Eine Jahrhundertgeschichte. Hohenheim-Verlag, Stuttgart 2002, S. 161.
  24. Hans-Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 4: Vom Beginn des ersten Weltkrieges bis zur Gründung der beiden deutschen Staaten 1914–1949, C.H. Beck, München 2003, S. 408.
  25. Michael Salewski, Das Weimarer Revisionssyndrom, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 2 (1980), S. 14–25.
  26. Ein typisches Beispiel für die Stimmung in der Professorenschaft liefert der Alttestamentler Otto Procksch an der Universität Greifswald 1924 in einer Rede „König und Prophet in Israel“, in der er, nicht gerade zum Thema gehörend, ausführt: Der Name Versailles, über dem einst eine Kaiserkrone schwebte, lässt heute das Blut gerinnen. Denn aus Versailles haben wir nur die Narrenkappe heimgebracht; und wir sind heerlos, wehrlos, ehrlos. Wohl hat Frankreich vor einem Jahr selbst den Vertrag gebrochen, aber wir erfüllen, erfüllen, erfüllen. Wenn deutsche Art und christlicher Glaube sich verbinden, dann sind wir gerettet, dann wollen wir arbeiten mit unseren Händen und des Tages warten, bis der deutsche Held komme, er komme als Prophet oder König. So überliefert von Eschenburg, auch als Universitätsrede gedruckt.

Literatur

Weblinks

 Commons: Friedensvertrag von Versailles – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

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