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Deutsches Reich 1933 bis 1945

Aus Jewiki
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Dieser Artikel behandelt Staatsform, Behörden und Staatsgebiet Deutschlands unter nationalsozialistischer Herrschaft. Zu Aufstieg der NSDAP seit 1918 und Regierung von 1933 bis 1945 siehe Zeit des Nationalsozialismus, zur Ideologie siehe Nationalsozialismus, zum Parteiaufbau Struktur der NSDAP.
Deutsches Reich
1933–1945
Großdeutsches Reich
(ab 1943)
Flagge des Deutschen Reiches Wappen des Deutschen Reiches
Reichsflagge 1935–1945 Reichsadler 1935–1945
Navigation
Flag of Germany (3-2 aspect ratio).svg Weimarer RepublikBesatzungszeit Flag of Germany (1946-1949).svg
Verfassung Durch Notstandsgesetzgebung formal beibehaltene, 1933 faktisch außer Kraft gesetzte Weimarer Verfassung vom 11. August 1919
Amtssprache Deutsch
Hauptstadt Berlin
Herrschaftsform Diktatur
Reichspräsidenten
– 1925 bis 1934
– 1934 bis 1945
– 1945

Paul von Hindenburg
Adolf Hitler
Karl Dönitz
Reichskanzler
– 1933 bis 1945
– 1945

Adolf Hitler
Joseph Goebbels
Fläche
– 1939
– 1940/41
 
 

633.786 km²[1]
698.368 km²
(Protektorat Böhmen und Mähren: 48.959 km²)[2]
Einwohnerzahl
– 1938

78.800.000[1]
Bevölkerungsdichte 135 pro km²[1]
Nationalhymne Deutschlandlied,
Horst-Wessel-Lied (de facto)
Nationalfeiertag 1. Mai – „Tag der nationalen Arbeit“
Währung Reichsmark
Staatsdoktrin Nationalsozialismus
Zeitzone UTC+1 MEZ
Karte
Großdeutsches Reich 1944

Das Deutsche Reich wurde von 1933 bis 1945 von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) unter dem „Führer“, Staats- und Parteichef Adolf Hitler, beherrscht und zu einer Diktatur geformt.

Bezeichnungen

Deutsches Reich

Deutschland durchlief unter dem Namen Deutsches Reich verschiedene Epochen mit entsprechenden Verfassungen: Das Deutsche Kaiserreich bestand seit der Reichsgründung von 1871 bis zum Ende des Ersten Weltkriegs am 11. November 1918 als konstitutionelle und erbliche Monarchie. Die Weimarer Republik bestand von 1919 bis zum Ermächtigungsgesetz am 23. März 1933 als parlamentarische Demokratie.

Diese wurde seit der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 durch einen „Führerstaat“ abgelöst. Dieser endete gleichzeitig mit dem Zweiten Weltkrieg in Europa durch die bedingungslose Kapitulation der deutschen Streitkräfte am 8. Mai 1945.

Großdeutsches Reich

Datei:Grossdeutsches Reich - Reichsarbeitsdienst.jpg
Briefmarke „Großdeutsches Reich“, Juni 1944

Die Nationalsozialisten erweiterten das deutsche Staatsgebiet schrittweise. Seit dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich am 12. und 13. März 1938 benannten sie Österreich in „Ostmark“, 1942 in Donau- und Alpenreichsgaue um. Deutsche und ehemals österreichische Teilgebiete zusammen nannten sie ab März 1938 inoffiziell Großdeutsches Reich; die Kurzbezeichnung Großdeutschland wurde umgangssprachlich verwendet, den Terminus Großdeutsches Reich gab es im Reichsgesetzblatt.

Mit diesem Begriff beanspruchten die Nationalsozialisten, die 1848 erwogene, damals aber verworfene „großdeutsche Lösung“ – die Einbeziehung der Deutschen in der Habsburgermonarchie in einen einheitlichen Nationalstaat – erreicht zu haben. Dies hatte vor ihnen der Alldeutsche Verband erfolglos angestrebt. Darüber hinaus deutete der Begriff expansive Absichten an: Weitere Gebiete mit Volksdeutschen sollten in das Staatsgebiet eingegliedert werden, um ein „Großgermanisches Reich“ zu schaffen.[3] Dieses sollte weit über Deutschlands Grenzen hinausgehen und wurde als historische Notwendigkeit propagiert.[4]

Das 25-Punkte-Programm der NSDAP von 1920 rechtfertigte diese Ziele mit den völkischen und rassistischen Ideen der „Volksgemeinschaft“ und dem „Volk ohne Raum“. Darum erklärte das NS-Regime auch die später eroberten Gebiete mit Ausnahme des Generalgouvernements (dieses wurde stattdessen zum Nebenland erklärt) zu Teilgebieten des Großdeutschen Reiches, verleibte sie dem Deutschen Reich also einseitig und völkerrechtswidrig ein.

Der Erlass RK 7669 E des Reichsministers und Chefs der Reichskanzlei, Hans Heinrich Lammers, vom 26. Juni 1943 machte die bis dahin inoffizielle Sprachregelung amtlich verbindlich.[5] Die Namensänderung wurde aber nicht proklamiert, sondern zeigte sich erstmals am 24. Oktober 1943 auf damaligen Briefmarken, ab Juni 1944 auf sämtlichen Ausgaben.

Altreich

Als Altreich bezeichneten die deutschen Staats- und Verwaltungsbehörden ebenfalls ab März 1938 das deutsche Staatsgebiet vor der von ihnen so genannten „Wiedervereinigung mit Österreich“.[6] Dazu zählten sie das 1935 dem Deutschen Reich wieder angeschlossene Saargebiet, aber nicht das Sudetenland, das sie nach dem Münchner Abkommen Anfang Oktober 1938 annektierten, und auch nicht die 1939 eroberte Freie Stadt Danzig. Sie unterschieden es streng von diesen neu eingegliederten Gebieten, da sie für diese abweichende Gesetzgebungsverfahren und Verwaltungsstrukturen schufen.

Mit dem Begriff Deutschland in den Grenzen von 1937 akzeptierten die westlichen Siegermächte nach Kriegsende das Saargebiet als Teil Deutschlands. Auch Danzig behandelten sie nicht als eroberte Stadt, so dass sie oft fälschlich nachträglich zum „Altreich“ gezählt wird.

Drittes Reich

Der Ausdruck Drittes Reich stammt aus der christlichen Apokalyptik des Mittelalters. Arthur Moeller van den Bruck bezog ihn 1923 auf ein künftiges vom nationalen Sozialismus geprägtes Großdeutschland, das dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und dem Deutschen Kaiserreich folgen und die Anläufe zu einem völkisch vereinheitlichten Nationalstaat beerben und vervollkommnen sollte. In diesem Sinne verwendeten vielen Gegner der Weimarer Republik diesen Begriff vor 1933. Damit klammerten die Antidemokraten diese erste deutsche Demokratie aus ihrer Geschichtsschau aus, da sie ihnen als baldmöglichst abzulösende Fehlentwicklung galt.

Die NS-Propaganda übernahm van den Brucks Buchtitel vor 1933 für den von ihr angestrebten autoritären Führerstaat, ließ den Begriff nach ihrer Machtübernahme aber rasch wieder fallen.

Tausendjähriges Reich

Der Begriff Tausendjähriges Reich hat ähnliche ideologische Wurzeln wie „Drittes Reich“. Er wurde von der NS-Propaganda aufgegriffen, um ihren Anspruch auf eine nicht mehr ablösbare, unendlich andauernde Herrschaftsordnung als Endzustand der deutschen und universalen Geschichte auszudrücken.

Heutige Bezeichnungen

Heute wird das nationalsozialistische Deutschland in wissenschaftlichen Veröffentlichungen oft als „NS-Staat“, „Führerstaat“ oder weiterhin als „Drittes Reich“ bezeichnet. In der Umgangssprache finden sich auch Benennungen wie „Nazi-Deutschland“ oder „Hitlerdeutschland“.

Ideologie

Hauptartikel: Nationalsozialismus

Der Nationalsozialismus verstand sich als alle Bereiche von Staat und Gesellschaft umgestaltende, revolutionäre Volksbewegung. Er strebte die Aufhebung der für die Weimarer Verfassung grundlegenden Rechtsprinzipien an: vor allem der individuellen Bürgerrechte und der institutionalisierten Gewaltenteilung zwischen Reichs- und Landesregierungen einerseits, Legislative, Exekutive und Judikative andererseits. Sie sollten nicht nur gemäß Punkt 25 des Parteiprogramms von 1920 einer „starken Zentralgewalt des Reiches“ untergeordnet, sondern entweder durch neu aufgebaute Behörden ersetzt oder entmachtet und umstrukturiert werden, um fortan Teil eines von oben nach unten organisierten „Führerstaats“ zu sein.

Die Idee der Volksgemeinschaft sollte Politik, Moral und Recht zu einem unauflösbaren Ganzen zusammenschweißen. Der dynamische, keiner höheren Rechtsinstanz verpflichtete „Führerwille“ sollte – von den Parteigliederungen im vorauseilenden Gehorsam erahnt – eine neue nationalsozialistische Herrschaftsform schaffen. Formal nicht normierte emotionale Leitgedanken wie das „gesunde Volksempfinden“, der Aufstieg der „Tüchtigen“ durch „Kampf und Auslese“ usw. sollten zu neuen Quellen des Verfassungsrechts werden. An die Stelle der Verpflichtung der Staatsbeamten auf allgemeine Rechtsprinzipien sollte die persönliche Verpflichtung treten, die dann durch „Führereide“ bekräftigt werden musste.

Hitler hatte als Parteichef der NSDAP mit seinem Legalitätseid vom 30. September 1930 (Ulmer Reichswehrprozess) die Ausnutzung der legalen Möglichkeiten und spätere Umgestaltung des Staates nach der eigenen Weltanschauung angekündigt. Jedoch besaß die intern nach diesen Prinzipien organisierte NSDAP kein schlüssiges Konzept für den Neuaufbau der gesamten überkommenen Staatsverwaltung.

Dem entsprach, dass das NS-Regime die vorhandene Bürokratie in der Phase der Machtübernahme vorläufig bestehen ließ, um sie dann in der Phase der Gleichschaltung in weiten Bereichen, jedoch nicht vollständig, zu entmachten oder durch eine Vielzahl neuer Reichsbehörden zu erweitern und zu „überwölben“. Deshalb kam es nach 1933 zu widersprüchlichen Entwicklungen in Staatsaufbau und Staatsverwaltung.[7]

Gleichschaltung

Hauptartikel: Gleichschaltung

Die Gleichschaltungsmaßnahmen nutzten die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat („Reichstagsbrandverordnung“, 28. Februar 1933), das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (23. März 1933) und das Heimtückegesetz (20. Dezember 1934) aus.

Sie hoben zuerst die föderalen Strukturen der Weimarer Republik auf. Die beiden dazu erlassenen Gesetze schalteten sämtliche bis dahin gewählten Minister, Abgeordneten und höheren Staatsbeamten der Länder – vor allem Süddeutschlands – und die Senate der Hansestädte aus. Das erste Gleichschaltungsgesetz vom 31. März 1933 löste die Landtage, Bürgerschaften, Kreistage und Gemeinderäte auf und ermächtigte die Landesregierungen, Gesetze auch gegen die Landesverfassungen zu erlassen. Die Selbstverwaltungskörperschaften mussten nach den Stimmverhältnissen der Reichstagswahl vom 5. März 1933 neu zusammengesetzt werden. Dadurch konnten Tausende NSDAP-Mitglieder auf freigewordene Posten nachrücken. Das zweite Gleichschaltungsgesetz vom 7. April 1933 schuf in allen Ländern außer Preußen, in dem dies schon durch den „Preußenschlag“ 1932 geschehen war, Reichsstatthalter mit diktatorischen Vollmachten, die vom Reichspräsidenten ernannt werden durften, direkt dem Reichskanzler unterstellt und den Landesregierungen übergeordnet waren. Sie durften deren Mitglieder, sonstige Staatsbeamte und Richter ernennen und entlassen. Auch das Recht, Gesetze zu erlassen, wurde ihnen übertragen. Das Amt eines Staatspräsidenten, das einige Landesverfassungen verankerten, wurde für beendet erklärt. In der Praxis folgte Hindenburg bei der Besetzung der Reichsstatthalter dann fast überall Hitlers Vorschlägen alter Gefolgsleute und NSDAP-Gauleiter.

Mit dem Verbot der KPD am 28. Februar, der SPD am 22. Juni und der Selbstauflösung der übrigen Parteien bis zum Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 wurde die NSDAP zur einzigen und alleinherrschenden Partei des Reiches, was im Dezember 1933 mit dem Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat noch bekräftigt wurde. Damit war ein Einparteiensystem errichtet und der als Kennzeichen des verhassten „Systems“ betrachtete Parlamentarismus beseitigt.

Der Reichstag hatte seine legislative und die Exekutive kontrollierende Funktion bereits mit der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zum Ermächtigungsgesetz am 23. März 1933 aufgegeben. Er blieb als Institution formal bestehen, um für Hitlers Regierungserklärungen eine Staffage zu liefern und auch gegenüber dem Ausland einen demokratischen Schein zu bewahren. Er war nun zur Hälfte mit Parteimitgliedern, zur anderen Hälfte mit Vertretern von SA, SS und der Partei angeschlossenen Verbänden besetzt. Bis 1939 erließ er noch neun Gesetze, während die übrigen an die 5.000 Gesetze und Verordnungen von den Spitzen des NS-Regimes direkt erlassen wurden.

Mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 verloren die Länder zunächst ihre staatliche Souveränität, so dass in den bis 1935 anhaltenden Gleichschaltungsverordnungen die Justiz- und Verwaltungshoheit der Länder vollständig ausgehebelt wurde, bis diese den zuständigen Reichsministerien direkt unterstellt war. Der Reichsrat, der als Ländervertretung in der Weimarer Verfassung ein Einspruchsrecht gegen alle Gesetzesvorlagen der Reichsregierung hatte, wurde am 14. Februar 1934 aufgelöst.

Territorium

Länder des „Altreichs“

Deutschland blieb während der NS-Zeit in die bestehenden Länder gegliedert, die als Verwaltungseinheiten jedoch nur noch ausführende Organe der zentralen Behörden waren.

  • Der Freistaat Preußen war das größte einzelne Land des NS-Staates. Seine Verwaltungsstrukturen wurden schon 1932 beim sogenannten Preußenschlag stark geschwächt. Mit der Gleichschaltung Preußens verloren dessen zentralstaatliche Institutionen 1933 weiter an Bedeutung und traten gegenüber der Reichsregierung und den Oberpräsidien der preußischen Provinzen in den Hintergrund. In manchen Provinzen wurde das Amt des Oberpräsidenten vom jeweiligen NSDAP-Gauleiter bekleidet, wie etwa in Ostpreußen von Erich Koch. Der Reichsstatthalter von Preußen war Hitler selbst, der jedoch seine diesbezüglichen Befugnisse an den preußischen Ministerpräsidenten Hermann Göring übertrug.

Länder mit je einem Reichsstatthalter waren:

Länder, die mit anderen von einem gemeinsamen Reichsstatthalter regiert wurden, waren:

Erweiterungen des Herrschaftsgebiets

Das NS-Regime erweiterte das Gebiet der Weimarer Republik bis zum Kriegsbeginn 1939 schrittweise durch die Eingliederung Österreichs und mehrheitlich von Deutschen besiedelter Randgebiete der Nachbarstaaten. Dort wurden 1939 Reichsgaue unter einem oder mehreren Reichsstatthaltern gebildet, die später auch im übrigen Reich eingerichtet werden sollten.

  • Das Saargebiet wurde nach Auslaufen der im Versailler Vertrag gesetzten Frist und einer Volksabstimmung am 1. März 1935 in das Reich eingegliedert.

Weitere Gebiete wurden durch politische Erpressung, militärische Drohung und kriegerische Besetzung dem Reich einverleibt:

Diese vor dem Zweiten Weltkrieg vorgenommenen Angliederungen wurden staatsrechtlich wirksam.

Die Slowakei musste sich von Prag unabhängig erklären (14. März 1939), erhielt eine beschränkte Selbständigkeit und den Satellitenstatus eines deutschen Verbündeten. Nach der „Zerschlagung der Rest-Tschechei“ am 15. März 1939 kam das Protektorat Böhmen und Mähren unter die Aufsicht eines deutschen Reichsprotektors und galt trotz innerer Autonomie als Bestandteil des Reiches. Die Bildung dieses Protektorats brach einen internationalen Vertrag und war damit ebenso wie die folgenden, durch militärische Eroberungen erreichten Erweiterungen des deutschen Staatsgebiets völkerrechtlich unwirksam.

Einige Gebiete Polens wurden nach dem Polenfeldzug 1939 im Sinne einer Annexion in das Deutsche Reich eingegliedert:

Die eingegliederten Gebiete Polens waren doppelt so groß wie diejenigen, die 1919 abgetreten werden mussten, und verschoben die Reichsgrenze um 150 bis 200 km nach Osten.

Einige eroberte Gebiete wurden nach dem Westfeldzug 1940 einem Besatzungsverwalter – genannt „Chef der Zivilverwaltung“ (CdZ) – unterstellt. Dort wurde eine „Eindeutschungspolitik“ zur Vorbereitung einer späteren Annexion betrieben, so in:

Nach dem Balkanfeldzug 1941 wurden jugoslawische Gebiete in Slowenien unter CdZ-Verwaltung gestellt:

Nach dem Angriff auf die Sowjetunion (Russlandfeldzug) 1941 kam der

Nachdem Deutschland 1943 auch Italien besetzt und dort die Italienische Sozialrepublik als Satellitenstaat eingerichtet hatte, wurden zwei Teilgebiete davon unter deutsche Verwaltung gestellt:

In diesen Besatzungsgebieten wurde weitgehend deutsches Recht und die deutsche Amtssprache eingeführt. Die sogenannten Volksdeutschen erhielten „nach Maßgabe näherer Vorschriften“ die deutsche Staatsangehörigkeit und wurden damit wehrpflichtig. Die spätere völlige Einverleibung in ein Großdeutsches Reich war damit vorbereitet und sollte nach dem Krieg vollzogen werden.

Geplante Erweiterungen

Für die Zeit nach dem erhofften „Endsieg“ planten führende Nationalsozialisten detailliert, Teile der Ukraine, Weißrusslands und Russlands, die Halbinsel Krim (damals „Taurien“ genannt), das Baltikum sowie die französische Kanalküste dem Großdeutschen Reich „einzugliedern“. Nach dem Überfall auf die Sowjetunion wurden 1941 in den besetzten Gebieten das Reichskommissariat Ostland und das Reichskommissariat Ukraine gegründet; die Bildung weiterer Reichskommissariate für Moskowien und Kaukasien vereitelte der Kriegsverlauf.

Vorgesehen war also eine Ausdehnung des Großdeutschen Reiches bis an die Grenzen Mittelasiens. Die einheimische Bevölkerung sollte im Rahmen des Generalplans Ost vor allem durch Zwangsarbeit, massenhafte Sterilisationen von Frauen, Vertreibungen, geplantes Verhungern und Massenmorde allmählich vernichtet werden. Dadurch wollte das vom Reichsführer-SS Heinrich Himmler geleitete Reichskommissariat für die Festigung deutschen Volkstums Platz für die Ansiedlung von 500 bis 600 Millionen „germanischen Menschen“ in Osteuropa schaffen, wie zum Beispiel „deutsche Siedlungsperlen“ an Wolga und Don.

Geografisch-politische Lage

Das Deutsche Reich hatte zur Zeit seiner größten Ausdehnung (1942) elf Nachbarstaaten: Im Norden grenzte es an Dänemark (67 Kilometer), im Nordosten und Osten an die Sowjetunion, im Südosten an die Erste Slowakische Republik sowie Ungarn und Kroatien, im Süden an Italien, das Fürstentum Liechtenstein (35 Kilometer) und die Schweiz (550 Kilometer), im Südwesten an Frankreich (392 Kilometer), im Westen an Belgien (221 Kilometer) und im Nordwesten an die Niederlande (567 Kilometer).

Davon waren alle außer Italien, Liechtenstein, der Schweiz und Teilen der Sowjetunion von deutschen Truppen besetzt. Die Slowakei war zum Vasallenstaat gemacht worden.

„Oberste Reichsbehörden“

Aufgrund der in der NS-Ideologie proklamierten „Einheit von Volk und Staat“ erhielten die obersten Regierungsämter sowohl legislative wie exekutive und judikative Kompetenzen. Das Bestreben, den „Führerwillen“ in allen staatlichen Aufgabenbereichen und auf allen Staatsebenen wirksam werden zu lassen, führte einerseits zur Zentralisierung der bisherigen Ressorts und Ämter, andererseits zu ihrer oft wildwüchsigen Vermehrung.

Aus sich überschneidenden Aufgaben von zentralisierten und neugeschaffenen Staatsbehörden sowie obersten Parteiämtern ergaben sich eine Fülle von Kompetenzstreitigkeiten und Rivalitäten, die dann oft durch eine Entscheidung Hitlers autoritativ beendet werden mussten. In der Regel wurden im Ergebnis Verwaltungsbehörden mit Parteiämtern verschmolzen. Daraus entstand eine Reihe neuer „Oberster Reichsbehörden“.

Reichskanzlei

Reichskanzler des Deutschen Reiches war Adolf Hitler, Staatsoberhaupt war bis zu seinem Tod am 2. August 1934 Reichspräsident Paul von Hindenburg. Mit dem Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 übernahm Hitler einen Tag zuvor staatsstreichartig Hindenburgs Ämter. Er trug seitdem bis Ende 1938 den Titel „Führer und Reichskanzler des Deutschen Reiches“, ab Januar 1939 nur noch „Führer“. Spätestens jetzt war die weiterhin formal in Kraft gebliebene[9] Weimarer Reichsverfassung faktisch ausgehöhlt und alle Staatsgewalt in der Person Hitlers vereinigt.[10]

Hitlers Amtssitz als Reichskanzler war die Reichskanzlei in Berlin. Diese fungierte als Behörde zur Abwicklung der laufenden Regierungsgeschäfte und zugleich als Parteizentrale der NSDAP. Für die Regierungsgeschäfte zuständig war der Staatssekretär Hans Heinrich Lammers, später Martin Bormann. 1937 wurde zudem die Kleine Reichskanzlei in Berchtesgaden errichtet.

Zentrales Führungsorgan der NSDAP und für die Koordination von Reichskanzlei und Ministerien zuständig war der Stab des Stellvertreters des Führers von Rudolf Heß, der im Rang eines Ministers dem Reichskabinett und dem Ministerrat für die Reichsverteidigung angehörte. Zudem hatte er ein Mitspracherecht bei wichtigen Verordnungen der Reichsministerien und Ernennung hoher Staatsbeamter. Ab 1941 wurde diese Stelle unter den Bezeichnung Parteikanzlei von Martin Bormann weitergeführt. Die als „Privatkanzlei Adolf Hitlers“ 1934 geschaffene Kanzlei des Führers der NSDAP, die von Philipp Bouhler geleitet wurde und in der auch Martin Bormanns Bruder Albert Bormann tätig war, beschränkte sich bei Parteiangelegenheiten auf Gnadengesuche und Petitionen, steuerte aber auch die „Aktion T4“.

Am 12. Januar 1939 verlegte Hitler seinen Amtssitz in die von Albert Speer konzipierte Neue Reichskanzlei an der Voßstraße Berlin.


Reichsregierung

Deutschland hatte nach 1933 wie zuvor bis zur militärischen Kapitulation 1945 eine Reichsregierung. Sie bestand aus 12 bis 15 Reichsministern mit und ohne Geschäftsbereich und weiteren Spitzenbeamten des NS-Staates. Ihre Aufgabe war, unter dem Vorsitz des Reichskanzlers Gesetzentwürfe zu beraten und mit Stimmenmehrheit zu beschließen.

Hitler hielt jedoch nur wenige Monate lang regelmäßige Kabinettssitzungen ab. Ab 1935 tagte das Kabinett Hitler nur noch unregelmäßig und immer seltener. Es verabschiedete dann im Eilverfahren reihenweise neue Gesetze, ohne diese zu diskutieren. Die letzte gemeinsame Sitzung fand am 5. Februar 1938 statt.

Indem immer mehr Kompetenzen an den Führer delegiert bzw. von diesem an sich gezogen wurden, der mit direkten Verordnungen regierte, wurden sämtliche Minister faktisch zu seinen Befehlsempfängern. Damit verlor das Kabinett seine gesetzgeberische Rolle und zerfiel schließlich während des Krieges in Teilressorts, die sich nur noch partiell untereinander abstimmten.

Nach Hitlers Selbstmord wurde Anfang Mai 1945 das Kabinett Schwerin von Krosigk gebildet. Es amtierte nur noch wenige Tage bis zur Unterzeichnung der Kapitulationsurkunde durch das Oberkommando der Wehrmacht.

Reichsministerien

Als Reichsministerium wurden ab 1933 folgende Behörden bezeichnet:

Dabei veränderte das NS-Regime Zuschnitt und reale Kompetenzen der einzelnen Ministerien teilweise erheblich. Seit 1933 neu eingerichtet wurden folgende Ressorts:

Weitere Reichsbehörden und Spitzenämter

Zu den obersten Reichsbehörden und Spitzenämtern, die keinem Reichsministerium, aber direkt der Reichskanzlei unterstellt waren oder wurden, zählten:

Innere Verwaltung und Justiz

Beamtenschaft

Ein Großteil der Weimarer Beamtenschaft stammte noch aus der Kaiserzeit und fühlte sich deren antidemokratischen Werten verpflichtet. In Preußen waren schon seit 1930 überdurchschnittlich viele Beamte in die NSDAP eingetreten, wobei das Beamtengesetz ihnen politische Betätigung für diese Partei – ebenso wie für die KPD – verbot.

Beim Machtantritt Hitlers blieben die meisten Beamten passiv; erst nach den Reichstagswahlen vom März 1933 kam es zu einer Welle von Aufnahmeanträgen in die NSDAP. Der Reichsbund der Deutschen Beamten rief seine Mitglieder dazu auf, sich der „nationalen Revolution“ anzuschließen. Proteste der Altkader in der NSDAP führten jedoch dazu, dass die als „Märzgefallene“ verhöhnten Neubewerber einen untergeordneten Mitgliedsstatus erhielten und schließlich Neuaufnahmen ganz gestoppt wurden.

Zugleich entließ die neue Reichsregierung von Anfang an möglichst viele missliebige Spitzenbeamte, bei denen man politische Unzuverlässigkeit annahm. Besonders in Preußen entließ Hermann Göring viele Ober- und Regierungspräsidenten, Landräte und Polizeipräsidenten. Bis 1941 wurden dort 354 von 365 Landratsstellen mit NSDAP-Mitgliedern besetzt, darunter 201 „alte Kämpfer“. In den Kommunen vertrieb die SA oft ohne gesetzliche Grundlagen Beamte aus ihren Ämtern. Hinzu kam am 7. April 1933 das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“, das Angehörige von Linksparteien und Juden ausschließen sollte, dessen Wirkung jedoch durch das von Hindenburg eingeführte „Frontkämpferprivileg“ zunächst eingeschränkt blieb.

Dennoch ließ das NS-Regime den Beamtenapparat insgesamt weitgehend unangetastet. Die NSDAP verfügte zudem nicht über genügend qualifizierte Funktionsträger, die in freigemachte Stellen hätten nachrücken können. Diese wurden vielfach weiterhin nach Befähigung, nicht politischer Linientreue besetzt. So blieben NSDAP-Mitglieder in manchen Verwaltungsbereichen und Ressorts in der Minderheit, so im Reichsarbeitsministerium und im Innenministerium.

Dort wurde das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 entworfen, das auf Weimarer Reformansätzen beruhte und 1953 durch das Bundesbeamtengesetz aufgehoben und ersetzt wurde. Es legte traditionelle Pflichten, Rechte und formale Dienstwege für die Beamten fest, um so politische Einflussnahme, Willkür und Korruption auch für NSDAP-Mitglieder einzuschränken, wobei dennoch ein „von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes, Adolf Hitler, in Treue verbunden ist“, laut Präambel zum „Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates“ werden sollte. Das Gesetz konnte gegen Widerstände aus der NSDAP und Vorbehalte Hitlers, der sich nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen unterordnen wollte, in Kraft treten.

In der Folgezeit beschnitt das NS-Regime das Eigengewicht der Bürokratie immer stärker. Bei Neubesetzungen kommunaler Ämter hatten die NSDAP-Gauleiter ein Vorschlagsrecht, bei Reichsbehörden hatte die Parteikanzlei ein Widerspruchsrecht. Dieses wurde zur regelmäßigen „politischen Beurteilung“ von Amtskandidaten genutzt, was die Anpassung der Beamten an das Regime begünstigte und vertiefte. Mit einem Führereid wurden u. a. Hochschulprofessoren zu einem Loyalitätsbekenntnis zu Hitler gezwungen; wer ihn verweigerte, verlor in der Regel sein Amt. Zugleich richtete die NSDAP in vielen Bereichen konkurrierende Verwaltungs- und Vollzugsorgane ein. Bei der Personalpolitik löste Martin Bormann den eher moderaten Rudolf Heß ab und setzte allmählich eine neue Generation Hitler ergebener, zugleich fachkompetenter NS-Spitzenbeamten durch.

Am 26. April 1942 beanspruchte Hitler im Reichstag das persönliche Recht, jeden Staatsbediensteten zum Rücktritt zu zwingen oder zu entlassen, der aus seiner Sicht seine Pflichten verletzte (→ Beschluss des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942). Dieses Recht nahm er vor allem nach dem 20. Juli 1944 für großflächige „Säuberungen“ auch in der Beamtenschaft in Anspruch. Damit verloren die deutschnationalen Beamten, die anfangs eine wesentliche Stütze für Hitlers Machtkonsolidierung gewesen waren, in der NS-Zeit endgültig ihre gestaltenden Einflussmöglichkeiten.[11]

Sicherheitsapparat

Hitler hatte Hermann Göring im Januar 1933 zum Reichskommissar für das preußische Innenministerium ernannt. Göring nutzte dies umgehend, um die preußische Polizei zur Machtsäule des NS-Regimes umzubauen. Im Februar 1933 stellte er aus SA- und SS-Truppen eine 50.000 Mann starke Hilfspolizei auf, die dann auch in den Ländern eingeführt wurde. Ende April 1933 gründete er zudem ein Geheimes Staatspolizeiamt für Preußen mit der Aufgabe, „alle staatsgefährlichen politischen Bestrebungen im gesamten Staatsgebiet zu erforschen“. Daraus entstand die Geheime Staatspolizei (Gestapo). Diese blieb wegen einer relativ geringen Personaldecke jedoch auf Mithilfe der Bevölkerung angewiesen. Die NS-Propaganda rief die Deutschen zu ständiger Denunziation missliebiger Nachbarn, Kollegen o.ä. auf und erhielt diese vielfach auch.

Heinrich Himmler führte seit 1929 die SS, die bis zum Röhm-Putsch 1934 der SA unterstellt war. Er brachte bis 1934 die Politische Polizei und die Konzentrationslager im gesamten Reich unter die Kontrolle der SS. Im Juni 1936 wurde er als Reichsführer-SS auch zum Chef der Deutschen Polizei ernannt und leitete somit beide Organisationen in Personalunion. 1937 wurde diese Verklammerung durch die Höheren SS- und Polizeiführer (HSSPF) durchgängig auch institutionell verankert. Ihre Aufgabe war einerseits, die dem Chef der Polizei, andererseits, die dem Reichsführer-SS unterstellten Kräfte einheitlich zu führen.

Himmler baute die SS fortan systematisch und erfolgreich zur Schaltzentrale und zum „Gehirn“ des NS-Systems aus. Ziel der Machtkonzentration war der Aufbau einer parallelen, auf Überwachung ausgerichteten Machtelite als „Staat im Staate“ mit starker Bindung an den „Führer“, die später überall die Führungsschicht des deutschen Großreichs bilden sollte. Als zentrale Leitungsbehörde zur Lenkung der bisher staatlichen Polizei und des parteieigenen Sicherheitsapparats wurde 1938 das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) unter Reinhard Heydrich, später Ernst Kaltenbrunner gegründet. Es entstand aus der Zusammenlegung von Sicherheitspolizei (SiPo) und Sicherheitsdienst (SD). Dem RSHA unterstanden auch die Gestapo unter Heinrich Müller und ab Kriegsbeginn die Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD. Das RSHA war zentral an der Planung und Durchführung der Judenverfolgung und des Holocaust sowie der nationalsozialistischen Umvolkungs- und Rassenpolitik beteiligt.

In den besetzten Gebieten trat die SS teilweise in Konkurrenz zu den zivilen und militärischen Verwaltungen.

Zur Organisation der SS siehe: Organisationsstruktur der SS, SS-Hauptämter

Justiz

Wie für den Verwaltungsapparat besaß die NSDAP auch für die von ihr angestrebte Rechtsordnung kein klares Konzept. Das 25-Punkte-Programm hatte in Punkt 19 ein nicht näher definiertes „deutsches Gemeinrecht“ als „Ersatz für das der materialistischen Weltanschauung dienende römische Recht“ gefordert. Darunter verstand die NSDAP vor allem die Unterordnung der individuellen Bürgerrechte unter das angebliche Gesamtinteresse der „Volksgemeinschaft“: Recht ist, was dem Volke nützt. Als oberste Rechtsgüter wurden unklar definierte Begriffe wie Rasse, Erbgut, Ehre, Treue, Wehrhaftigkeit, Arbeitskraft, Zucht und Ordnung propagiert.

Dieser Ideologie gemäß brachen schon einige der ersten Maßnahmen des NS-Regimes wesentliche Prinzipien des Rechtsstaats wie die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Gewaltenteilung und nulla poena sine lege: so die „Reichstagsbrandverordnung“, das „Heimtückegesetz“ und das „Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe“ (Lex van der Lubbe). Das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 zielte auf die Ausschaltung jüdischer Rechtsanwälte, doch aufgrund der von Reichspräsident von Hindenburg geforderten Ausnahmeregelung („Frontkämpferprivileg“) konnte ein von den Antisemiten unvorhergesehen großer Teil der jüdischen Anwälte ihren Beruf bis 1938 weiter ausüben. Hitlers Mordbefehle und ihre Ausführung beim angeblichen Röhm-Putsch vom 30. Juni bis 3. Juli 1934 wurden nachträglich legalisiert. Damit wurden der Wille und die ausführende Gewalt des Führers dem kodifizierten Recht und Gesetz übergeordnet.

Die Gleichschaltungsgesetze und -maßnahmen hoben bis Januar 1935 auch die Justizhoheit der Länder auf. Das Reichsjustizministerium wurde damit zur obersten Aufsichtsbehörde über alle Gerichte, Strafvollzugsanstalten und deren Personal. Eine einheitliche Justizausbildungsverordnung stärkte dessen Loyalität zum Führerstaat: Sie sah für Referendare eine zweimonatige ideologische Schulung im „Gemeinschaftslager Hanns Kerrl“ und die mündliche Prüfung des Fachs „Volks- und Staatskunde im weitesten Sinn“ vor.

Andererseits wurden die meisten seit dem 18. Jahrhundert entstandenen Justizbehörden beibehalten. Von den Richtern, die bis 1933 nur selten NSDAP-Mitglieder waren, wurden nur etwa 600 entlassen. Die Spitzenpositionen des Reichsjustizministers und Reichsgerichtspräsidenten wurden deutschnationalen Vertretern überlassen und nicht neu besetzt. Dagegen betraf das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vor allem „nichtarische“ und politisch missliebige Rechtsanwälte. Alle Anwälte mussten sich in der Reichsrechtsanwaltskammer und der Reichsnotarkammer registrieren lassen, die ihre Zulassung regelte und politische Zuverlässigkeit überwachte. Später mussten alle Richter einen persönlichen Treueeid auf den „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler ablegen, der seit 30. Juni 1934 auch der „oberste Gerichtsherr des deutschen Volkes“ zu sein beanspruchte. Frauen wurden seit 1935 nicht mehr als Richterinnen, Staats- und Rechtsanwälte zugelassen.

Widerspruch dagegen regte sich innerhalb der männlichen Justizbeamtenschaft kaum. Deren deutschnational eingestellte Mehrheit vertraute Hitlers seit seinem Ulmer Legalitätseid häufigen Versprechungen von formal legalem Vorgehen.

Fortan wurde neben dem traditionellen Gerichtswesen für immer mehr Bereiche eine Sonder- und Standesgerichtsbarkeit aufgebaut. Nur für „Artgleiche“ galt annähernd gleiches Recht, für zu „Artfremden“ erklärte Bevölkerungsgruppen dagegen wurde Sonderrecht eingeführt: so für die „Asozialen“, Juden und „Fremdvölkischen“, vor allem Polen und Russen. Juden durften nur noch als „Konsulenten“ für andere Juden vor Gericht erscheinen. Für Polen und Juden im vom Deutschen Reich besetzten Polen galt ab Dezember 1941 die Polenstrafrechtsverordnung.

Schon seit Juli 1933 wurden allen Amtsgerichten Erbgesundheitsgerichte angegliedert, die u. a. das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses mit Gesundheitszeugnissen durchführen sollten. Oberste von drei Instanzen war das neugeschaffene Reichserbhofgericht, das dem Reichsernährungsminister unterstellt wurde. Im bürgerlichen Recht wurden Eheverbote aus eugenischen Gründen ermöglicht. Bei rassischen „Mischehen“ wurde die Ehescheidung erleichtert und die Fortpflanzung verboten. Den Versuch, Unfruchtbarkeit als Scheidungsgrund zu legalisieren, verhinderte die katholische Kirche. Zugleich wurden unverheiratete Mütter und uneheliche Kinder rechtlich besser gestellt; „arische“ Frauen durften ab 1941 sogar gefallene Soldaten nachträglich heiraten.

Die Sondergerichte für politische Delikte und der neu geschaffene Volksgerichtshof blieben zwar dem Justizministerium unterstellt, aber für dort durchgeführte Verfahren gab es keine Revisionsinstanzen. Neben sie traten seit Mai 1933 selbständige Kriegsgerichte, die ab 1936 dem neu eingerichteten Reichskriegsgericht unterstellt waren. Diese durften unter bestimmten Bedingungen auch Zivilisten verurteilen. Seit Kriegsbeginn entfielen auch dort Instanzenwege und Berufungsmöglichkeiten; die Urteile wurden nur von den jeweiligen Militärbefehlshabern bestätigt oder zur Neuverhandlung – fast immer mit dem Ziel einer Strafverschärfung – angewiesen.

Heinrich Himmler schuf nach dem Röhmputsch 1934 für die SS ein eigenes Ehrengericht, aus dem sich seit Oktober 1939 eine besondere SS- und Polizeigerichtsbarkeit unter dem Hauptamt SS-Gericht entwickelte. Dessen Gerichtsherr war er selbst. Das neu geschaffene Reichsverwaltungsgericht unterstand dem Reichsinnenministerium, durfte aber keine politisch veranlassten Willkürakte vor allem der Polizei überprüfen. Sämtliche Gewaltakte der SA, Gestapo und SS blieben so der Strafverfolgung unabhängiger Gerichte entzogen. In präventive „Schutzhaft“ genommene Strafgefangene waren entrechtet.

In der Strafjustiz wurden die Kriterien für Straftatbestände immer mehr von eindeutigen Tatmerkmalen auf die Gesinnung eines mutmaßlichen Täters verlagert. Den Richtern wurde dabei ein viel größerer Ermessensspielraum als bisher zugestanden. Diese Aufweichung zielte praktisch auf Strafverschärfung. Zugleich wurden viele Straftatbestände direkt mit höheren Strafen belegt, einige neu geschaffen.

Der Grundsatz nulla poena sine lege wurde nach punktueller Missachtung ganz aufgegeben. So erließ Hitler nach zwei Einzelfällen im Juni 1938 rückwirkend neue Strafen und Gesetze für diese und analoge Taten: Er verlangte z. B. die Todesstrafe für einen im Vorjahr begangenen erpresserischen Kindesraub und für das vorsätzliche Stellen einer „Autofalle“, die nicht näher definiert wurde. Nachdem das Reichsgericht die Angeklagten in einem Fall von „Elektrizitätsdiebstahl“ und einem Fall von „Fernsprechautomatenbetrug“ freigesprochen hatte, wurde auch das Analogieverbot im Strafrecht aufgehoben. Richter durften nun nicht ausdrücklich strafbare Taten nach ihnen vergleichbar erscheinenden Straftatbeständen „in Übereinstimmung mit dem völkischen Rechtsempfinden“ verurteilen.

Die Todesstrafe, die 1933 für drei Tatbestände vorgesehen war, wurde auf zuletzt 46 Tatbestände ausgedehnt und vor allem im Krieg exzessiv angewandt. Die Kriegsgerichte bezogen Tatbestände wie „Wehrkraftzersetzung“ auch auf subjektive Einstellungen; als Kriegswirtschaftsverbrechen galten immer geringfügigere Vergehen. Die 5. Verordnung zum Kriegssonderstrafrecht vom 5. Mai 1940 erlaubte den Sonderrichtern schließlich, für jede Straftat jede Strafe bis einschließlich der Todesstrafe zu verhängen, wenn der nach Gesetzestext vorgesehene Strafrahmen „nach gesundem Volksempfinden“ für eine Sühne nicht ausreiche. Infolge dieser Rechtswillkür fällten die zivilen Sondergerichte rund 16.000 Todesurteile, 15.000 davon seit 1941; die Kriegsgerichte fällten rund 30.000 Todesurteile, davon etwa 23.000 wegen Fahnenflucht.

1942 begann das NS-Regime, die Rechtsprechung zusätzlich durch regelmäßige Richterbriefe und analoge Rechtsanwaltsbriefe zu lenken. Zudem ermächtigte Hitler den Reichsjustizminister, alle ihm erforderlich erscheinenden, auch vom bisherigen Recht abweichenden Maßnahmen zum Aufbau einer „nationalsozialistischen Rechtspflege“ zu treffen. Gewöhnliche Landes- und Oberlandesgerichte waren jedoch schon seit 1933 Teil des staatlichen Verfolgungsapparates geworden, indem sie viele Fälle von Regimekritik, Oppositionsverhalten, „Rundfunkverbrechen“ und „Rassenschande“ verurteilten.

In einer Reichstagsrede im Frühjahr 1942 beschwerte sich Hitler über angeblich zu milde Urteile der Justiz. Die Gestapo wurde daraufhin bei politischen oder gewöhnlichen, aber politisierten Delikten faktisch zur Revisionsinstanz und durfte bereits Verurteilte, die ihre Strafe verbüßt hatten, nach eigenem Ermessen erneut festnehmen, wobei Folterungen mit Todesfolge in der Regel strafrechtlich nicht geahndet wurden. Die „Fremdarbeiter“ verfolgte und bestrafte sie direkt ohne Gesetzesgrundlage, Anzeige, Gerichtsverfahren und Urteil.[12]

Weitere Gerichte und Gerichtshöfe:

Militär

Seit seinem Machtantritt setzte Hitler die unter seinen Vorgängern begonnene, zunächst noch geheimgehaltene Aufrüstung der durch den Versailler Vertrag begrenzten Reichswehr energisch fort, die er als zweite Säule des nationalsozialistischen Staates neben der Partei betrachtete. Die immer deutlicher werdende Rivalität zwischen Reichswehr und SA ließ er im Juni 1934 durch die als Niederschlagung des Röhm-Putschs getarnte Entmachtung der SA-Führung beenden, die Reichswehr wurde zum alleinigen Waffenträger der Nation erklärt. Nachdem er sich mit Hilfe des am 1. August 1934 erlassenen „Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs“ zum Nachfolger des einen Tag später verstorbenen Reichspräsidenten Hindenburg hatte erklären lassen, übernahm er Kraft der Weimarer Verfassung den politischen Oberbefehl über die Reichswehr. Der Reichswehrminister und militärische Oberbefehlshaber Werner von Blomberg ließ in der Folge die Reichswehr persönlich auf Hitler vereidigen. Ebenfalls 1934 begann der Aufbau der SS-Verfügungstruppe, aus der später die Waffen-SS hervorgehen sollte.

Bereits im Oktober 1933 hatte Hitler den Austritt Deutschlands aus dem Völkerbund unter gleichzeitigem Rückzug von der Genfer Abrüstungskonferenz verkündet, auf der Deutschland von den anderen europäischen Mächten noch eine Rüstungsparität angeboten worden war. Am 16. März 1935 verkündete das Deutsche Reich mit dem „Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht“ die Wiedererlangung der Wehrhoheit, die Wiedereinführung der Allgemeinen Wehrpflicht und das Ziel des Aufbaus eines Heeres von 550.000 Mann. Von nun ab wurde die Armee nur noch als „Wehrmacht“ bezeichnet, die Reichsmarine wurde wenig später in „Kriegsmarine“ umbenannt. Bereits am 11. März hatte Reichsluftfahrtminister Göring die Existenz einer deutschen Luftwaffe bekanntgegeben. Von den anderen Mächten wurden diese eklatanten Verletzungen des Versailler Vertrags weitgehend hingenommen, so schloss Großbritannien im Juni 1935 das deutsch-britische Flottenabkommen ab, das Deutschland eine Aufrüstung der Kriegsmarine auf 35 Prozent der Royal Navy erlaubte. Im März 1936 führten deutsche Truppen unter Bruch der Verträge von Locarno die Wiederbesetzung des Rheinlands durch. Kurz darauf wurde mit der Einführung des Vierjahresplanes die Herstellung der Kriegsfähigkeit des Landes und der Wehrmacht binnen vier Jahren beschlossen. Im gleichen Jahr griffen deutsche Truppen erstmals auf Seiten der spanischen Nationalisten in den Spanischen Bürgerkrieg ein.

Im Zuge der Blomberg-Fritsch-Krise setzte Hitler am 4. Februar 1938 Reichswehrminister Blomberg und den Oberbefehlshaber des Heeres Fritsch ab, löste das Kriegsministerium auf und übernahm auch den operativen, nicht nur politischen Oberbefehl über das neugebildete Oberkommando der Wehrmacht (OKW), das sein persönlicher Generalstab wurde. Es war wie folgt gegliedert:

Die Frage der Nachkriegskontinuität

Die bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht und die anschließende Aufteilung Deutschlands und Österreichs in Besatzungszonen der alliierten Siegermächte führten nicht zur Auflösung des deutschen Staates. Das Land Preußen wurde aufgelöst, die Republik Österreich „wiederhergestellt“ in ihren Grenzen vor dem „Anschluss“ 1938; die historischen deutschen Länder blieben, wurden aber neugegründet mit teils veränderten Grenzen. Sowohl die 1949 gegründete Bundesrepublik Deutschland als auch zunächst die DDR hatten am juristischen Fortbestand des Deutschen Reiches festgehalten. Während man in der DDR jedoch später zur Untergangstheorie neigte, sind in der Bundesrepublik wie auch im Ausland seither eine unterschiedliche Identitäts- beziehungsweise Fortbestandstheorien vertreten worden.[13]

Nach der Lehrmeinung maßgeblicher Staatsrechtler wie auch gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der in der Staatenpraxis international anerkannten[14] und vollständig durchgesetzten Rechtsposition ist das heutige Deutschland, die Bundesrepublik Deutschland, als Völkerrechtssubjekt mit dem Deutschen Reich identisch.[15] Mit dem Hinweis darauf, dass den Deutschen in der DDR freie Wahlen verwehrt waren und ihnen das Selbstbestimmungsrecht fehlte, erhoben die Regierungen der Bundesrepublik, die sich als Regierung des ganzen Deutschlands verstanden, anfangs einen Alleinvertretungsanspruch auch für die Staatsbürger der DDR.

Demgegenüber besagt der zeitgeschichtliche Befund etwa des Historikers Heinrich August Winkler: „Mit dem ‚Dritten Reich’ ging am 8. Mai 1945 auch das Deutsche Reich unter, das Thomas Mann das ‚unheilige Deutsche Reich preußischer Nation’ nannte, das immer nur ein ‚Kriegsreich’ habe sein können.“ Am Ende des Krieges, so Winkler, hätten die Deutschen nicht nur das Reich verloren; es habe nicht einmal Gewissheit darüber gegeben, dass es in Zukunft überhaupt wieder zu einem deutschen Nationalstaat kommen würde. Winkler führt aus: „Am Ende des Zweiten Weltkriegs war der preußische Mythos so verbraucht wie der sehr viel ältere Reichsmythos, der den Untergang des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Jahre 1806 um 139 Jahre überlebt hatte. Mehr zu sein als die anderen europäischen Nationen und ihre Nationalstaaten: nichts hatte die Deutschen vom Westen so sehr getrennt wie der universalistische Anspruch, den sie mit dem Reich verbanden.“[16]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 Knaurs Lexikon, Th. Knaur Nachf. Verlag, Berlin 1939.
  2. Josef Wenzler: Wirtschaftliche Erdkunde, Band I. Das Großdeutsche Reich, Konkordia, Bühl 1941, S. 72 (Reprint der Originalausgabe von 1941, Das Großdeutsche Reich – Erdkunde und Wirtschaft für Schule und Haus, Melchior Historischer Verlag, Wolfenbüttel 2010).
  3. Klaus Hildebrand: Das vergangene Reich: Deutsche Außenpolitik von Bismarck bis Hitler 1871–1945. Oldenbourg, München 2008, ISBN 3-486-58605-X, S. 704 ff.
  4. Robert Bohn: Die deutsche Herrschaft in den „germanischen“ Ländern 1940–1945, Franz Steiner Verlag, Stuttgart 1997, ISBN 3-515-07099-0, S. 7.
  5. Faksimile: Reichsarbeitsblatt Jahrgang 1943, Teil I, Nr. 23 vom 15. August 1943, S. 413.
  6. Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938
  7. Ernst Ritter: NS-Justiz und innere Verwaltung, in: Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 1998, S. 85 ff.
  8. GR-Atlas: GA067 1940: Eupen, Malmedy … (Aufzählung der annektierten Gemeinden im vierten Absatz).
  9. Ingo von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit: Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft, Walter de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 59 f.
  10. Werner Frotscher/Bodo Pieroth, Verfassungsgeschichte, 5. Auflage, München 2005, Rn 634; Ernst Rudolf Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 230.
  11. Ernst Ritter: Justiz und innere Verwaltung. In: Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 3., korrigierte Aufl., Stuttgart 1998, S. 86 ff.
  12. Ernst Ritter: Justiz und innere Verwaltung, In: Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 3., korrigierte Aufl., Stuttgart 1998, S. 92–97.
  13. Kay Hailbronner in: Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 4. Aufl. 2007, 3. Abschn., Rn 200–203; Georg Dahm (Delbrück/Wolfrum), Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Berlin 1989, S. 145–150 (146 ff.); vgl. dazu das bis 1990 verfassungsrechtlich verankerte Wiedervereinigungsgebot.
  14. Georg Ress in: Ulrich Beyerlin, Recht zwischen Umbruch und Bewahrung (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 120), 1995, S. 843 f., 849.
  15. Vgl. hierzu umfassend Andreas Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge. Zugleich ein Beitrag zu den Möglichkeiten und Grenzen völkerrechtlicher Kodifikation, Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2000, ISBN 3-540-66140-9, S. 71 f., 82 f., 92 mit weiteren Nachweisen; Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, C.H. Beck, München 2000, S. 1964 f.; Dieter Blumenwitz, NJW 1990, S. 3041 ff. mit weiteren Nachweisen; Jochen Abr. Frowein, Die Verfassungslage Deutschlands im Rahmen des Völkerrechts, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Bd. 49 (1990).
  16. Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen. Zweiter Band: Deutsche Geschichte vom «Dritten Reich» bis zur Wiedervereinigung. 5., durchges. Aufl., München 2002, S. 114.

Literatur

Film

  • Michael Kloft: „12 Jahre, 3 Monate, 9 Tage“ – Die Jahreschronik des Dritten Reichs, Spiegel TV, Dokumentation/Reportage, 210 Min., Deutschland 2006

Weblinks

 Wikisource: Nationalsozialistisches Recht – Quellen und Volltexte
 Commons: Third Reich – Album mit Bildern und/oder Videos und Audiodateien

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